Entscheidungsstichwort (Thema)
Eheaufhebung. Prozesskostenhilfe für den Antragsteller in I. Instanz
Verfahrensgang
AG Balingen (Beschluss vom 26.10.2001; Aktenzeichen 3 F 367/2000) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Balingen vom 26.10.2001 (3 F 367/00)
abgeändert.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Ihm wird Herr Rechtsanwalt …, 72306 Balingen beigeordnet. Der Antragsteller hat keine Raten auf die Prozesskosten zu bezahlen.
Gründe
Die gemäss § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet.
Der Senat geht mit der jüngeren Rechtsprechung davon aus, dass aus der Missbräuchlichkeit einer Eheschließung noch nicht ohne weiteres die Rechtsmissbräuchlichkeit des PKH-Gesuches für eine anschließende Scheidung oder Eheaufhebung folgt, weil sonst eine arme Partei unter Umständen an einer von der Rechtsordnung missbilligten Scheinehe festgehalten würde (vgl. z.B. OLG Frankfurt, FamRZ 1966, 615; OLG Nürnberg a.a.O., S. 615 f.; BVerfG, FamRZ 1984, 1207 f.).
Allerdings ist im Falle einer sog. Scheinehe die Bedürftigkeit des Antragstellers einer näheren Überprüfung zu unterziehen und diese etwa dann zu verneinen, wenn er aus einem etwa zur Eingehung der Ehe erhaltenen Entgelt keine Rücklagen für eine vorauszusehende Scheidung oder Aufhebung gebildet hat. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine Hinweise dafür, dass der Antragsteller ein Entgelt erhalten hat. Rücklagen für eine voraussehbare Ehesache konnte er von seinem Standpunkt aus nicht bilden, da er von einer Nicht-Ehe mit der Antragsgegnerin ausging und sogar am 04.08.2000 erneut geheiratet hat.
Seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lassen weder die Zahlung der Prozesskosten noch deren Ansparung zu. Da die sog. Scheinehe vom 23.12.1996 durch Urteil vom 15.10.2001 aufgehoben wurde, war seine Rechtsverfolgung erfolgreich. Deshalb war ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Unterschriften
Stößer, Dr. Kiefer, Viertel
Fundstellen
Dokument-Index HI1498289 |
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