Verfahrensgang

LG Heilbronn (Entscheidung vom 08.07.2012; Aktenzeichen 4 0 222/09 Ko)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.07.2012; Aktenzeichen IV ZR 164/11)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 4 O 222/09 Ko - vom 08.07.2010

    a b g e ä n d e r t :

    • a.

      Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen, wie im Versicherungsschein Nr. 506 ... der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung "Wealthmaster noble" angegeben, nämlich

      • -

        am 20.09.2011 in Höhe von 1.010,- EUR, und

      • -

        ab dem 20.12.2011 bis zum 20.09.2016 jeweils am 20.03., 20.06., 20.09. und 20.12. eines Jahres jeweils in Höhe von 1.470,- EUR und

      • -

        ab dem 20.12.2016 bis zum 20.03.2041 jeweils am 20.03., 20.06., 20.09. und 20.12. eines Jahres jeweils in Höhe von 2.270,- EUR.

    • b.

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  • 3.

    Der Kläger trägt die Kosten des ersten Rechtszugs. Der Kläger trägt 87%, die Beklagte 13% der Kosten der Berufung. Die Kosten der Nebenintervention in der zweiten Instanz trägt der Kläger zu 87%, der Streithelfer zu 13% selbst.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  • 5.

    Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 134.764,- EUR

 

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche (Vertrauensschaden) wegen behaupteter fehlerhafter vorvertraglicher Beratung im Zusammenhang mit der kreditfinanzierten Lebensversicherung geltend. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Versicherungsschein der zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherung des Produkttyps "Wealthmaster Noble" festgelegten vierteljährlichen Auszahlungen ohne Reduzierung der zugewiesenen Kapitalanteile vorzunehmen.

Auf der Grundlage der Beratung eines "Untervermittlers" zeichnete der am 07.03.1955 geborene Kläger am 23.08.2001 das Anlagemodell "EuroPlan" (Hebelgeschäft) mit einer Einmalanlage in die "C.M. Wealthmaster Noble" in Höhe von 75.000,00 EUR im Tarif "pool 2000eins" (Anlage K 2, Anlagenheft; Anlage B 6, Bl. 115 d.A.).

Die Beklagte ist ein seit 1995 auf dem deutschen Mark tätiges englisches Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Niederlanden und Großbritannien. Die von ihr angebotene Versicherung "Wealthmaster Noble" ist eine Lebensversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrages. Der eingezahlte Einmalbetrag wird in einen internen "Pool", ein sog. "Pool mit garantiertem Wertzuwachs", dem "Pool 2000Eins", eingebracht. Er erhält dort bestimmte Pool-Einheiten zugeteilt, die Renditen mit Wertpapieren erwirtschaften sollen, welche sich durch "Fälligkeitsboni" verbessern und durch "Marktpreisanpassungen" vermindern können. Der Vertrieb der streitgegenständlichen Lebensversicherung als eine der drei Bausteine des Anlagemodells "EuroPlan" (Lebensversicherung mit "Pool", Darlehen, Investmentfonds) erfolgte in Deutschland über die "Europäische Marketing- und Finanzmanagement AG" in Hamburg ("EMF") als sog. "Masterdistributorin", welche sich ihrerseits "Untervermittler", vorliegend der inzwischen insolventen Firma R. & P Finanzmakler GmbH, bediente.

Am 23.08.2001 stellte der Kläger bei der Beklagten über den "Untervermittler" R. F. einen Antrag auf Abschluss einer "Wealthmaster Noble"-Kapitallebensversicherung auf das Leben des zuletzt Versterbenden der versicherten Personen. Im vorgedruckten Versicherungsantrag (Anlage K 2.2, Bl. 349 d.A.) ist unter dem Abschnitt I. die Erklärung enthalten, dass dem Kläger die Policenbedingungen und Poolinformationen ausgehändigt wurden und er mit den verwendeten Standardbedingungen der Beklagten einverstanden ist. Zudem wird im Antrag unter dem Abschnitt "F. Auszahlungen" auf eine Anlage Bezug genommen, welche die Parteien nicht vorgelegt haben.

Die Beklagte nahm den Antrag ohne Änderungen mit Versicherungsbeginn zum 18.12.2001 und einer Vertragslaufzeit bis zum 18.12.2079 an und übermittelte dem Kläger den Versicherungsschein Nr. 506 ... (Anlage K 2.1., Bl. 346 d.A.). Der Versicherungsschein weist den Kläger als Versicherungsnehmer und als weitere versicherte Person neben den versicherten Personen I., A. und J. D. aus. Der vereinbarte Einmalbetrag von 75.000,00 EUR war bei Versicherungsbeginn fällig und für den Todesfall garantierte die Beklagte eine Mindestleistung von "101,00% des Rücknahmewerts von Einheiten/Anteilen".

Der Versicherungsschein sieht im Wortlaut folgende "Regelmäßige Auszahlungen" vor:

Betrag

Datum der ersten Auszahlung

Auszahlungsabstand

Auszahlungswährung

Datum der letzten Auszahlung

1.010,00

20.03.2002

vierteljährlich

EUR

20.09.2011

1.470,00

20.12.2011

vierteljährlich

EUR

20.09.2016

2.270,00

20.12.2016

vierteljährlich

EUR

20.03.2041

Zudem enthält der Versicherungsschein auf der ersten Se...

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