Verfahrensgang

LG Tübingen (Urteil vom 01.04.2019; Aktenzeichen 7 O 328/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.01.2022; Aktenzeichen VII ZR 51/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 01.04.2019, Az. 7 O 328/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Vertragserfüllungsbürgschaft der XBank vom 18.08.2015 über 90.462,18 EUR herauszugeben Zug um Zug gegen Übergabe einer Bürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von 91.727,68 EUR gem. § 14 Punkt 1 des Generalunternehmervertrages vom 02.04.2015.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin zu 89 %, die Beklagte zu 11 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 789.841,71 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn sowie Schadensersatz wegen Baubehinderung und -unterbrechung.

Im Rahmen des Projekts "N. T." wurden von der Beklagten und weiteren Gesellschaften auf einem Areal zwischen B-Straße und S-Straße in T. ab 2015 diverse Neubauten errichtet. In diesem Zusammenhang wurde die Klägerin von der Beklagten u.a. mit der Errichtung mehrerer Gebäude u.a. des hier streitgegenständlichen Gebäudes "Haus Z incl. TG II (Tiefgarage)" beauftragt. Hierüber kam der Generalunternehmervertrag vom 02.04.2015 (K1, Bl. 21 d.A. und Bl. 215 ff. dort incl. der Vertragsgrundlagen und Anlagen; künftig: GUV) zustande. Darin ist ein Pauschalfestpreis von brutto 2.153.000,00 EUR vereinbart.

Nach Beginn der Bauarbeiten stellte die Klägerin der Beklagten Abschlagsrechnungen sowie weitere Rechnungen über Nachträge und Sonderleistungen, auf welche teilweise Zahlungen erfolgten. Die Zahlungen der Beklagten sind u.a. im sog. "Kontoauszug" (Bl. 51 ff. d.A.) als Teil der Schlussrechnung vom 29.03.2018 aufgelistet. In der Zeit zwischen 23.12.2016 und 21.03.2018 fanden verschiedene Abnahmetermine der Bauherren unter Mitwirkung beider Parteien statt, wobei ein hinzugezogener Gutachter eine Vielzahl von Mängeln auflistete, Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sämtliche Mängel dieser Liste in der Folgezeit abgearbeitet zu haben, dies blieb streitig.

Mit Datum des 29.03.2018 stellte die Klägerin Schlussrechnung (K 2; Bl. 47 ff. d.A.), die mit einem Betrag von 2.961.065,19 EUR endet. Unter Berücksichtigung bereits erbrachter Zahlungen der Beklagten ergab sich ein Schlussrechnungsbetrag von noch offenen 771.776,00 EUR brutto. Abzüglich einer sog. "Gutschrift" i.H. von 16.660,00 EUR hat die Klägerin erstinstanzlich restliche 755.116,08 EUR eingeklagt.

Am 03.05.2018 fand ein Besprechungstermin zwischen den Parteien statt. In diesem Zusammenhang wurde von Beklagtenseite die mangelnde Prüffähigkeit der abgerechneten Nachträge insoweit eingewandt, als diese ohne Kostenübernahmezusage ausgeführt wurden. Zur Substantiierung der Prüffähigkeitsrüge verweist die Beklagte auf ein Gesprächsprotokoll in Anl. B5, Bl. 106 d.A.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in 1. Instanz sowie bzgl. der erstinstanzlichen Parteianträge wird auf das angegriffene Urteil des Landgerichts Stuttgart verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Soweit in der Berufungsinstanz noch relevant wird zur Begründung Folgendes ausgeführt: Hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzpositionen sei die Klage - endgültig - unbegründet, hinsichtlich der Positionen, in welchen restliche Werklohnforderungen geltend gemacht seien, sei ein Anspruch derzeit unbegründet, im Übrigen jedoch auch wegen Unschlüssigkeit endgültig unbegründet.

Die Schadensersatzansprüche wegen Behinderung und Unterbrechung der Baudurchführung in Höhe von 235.569,12 EUR brutto (Schlussrechnungsposition 7) seien nicht schlüssig begründet. Es hätte eine schuldhafte Verletzung der auftraggeberseitigen Mitwirkungspflichten und eine hierdurch entstandene Baubehinderung konkret vorgetragen werden müssen. Daran fehle es. Im Übrigen fehle im Vortrag die Klägerin die konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen und Ausführungen dazu, weshalb diese durch anderweitige Dispositionen nicht hätten kompensiert werden können. Im Übrigen sei der Anspruch auch der Höhe nach unschlüssig. Im Klägervortrag fehle der Vergleich der Vermögenslage des Auftragnehmers ohne und mit Bauzeitverzögerung. Entsprechendes gelte für die anteilig geltend gemachten Verspätungskosten wegen Bauunterbrechung bei Gebäude Z gemäß Position 8 der Schlussrechnung, wobei die Klägerin das Verhältnis die...

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