Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtszuständigkeit in Wohnungseigentumssachen. Anspruch auf Beseitigung von baulichen Veränderungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorschrift des WEG § 43 Abs 1 Nr 1 über die Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist weit auszulegen; sie umfaßt auch Ansprüche eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer ohne die erforderliche Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer vorgenommenen baulichen Veränderung des gemeinsamen Gebäudes (WEG § 22 Abs 1).

2. WEG § 22 Abs 1 verleiht unmittelbar keinen Anspruch auf Beseitigung einer schon vorgenommenen baulichen Veränderung; vielmehr ergibt sich dieser aus der Vorschrift des BGB § 1004, die auch im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander anzuwenden ist, oder aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wegen Vertragsverletzung (Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäß BGB § 249).

 

Normenkette

WoEigG § 5 Abs. 1, § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 44 Abs. 4; BGB §§ 249, 1004

 

Fundstellen

Haufe-Index 542183

OLGZ 1970, 74

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