Leitsatz (amtlich)

Der Beschluss wurde teilweise aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das OLG Stuttgart zurückgesandt.

 

Verfahrensgang

AG Öhringen (Beschluss vom 18.04.2016)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.12.2016; Aktenzeichen XII ZB 345/16)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Öhringen vom 18.4.2016 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Beschwerde des Beteiligten... (Kind) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Öhringen vom 18.4.2016 abgeändert.

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 EUR

(Beschwerde des Antragstellers und des Ergänzungspflegers: jeweils 500 EUR)

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist der Vater des am... geborenen Beteiligten... Durch Beschluss des AG - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 10.7.2008 wurden ihm und der Kindesmutter, der Beteiligten..., das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht, Jugendhilfeanträge zu stellen, und das Recht zur Ausübung der Gesundheitsfürsorge entzogen und auf das Landratsamt... als Ergänzungspfleger für den Beteiligten... übertragen.

Für die Beteiligte... wurde durch das Notariat II. - Betreuungsgericht -... - Betreuung angeordnet und durch Beschluss vom 18.3.2014 die Angestellten des Betreuungsverein im... e.V.,... und... zu Betreuerinnen bestellt (Bl. 161).

Der Beteiligte... befindet sich seit kurz nach seiner Geburt bei der Familie... in Pflege.

Der Antragsteller begehrt von der Beteiligten..., den Pflegeeltern... und dem Jugendamt als Ergänzungspfleger Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes, des Beteiligten... Zu seinem Antrag im Einzelnen wird auf die Antragsschrift des Antragstellers vom 17.2.2016 und sein Schreiben vom 29.2.2016 verwiesen.

Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 18.4.2016, dem Antragsteller offensichtlich formlos übersandt und dem Jugendamt zugestellt am 21.4.2016, ausgesprochen:

"Dem Kindesvater ist in halbjährlichen Abständen (zum 1.4. und zum 1.10.) Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes in der Weise zu erteilen, dass die Kindesmutter und die Pflegeeltern jeweils dem Jugendamt als Ergänzungspfleger des Kindes Bericht erstatten und das Jugendamt diese Auskünfte zusammen mit den erforderlichen Unterlagen gebündelt an den Vater weiterleitet.

Diese Auskunftspflicht umfasst insbesondere den Bericht über die Entwicklung des Kindes, über etwaige Erkrankungen und Impfungen/Allergien etc., die schulischen Leistungen sowie ein aktuelles Foto des Kindes."

Dagegen richten sich die Beschwerden des Antragstellers, beim Familiengericht eingegangen am 2.5.2016, sowie des Jugendamts, beim Familiengericht eingegangen am 11.5.2016.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde seine erstinstanzlichen Anträge auf Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse weiter. Zudem verlangt er in Erweiterung seiner erstinstanzlich gestellten Anträge mit seinem Schreiben vom 1.6.2016 die Verpflichtung der Mutter, der Pflegeltern und des Jugendamts, falsche Tatsachen, insbesondere er nehme Umgangstermine nicht wahr, über ihn zu verbreiten, zu unterlassen.

Das Jugendamt erstrebt die Abweisung des Beschwerdeantrags sowie mit der eigenen Beschwerde die Zurückweisung der erstinstanzlichen wie zweitinstanzlichen Anträge des Antragstellers.

Zur Begründung der Beschwerden wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Akte 6 F 538/15 AG Öhringen wurde beigezogen.

II.1. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

a) Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Danach ist lediglich ein Elternteil auskunftsverpflichtet. Deshalb scheidet eine Auskunftsverpflichtung der Pflegeeltern ... ebenso wie eine solche des Jugendamts als Ergänzungspfleger von vornherein aus.

Doch auch die Mutter des Kindes ist nicht auskunftspflichtig, weil sich das Kind nicht in ihrer Obhut befindet (BT-Drs. 13/4899 S. 107). Denn aus eigener Anschauung und Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Kindes kann sie, die das Kind nicht in Obhut hat, keine Auskunft geben, und weder die Pflegeeltern noch das Jugendamt sind ihr gegenüber - ebenso wenig wie gegenüber dem Antragsteller - auskunftspflichtig.

Es besteht kein Anlass, die Auskunftspflicht aus § 1686 BGB durch dessen entsprechende Anwendung auf die Pflegeeltern des Beteiligten... und das Jugendamt als Ergänzungspfleger zu erstrecken. Ersichtlich wollte der Gesetzgeber lediglich einen Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind aufhält, zur Auskunft verpflichten und nicht Dritte, gleich in welcher Funktion sie in die Betreuung des Kindes eingebunden sind (BT-Drs. 13/4899 S. 107). Deshalb besteht keine gesetzgeberische Lücke, die durch eine Analogiebildung geschlossen werden könnte.

Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht ...

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