Entscheidungsstichwort (Thema)

Hausgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Einberufung und Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung geschäftsunfähig, so begründet dieser Umstand nicht die Nichtigkeit eines in dieser Versammlung gefaßten Beschlusses.

 

Normenkette

WEG § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Hechingen (Beschluss vom 10.12.1984; Aktenzeichen 2 T 76/84)

AG Hechingen (Aktenzeichen GKeB. 455/83)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Hechingen vom 10. Dezember 1984 wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, daß im ersten Rechtszug eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer 4 des Beschlusses des Landgerichts Hechingen vom 10. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

4. Der Antragsgegner hat im Verfahren der weiteren Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen sowie die den Antragstellern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Besehwerdewert: 13.368,16 DM.

 

Tatbestand

I.

Dem Antragsgegner gehört eine Eigentumswohnung in dem Gebäude … Er wird wegen rückständigen und laufenden Wohngeldes in Anspruch genommen. Er ist der Ansicht, wegen seiner spätestens im Jahr 1980 eingetretenen Geschäftsunfähigkeit könne eine Verpflichtung zur Hausgeldzahlung für ihn nicht eingetreten sein, zumindest keinen Bestand haben.

Auf Antrag der übrigen Wohnungseigentümer hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 25. Mai 1984 angeordnet (Bl. 81):

  1. Der Antragsgegner hat an die Antragsteller zu Händen des Verwalters Paul … 10.140,– DM zuzüglich 12 % Zinsen aus 9.602,16 DM seit 29.11.1983, 12 % Zinsen aus weiteren 269,– DM seit 1.12.1983 und 12 % Zinsen aus weiteren 269,– DM seit 1.1.1984 zu bezahlen, abzüglich einer ab 7.2.1984 erteilten Gutschrift über den Betrag von 1.964,70 DM.
  2. Der Antragsgegner hat ferner an die Antragsteller zu Händen des Verwalters Paul … mit Wirkung ab 1. Februar 1984 ein monatliches Hausgeld in Höhe von 269,– DM jeweils bis zum 5. eines Monats zu bezahlen.
  3. Im übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
  4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits

Auf die hiergegen vom Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Hechingen durch Beschluß vom 10.12.1984 (Bl. 100) ausgesprochen:

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts Hechingen vom 25.5.1984 (GReg 455/83) in Ziffer 1 des Beschlußtenors abgeändert:

    Der Antragsgegner hat an die Antragsteller zu Händen des Verwalters Paul … 10.140,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 10.140,16 DM seit 6.4.1984 zu bezahlen,

    abzüglich einer am 7.2.1984 erteilten Gutschrift über 1.964,70 DM.

    Im übrigen wird der Antrag Ziff. 1 zurückgewiesen.

  2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
  3. Der Antragsgegner/Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerde.

Das Gesuch des Antragsgegners um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug hat es abgelehnt.

Mit seiner rechtzeitig hiergegen eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde begehrt der Antragsgegner, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragsteller zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, daß im Hinblick auf die Regelung in § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 7.7.1980, durch den die Höhe des Hausgeldes festgesetzt worden ist, auch ohne Anfechtung gegen ihn keinerlei Wirkung entfalte. Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschritt vom 1.2.1985 (Bl. 117) und im Schriftsatz vom 28.3.1985 (Bl. 133) wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner hat darüber hinaus Beschwerde –gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug eingelegt- und beantragt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, hat in der Hauptsache jedoch keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts insoweit nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG i.V.m. §§ 550, 551 ZPO); abzuändern ist nur der Kostenanspruch des Amtsgerichts dahin, daß im ersten Rechtszug eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet wird.

1.

Das Landgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus:

Der Antragsgegner habe das Wohnungseigentum im Jahr 1977 wirksam erworben. Es könne nicht festgestellt werden, daß er damals schon geschäftsunfähig gewesen sei. Durch die später eingetretene Geschäftsunfähigkeit seien die aus seiner Rechtsstellung als Wohnungseigentümer fließenden Rechte und Pflichten nicht berührt worden.

Die bei der Höhe des zuerkannten Hausgeldanspruches mitberücksichtigte Hausgelderhöhung beruhe allerdings auf einem Beschluß der Eigentümerversammlung vom 7.7.1980. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsgegner geschäftsunfähig gewesen. Da der Beschluß nicht gemäß § ...

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