Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 24.03.2016)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 24.3.2016 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.10.2016.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Rückabwicklung einer auf Empfehlung der beklagten Bank getätigten Kapitalanlage in einen geschlossenen Fonds.

Der Kläger zeichnete auf nach Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten am 9.12.2004 den streitgegenständlichen Fonds mit einer Beteiligungssumme von 50.000 Euro zuzüglich Agio in Höhe von 5 %. Der Kläger wirft der Beklagten vor, er sei unter verschiedenen Gesichtspunkten falsch beraten worden und verlangt Rückzahlung seines aus Eigenmitteln aufgebrachten Kapitals abzüglich Ausschüttungen, die er in Höhe von 5.000 Euro erhalten habe.

Nachdem er durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten zunächst mit Schreiben vom 22.10.2013 Ansprüche geltend gemacht hatte, leitete der Kläger mit Antrag vom 17.11.2014 ein Güteverfahren ein, dessen Scheitern die Gütestelle Rechtsanwalt ... in Freiburg mit Schreiben vom 30.12.2014 feststellte. Am 29.6.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Die Beklagte bestreitet in der Sache Beratungsfehler und beruft sich auf Verjährung. Insbesondere genügte der Güteantrag inhaltlich nicht den Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt sein müssten, damit ein Güteantrag verjährungshemmende Wirkung entfalten könne. Außerdem sei die Berufung auf die verjährungshemmende Wirkung gegebenenfalls rechtsmissbräuchlich, da die Klägervertreter positiv gewusst hätten, dass sie, die Beklagte, sich auf ein Güteverfahren nicht einlassen werde.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen, da mögliche Ansprüche des Klägers verjährt seien. Die Verjährung habe mit dem 9.12.2004 zu laufen begonnen und sei durch den Güteantrag vom 17.11.2014 nicht gehemmt worden, weil der Güteantrag auch in Verbindung mit einem diesem beigefügten Anspruchsschreiben nicht ausreichend bestimmt umschrieben habe, insbesondere weil nicht dargestellt werde, ob das Kapital aus Eigen- oder aus Fremdmitteln aufgebracht worden sei, außerdem keine konkreten Angaben zu den anzurechnenden Ausschüttungen gemacht würden. Wenn der Güteantrag ausreichend bestimmt sein sollte, sei die Berufung auf die verjährungsunterbrechende Wirkung aber auch rechtsmissbräuchlich; insoweit stellt das LG fest, die Klägervertreter, deren Kenntnis sich der Kläger zurechnen lassen müsse, hätten positiv gewusst, dass sich die Beklagte grundsätzlich nicht - im Sinne von nie - auf Güteverfahren einlasse.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Argumentation begründet, warum der Güteantrag tatsächlich ausreichend bestimmt sei und warum die Voraussetzungen nicht vorlägen, unter denen die Nutzung des Güteverfahrens zur Verjährungsunterbrechung ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sei.

II. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zutreffend und insoweit von der Berufung nicht angegriffen geht das LG davon aus, dass durchsetzbare Ansprüche des Klägers ausscheiden, wenn sein Güteantrag inhaltlich nicht geeignet war, den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen, oder wenn die Berufung auf eine verjährungshemmende Wirkung des Güteverfahrens rechtsmissbräuchlich ist. Und auf Grundlage seiner verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen gleichfalls zu Recht hat das LG angenommen, dass Letzteres der Fall ist: Der Berufung des Klägers auf eine möglicherweise verjährungshemmende Wirkung des Güteverfahrens steht jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen (1.). Auf alles Weitere kommt es daher nicht an (2.).

1. Der Berufung des Klägers auf eine möglicherweise verjährungshemmende Wirkung des Güteverfahrens steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wie das LG richtig entschieden hat.

a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend und insoweit von der Berufung nicht angegriffen, geht das LG mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass es zwar legitim ist und im Regelfall keinen Rechtsmissbrauch begründet, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung anruft, dass davon aber dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und dies dem Antragsteller schon im Vor...

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