Leitsatz (amtlich)

1. Eine Werbung für Grillprodukte mit einer Abbildung, auf der vier Hamburger und ein Lachsburger (sog. "Grillpatties") auf einem Grill nach Art der Olympischen Ringe angeordnet sind, verstößt nicht gegen § 3 Abs. 1 S. 1 OlympSchG, weil nicht das olympische Emblem selbst verwendet, sondern durch die Werbung nur auf dieses angespielt wird.

2. Auch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 OlympSchG liegt nicht vor, da durch die Werbung weder die Gefahr von Verwechslungen begründet wird noch eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung (sog. Image-Transfer) erfolgt. Sie beschränkt sich in zulässiger Weise darauf, Assoziationen zu den Olympischen Spielen hervorzurufen und hierdurch Aufmerksamkeit zu wecken.

 

Normenkette

OlympSchG §§ 3, 5

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 08.06.2017; Aktenzeichen Bö 8 O 184/16)

 

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 08.06.2017 - Az. Bö 8 O 184/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 500.000,00 Euro.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11556146

NZG 2018, 6

WRP 2018, 509

GRUR-Prax 2018, 127

CaS 2018, 50

LMuR 2018, 91

MarkenR 2018, 183

MarkenR 2018, 232

Mitt. 2018, 424

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