Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 20.05.2016; Aktenzeichen 23 O 166/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.05.2018; Aktenzeichen VIII ZR 26/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin wie auch die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2016, Az.: 23 O 166/15, werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 95 %, die Klägerin 5 %.

3. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht im Wege des großen Schadensersatzes aufgrund zahlreicher Mängel eines von der Beklagten hergestellten Neufahrzeugs im Wert von rund EUR 100.000,00 die Rückabwicklung des Kaufvertrages nebst weiterer Schadensersatzpositionen mit der Begründung, es handle sich bei dem Fahrzeug um ein sogenanntes "Montagsauto".

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat, nach Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens, die Beklagte verurteilt, an die ... einen Betrag in Höhe von EUR 79.920,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25. November 2015 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs ..., ..., ..., FIN: ..., zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere habe die Klägerin ihre ursprünglich auf Minderung gerichtete Klage gemäß § 264 Nr. 2 ZPO auf die Geltendmachung von "großem" Schadensersatz umstellen können; jedenfalls sei die Klageänderung gemäß § 263 ZPO als sachdienlich anzusehen. Die Klage sei auch in Höhe von EUR 79.920,00 begründet, wobei sich die Klägerin auf den Kaufpreis von EUR 99.900,00 Gebrauchsvorteile in Höhe von EUR 19.980,00 anrechnen lassen müsse. Die Klägerin habe von der ursprünglich erklärten Minderung entsprechend § 325 BGB auf großen Schadensersatz übergehen können. Die Pflichtverletzung sei in der Auslieferung eines mit einer Mehrzahl von Mängeln behafteten Fahrzeugs zu sehen, die immer wieder auftreten und, zumindest teilweise, bedeutsam seien. Da weitere Nacherfüllungsverlangen für die Klägerin unzumutbar seien, sei die Fristsetzung, wie stets bei der Fallgruppe des "Montagsautos", entbehrlich. Die von den Parteien vorgetragenen Mängel seien, mit Ausnahme des von der Klägerin vorgetragenen Mangels hinsichtlich des grundlosen Aufleuchtens der "ABC-Lampe" im August 2015, unstreitig aufgetreten und von der Beklagten auch unstreitig behoben worden. Das sachverständig beratene Gericht sei nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass aufgrund der Art, des Ausmaßes und auch der Bedeutung der aufgetretenen Mängel für die Klägerseite ein solcher Vertrauensverlust eingetreten sei, dass aus Sicht eines verständigen Käufers eine ausreichende Grundlage für die Befürchtung bestehe, das Fahrzeug sei insgesamt mit Qualitätsmängeln behaftet und werde daher auch in Zukunft nicht längere Zeit frei von herstellungsbedingten Mängeln sein. So habe der gerichtliche Sachverständige die genannten Mängel allesamt als gravierend oder sogar als ganz außergewöhnlich bezeichnet. Jedoch stünden der Klägerin die weiter geltend gemachten Schadensersatzpositionen in Höhe von insgesamt EUR 8.817,19 nicht zu. Insoweit könne dahinstehen, ob diese Positionen überhaupt von einen Anspruch auf "großen" Schadensersatz erfasst seien, nachdem die Beklagte diese dem Grunde und der Höhe nach bestritten habe und die Klägerin insoweit beweisfällig geblieben sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin wie auch die Beklagte Berufung eingelegt.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung eine bereits erstinstanzlich begehrte Schadensersatzposition in Höhe von EUR 4.197,48 weiter. Sie ist der Auffassung, dass ihr in dieser Höhe ein Anspruch wegen durch die Beklagte als Verkäuferin erzielter Zinsen im Wege der Kapitalnutzung gemäß den §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 100 BGB analog bzw. wegen durch die Beklagte erzielbarer, aber nicht erwirtschafteter Zinsen aus § 347 Abs. 1 BGB als Nutzungsersatz zustehe. Diesem Anspruch sei die Beklagte, entgegen den Ausführungen des Landgerichts, erstinstanzlich nicht entgegengetreten.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2016 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die ... einen Betrag in Höhe von EUR 84.117,48 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 25. November 2015, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs ..., ..., ..., FIN: ..., zu zahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird...

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