Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 22.07.2004)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Heilbronn vom 22.7.2004 wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das klägerische ... 10.808,16 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2002.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner 92 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Streithelferin zu tragen, die je 8 % ihrer außergerichtlichen Kosten selbst tragen, die Klägerin außerdem 8 % der Gerichtskosten.

4. In zweiter Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Streithelferin zu tragen, die je 1/5 ihrer außergerichtlichen Kosten selbst tragen, die Klägerin auch 1/5 der Gerichtskosten.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 4.498,20 EUR

Wert der Beschwer:

a) der Klägerin und der Streithelferin 889,05 EUR

b) der Beklagten 3.569,15 EUR

 

Gründe

Die Beklagten haben das Urteil des LG, das sie zur Zahlung von 11.697,21 EUR verurteilt hat, i.H.v. 4.458,20 EUR angegriffen.

Soweit die Beklagten die Haftung dem Grunde nach bestreiten, wird auf die Begründung des Beschlusses des Senats vom 22.9.2004 Bezug genommen.

Auf diesen Beschluss wird auch insoweit Bezug genommen, als der Klägerin Nutzungsausfall zugesprochen wurde. Zwar hat das OLG Hamm in seinem Urt. v. 3.3.2004 - 13 U 162/03 (NZV 2004, 472) angenommen, dass auch bei Schädigung eines Behördenfahrzeuges Nutzungsausfall wie bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug nur dann zugesprochen werden könne, wenn dieser konkret nachgewiesen werde. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat jedoch nicht. Nach der insoweit nicht vom großen Senat aufgehobenen Entscheidung des BGH v. 26.3.1985 - VI ZR 267/83 - in NJW 1985, 2471 steht einer Behörde für den zeitweisen Entzug des Gebrauchsvorteils von Kraftfahrzeugen dann eine Entschädigung zu, wenn die in dem Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung sich für die geschädigte Behörde als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil ausgewirkt hat. Eine Entschädigung wird also weder für die Vereitelung einer nur abstrakten Nutzungsmöglichkeit gewährt, noch für die Beeinträchtigung der Dispositionsbefugnis als solcher. Voraussetzung ist, dass eine Nutzung sonst beabsichtigt und möglich gewesen wäre. Der VGH Mannheim (NVwZ 2001, 344) fordert eine empfindliche Beeinträchtigung der Behörde.

Folgte man der von den Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm, stände einer Behörde niemals eine abstrakte Nutzungsentschädigung zu. Falls sie nicht Ersatzfahrzeuge anmieten würde, könnte sie niemals Nutzungsentschädigung verlangen, da ihr ein Nachweis von erfolgtem Nutzungsausfall nicht gelingen kann. Der Staat handelt nicht erwerbswirtschaftlich und hat deshalb in der Regel keine Einnahmen, die durch Beschädigung eines Behördenfahrzeugs ausfallen können. Dies gilt insb. für Polizeifahrzeuge wie vorliegend. Deren Kosten stellt die Behörde niemanden in Rechnung. Bei ihrem unfallbedingten Ausfall kann deshalb kein konkret zu errechnender Nutzungsausfall entstehen. Der Schaden für die Öffentlichkeit, d.h. für Recht und Ordnung, ist dagegen offensichtlich. In Geld ist dieser Schaden nicht zu fassen.

Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin auch im vorliegenden Fall abstrakt Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Soweit die Beklagten das landgerichtliche Urteil wegen Zuerkennung von Mehrwertsteuer i.H.v. 889,05 EUR auf die Reparaturrechnungen angegriffen hat, muss die Berufung dagegen Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 14.7.1993 - IV ZR 181/92, MDR 1994, 42 = NJW 1993, 2870) kommt es hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer auf die Verhältnisse des Leasinggebers und nicht des Leasingnehmers an. Die Leasinggeberin der Klägerin war jedoch die Diese kann anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer absetzen. Die Umsatzsteuer auf die Reparaturrechnung kann deshalb von der Klägerin nicht verlangt werden.

Kostenentscheidung: §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 710, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1699079

NZV 2005, 309

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