Leitsatz (amtlich)

Eine Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags nach § 302 AktG ist einer Dividendenausschüttung im Sinne von § 56 a Abs. 2. S. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz a.F. (jetzt § 139 Abs. 2 S.3 VAG) nicht gleichgestellt, so dass ihre Zulässigkeit nicht von einem Sicherungsbedarf (S. 56 a Abs. 4 S. 1 VAG a.F.) abhängt.

 

Normenkette

VAG a.F. § 56 Abs. 3-4, 2; VVG a.F. § 153

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 20.12.2017; Aktenzeichen 16 O 157/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.01.2021; Aktenzeichen IV ZR 318/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2017, Az. 16 O 157/17, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte an ihn anlässlich des Ablaufs seiner Versicherung mit einem höheren Anteil an den Bewertungsreserven der Rückstellungen zu beteiligen hat.

Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1987 eine kapitalbildende Lebensversicherung (Vertragsnummer XXX) mit zusätzlich jährlich abnehmender Kapitalleistung im Todesfall ab. Die Versicherung endete zum 01.11.2014. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 22.09.2014 (Anl. K2, GA I, 14) den Versicherungsvertrag ab und zahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 102.395,39 EUR aus.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Garantiekapital 70.358,00 EUR

garantierte Überschussbeteiligung 32.037,39 EUR.

Die garantierte Überschussbeteiligung wiederum setzte sich wie folgt zusammen:

angesammelte Überschussbeteiligung 23.935,00 EUR

Schlussüberschussanteile 1.714,39 EUR

Beteiligung an den Bewertungsreserven (Sockelbetrag) 6.388,00 EUR.

Ein volatiler Anteil an den Bewertungsreserven war nicht enthalten.

Mit Schreiben vom 26.09.2010 hatte die Beklagte in ihrer Standmitteilung Schlussüberschussanteile in Höhe von 6.096,11 EUR und eine Beteiligung an Bewertungsreserven in Höhe von 11.310,04 EUR ausgewiesen. Auf Nachfrage des Klägers teilte die Beklagte mit, dass durch das LVRG (Lebensversicherungsreformgesetz vom 01.08.2014) die auszuzahlende Beteiligung der Bewertungsreserven zulasten der Versicherungsnehmer begrenzt wird, die Beklagte hat einen Sicherungsbedarf errechnet und einbehalten.

Der vom Kläger befragte Versicherungsombudsmann teilte mit Schreiben vom 23.12.2015 (Anl. K 11, GA I, 31) mit, ob ein Sicherungsbedarf bestehe, könne er nicht prüfen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.07.2015 (Anl. K 12, GA I, 34) mit, die Prüfung durch die BaFin habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte zu einem falschen Ergebnis gekommen wäre. Grundsätzlich sei der Sicherungsbedarf unabhängig davon zu bestimmen, ob ein Bilanzgewinn an eine Muttergesellschaft im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages erfolge.

Unstreitig hat die Beklagte im Geschäftsjahr 2014 Gewinne an die Muttergesellschaft abgeführt.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen,

ihm stehe ein höherer Anteil an den Bewertungsreserven zu; ein Sicherungsbedarf, der eine Kürzung des Anspruchs auf hälftige Beteiligung an den dem Vertrag zuzuordnenden Bewertungsreserven bewirke, bestehe nicht. Er ist der Ansicht, dass die Gewinnabführung an die Muttergesellschaft im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrages mit einer Ausschüttung von Bilanzgewinnen an Aktionäre im Sinne des § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG in der Fassung vom 01.08.2014, gültig vom 07.08.2014 bis 31.12.2015 (im Folgenden § 56a VAG a.F.) gleichzusetzen sei. Eine solche Ausschüttung sei bei Bestehen eines Sicherungsbedarfs gemäß § 56a Abs. 3 Satz 2 VAG a.F. unzulässig. Der Verstoß gegen die Ausschüttungssperre habe zur Folge, dass auch dem Kläger gegenüber kein Sicherungsbedarf geltend gemacht werden könne, mit der Folge, dass die Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG zur Hälfte ausbezahlt werden müssten. Zudem hafte die Muttergesellschaft aktienrechtlich für die Beklagte, dies schließe einen Sicherungsbedarf von vornherein aus. Jedenfalls indiziere eine Ausschüttung von Bilanzgewinn oder ein Abführen von Gewinnen, dass ein Sicherungsbedarf nicht bestehe, mit der Folge, dass die Beklagte einen solchen darzulegen und zu beweisen hätte.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, an ihn die Hälfte der auf seinen bei der Beklagten gehaltenen Lebensversicherungsvertrag entfallenden Bewertungsreserven auszubezahlen, wie sich diese ohne Annahme eines Sicherungsbedarfs der Beklagten berechnen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt.

Sie ist der Auffassung,...

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