Entscheidungsstichwort (Thema)

Untreue

 

Verfahrensgang

LG Rottweil (Urteil vom 20.01.1998; Aktenzeichen AK 167/97)

AG Tuttlingen (Aktenzeichen 5 Ds 11 Js 6177/96)

StA Rottweil (Aktenzeichen 11 Js 6177/96)

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 20. Januar 1998

im Strafausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Tatbestand

I.

Der von der Staatsanwaltschaft Rottweil wegen Untreue in drei Fällen zum Nachteil der von ihm betreuten Pfleglinge L. S. (ein Fall) und A. N. (zwei Fälle) angeklagte Rechtsmittelführer wurde am 28. Juli 1997 vom Amtsgericht Tuttlingen wegen Untreue in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 100,00 DM verurteilt. Vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der Pflegebetreuten L. S. wurde er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Rottweil den Angeklagten am 20. Januar 1998 unter Aufhebung des Freispruchs wegen dreier Vergehen der Untreue, in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung des Angeklagten wurde verworfen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision hat lediglich im Strafaussspruch Erfolg; der Schuldspruch wegen Untreue in zwei Fällen zum Nachteil der pflegebetreuten A. N. läßt Rechtsfehler nicht erkennen; das Rechtsmittel erweist sich insoweit als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Dasselbe gilt, soweit der Rechtsmittelführer im Fall L. S. die Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Tatrichters als unzureichende Urteilsgrundlage angreift. Die Strafkammer hat sich in rationaler Argumentation mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt und ist dabei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt. Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf einer erschöpfenden Gesamtschau und Würdigung der Beweisanzeichen, die, auch wenn die aus einzelnen Indizien gezogenen Schlußfolgerungen nur möglich und nicht zwingend sind, insgesamt eine tragfähige Grundlage für den Schuldspruch abgibt und sich keineswegs in bloßen Vermutungen oder Spekulationen erschöpft (vgl. zu den revisionsrechtlichen Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Tatrichters BGHR § 261 StPO Überzeugungsbildung Nr. 4, 6, 7, 15, 20 und 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 261 Rdnr. 2 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Soweit der Senat den im Fall L. S. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellten Sachverhalt rechtlich abweichend vom Landgericht würdigt, greift er, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht in die rechtsfehlerfrei getroffene Beweiswürdigung des Tatrichters ein; eine eigene Beweiswürdigung nimmt der Senat nicht vor.

Das Landgericht hat im Fall L. S. folgendes festgestellt:

Der Angeklagte war als stellvertretender Leiter des Jugendamtes beim Landratsamt Tuttlingen vorwiegend als Sachbearbeiter in Gebrechlichkeitspflegschaften tätig; so auch ab 1978 im Fall des Pfleglings L. S. Obwohl nach Abwicklung des Verkaufs des elterlichen Hauses der Pflegebetreuten 1984 ein weiteres Bedürfnis für die Pflegschaft nicht mehr bestand, weil L. S. zur eigenverantwortlichen Regelung ihrer Vermögensangelegenheiten in der Lage war, wurde das Pflegschafts- und spätere Betreuungsverhältnis bis zum Tode von L. S. im Januar 1995 fortgesetzt. Spätestens im Juni 1985 entschloß sich der Angeklagte einen Betrag von 40.000,00 DM aus dem von ihm betreuten Vermögen der L. S. ohne deren Wissen an sich zu bringen. Zu diesem Zweck veranlaßte er L. S., den am 07. Juni 1985 auf seine Anweisung hin von der Kreiskasse an den Pflegling ausbezahlten Betrag von 40.000,00 DM über ihn, als Bevollmächtigten, in der Form eines Sparbriefs bei der Bausparkasse Wüstenrot anzulegen. Gleichzeitig ließ sich der Angeklagte von seinem Pflegling eine uneingeschränkte und unwiderrufliche Vollmacht über den Sparbrief ausstellen. Der Sparbrief über 40.000,00 DM mit einer Laufzeit von fünf Jahren wurde entsprechend dem vom Angeklagten mittels seiner Vollmacht gestellten Antrag auf den Namen L. S., wohnhaft unter der Adresse des Angeklagten mit dem Zusatz „zu Händen R. F.” ausgefertigt. Ab diesem Zeitpunkt wurden die besagten 40.000,00 DM in den Pflegschaftsakten des Landratsamts Tuttlingen, einschließlich des vom Angeklagten nach dem Tode von L. S. am 05. Mai 1995 gefertigten Abschlußberichts mit Rechnungslegung nicht mehr erwähnt. Der gesamte diesbezügliche Schriftverkehr nebst Belegen und Notizen wurde vo...

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