Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 30.04.1987; Aktenzeichen 20 O 66/87)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.06.1989; Aktenzeichen VIII ZR 91/88)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.4.1987 wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheit kann auch durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Streitwert im ersten Rechtszug:

60.000 DM;

Streitwert im zweiten Rechtzug und Beschwer des Klägers:

45.000 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Prozeßparteien sind rechtsfähige Vereine. Der Kläger verfolgt die Interessen der Mieter, der Beklagte diejenigen der Vermieter.

Der Beklagte ist Herausgeber eines Mietvertragsformulars, das im Rahmen der Beratungstätigkeit des Beklagten verwendet und empfohlen wird und auch im freien Verkauf erhältlich ist.

§ 12 Nr. 1 der vorgedruckten Bestimmungen hat folgenden Wortlaut:

§ 12 Schäden an den Mieträumen

„1. Die Kosten für auch ohne Verschulden des Mieters notwendige Reparaturen an den ihm überlassenen Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Öfen, Herden, Spültischen, Türen, Schlössern, Fenstern, Fensterläden, Rolläden, Jalousien, Markisen, WC- und Badeeinrichtungen, Gas- und Wasserleitungen, Handwaschbecken, Bodenbelägen, elektrischen Einrichtungen, Gemeinschaftsantennen hat der Mieter bis einschließlich 100 DM im Einzelfall auf sich zu nehmen und sich bei größerem Aufwand mit dem genannten Betrag zu beteiligen. Dasselbe gilt im Falle einer Neuanschaffung eines der genannten Gegenstände. Den darüber hinausgehenden Betrag trägt der Mieter ebenfalls, wenn er den Schaden nicht rechtzeitig vorher angezeigt hat.”

Mit seiner nach § 13 AGBG erhobenen Klage begehrt der Kläger Unterlassung der Empfehlung und Verwendung dieses Mietvertragsformulars. Er ist der Auffassung, daß diese Regelung gegen wesentliche Grundgedanken des gesetzlichen Mietrechts verstoße, da eine verschuldensunabhängige Haftung für Schäden dem gesetzlichen Vertragsrecht fremd sei. Durch die Klausel würden die Mieter unangemessen benachteiligt. Die gesamte Regelung verstoße deshalb gegen § 9 AGBG.

Der Kläger hat beantragt,

es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, die vorgenannte Klausel oder inhaltsgleiche Bestimmungen in dem von ihm herausgegebenen Mietvertragsformular zu verwenden oder deren Verwendung zu empfehlen, ausgenommen bei Verträgen mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Der Beklagte hat

Klagabweisung

beantragt und hierzu geltend gemacht, die angegriffene Regelung verstoße nicht gegen § 9 AGBG, sie sei nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zulässig. Eine der Regelung entsprechende kostenmäßige Beteiligung der Mieter sei allgemein üblich. Die Regelung sei geeignet, Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter bei Bagatellschäden zu vermeiden; sie diene deshalb dem Rechtsfrieden. Durch die Beschränkung der betragsmäßigen Beteiligung sei sichergestellt, daß der Mieter nicht unangemessen stark belastet werde.

Das Landgericht hat nach Beiziehung der Akten des LG Stuttgart 20 O 376/85 und 20 O 109/86 durch Urteil vom 30.4.1987 für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte hat es zu unterlassen, folgende Klausel oder inhaltsgleiche Bestimmungen in dem von ihm herausgegebenen Mietvertragsformular zu verwenden oder deren Verwendung zu empfehlen, ausgenommen bei Verträgen mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

    (§ 12 Nr. 1)

    „Die Kosten für auch ohne Verschulden des Mieters notwendige Reparaturen an den ihm überlassenen Zentralheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, an Ofen, Herden, Spültischen, Türen, Schlössern, Fenstern, Fensterläden, Rolläden, Jalousien, Markisen, WC- und Badeeinrichtungen, Gas- und Wasserleitungen, Handwaschbecken, Bodenbelägen, elektrischen Einrichtungen, Gemeinschaftsantennen hat der Mieter bis einschließlich 100 DM im Einzelfall auf sich zu nehmen und sich bei größerem Aufwand mit dem genannten Betrag zu beteiligen. Dasselbe gilt im Falle einer Neuanschaffung eines der genannten Gegenstände. Den darüber hinausgehenden Betrag trägt der Mieter ebenfalls, wenn er den Schaden nicht rechtzeitig vorher angezeigt hat.”

  2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht …

Das Landgericht ist der Auffassung, in der Bestimmung des...

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