Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 11.01.2008; Aktenzeichen 16 O 113/06)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2008 - 16 O 113/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit Versicherungsleistungen für die Zeit vom 09. Mai 2008 bis 13. Januar 2010 verlangt werden.

  • 2.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

  • 3.

    Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 16 667,00 €

 

Gründe

A.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit aus einer im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs abgeschlossenen Restkredit-Lebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Am 30. Mai 2004 erlitt der damals 54 Jahre alte Kläger als Radfahrer einen Unfall beim Zusammenstoß mit einem Pkw.

Der Kläger ist der Auffassung, seit diesem Zeitpunkt würden die Voraussetzungen für eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Die Beklagte hat Leistungen (333,33 € monatlich) bis 31. März 2005 und die Monate September und Oktober 2005 erbracht. Für die weiteren Zeiträume, in denen der Kläger Leistungen geltend macht, beruft sich die Beklagte auf Leistungsausschlüsse wegen Vorliegens einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung bzw. von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

§ 6f der vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Restkredit-Lebensversicherung (Anl. K 1) lautet:

"Der Versicherer leistet nicht, wenn der Versicherungsfall verursacht ist ...

f) durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung;"

§ 4 Abs. 4 lit. c lautet:

"Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente erlischt, ...

c) wenn der Versicherungsnehmer unbefristet berufs- oder erwerbsunfähig wird;".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil die Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung verursacht worden sei, weshalb zu Gunsten der Beklagten der vereinbarte Leistungsausschluss in § 6 lit. f der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restkredit-Lebensversicherung (AVB) greife. Für diese Zeiträume könne die krankhafte Störung nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden; die Arbeitsunfähigkeit beruhe nicht auf einer hirnorganischen Beeinträchtigung, in deren Folge sich erst die Psyche krankhaft verändere.

Gegen die Klagabweisung wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach die noch anhaltende psychische Erkrankung Folge einer hirnorganischen Schädigung sei.

Der Kläger beantragt,

  • das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

    • 1.

      an den Kläger 2 666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. März 2006 zu zahlen;

    • 2.

      • a)

        an die C.-Bank AG, M. mit Wirkung ab 01.04.2006 für die Dauer der ab diesem Zeitpunkt lückenlos nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, längstens bis 13. Januar 2010, monatlich 333,33 € zu bezahlen, fällig jeweils zum Ersten eines Monats, bei Zahlungsverzug zu verzinsen mit jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz;

      • b)

        hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die vorstehend lit. 2a) bezeichneten Leistungen zu erbringen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. F. ergänzend gehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 08. Mai 2008 (Bl. 180 ff d.A.) verwiesen.

B

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit dem Klagantrag Nr. 2a Versicherungsleistungen für die Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (08. Mai 2008) geltend macht. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 258 ZPO liegen nicht vor, insbesondere ist die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsrente nicht allein vom Zeitablauf abhängig ( BGH NJW 1986, 3142), sondern vom (Fort-)Bestand bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit. Dabei handelt es sich um einen grundsätzlich ungewissen, veränderlichen Zustand, über den sich grundsätzlich nur schwer verlässliche Prognosen stellen lassen. Von daher unterscheidet sich die vorliegend geltend gemachte Versicherungsleistung von Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätsrenten, die jeweils eine Leistungseinschränkung auf Dauer (vgl. §§ 2 Abs. 1 BUZ und 7 Abs. 1 AUB 94) voraussetzen. Im Falle der Anerkennung oder Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers ist diese nur noch vom Zeitablauf abhängig, es sei denn, ein besonderes Nachprüfungsverfahren (§ 7 BUZ) führt zu einer anderen Beurteilung.

Unzulä...

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