Leitsatz (amtlich)

Die Veranlassung einer Sicherheitsleistung nach § 707 ZPO entfällt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. In diesem Falle ist auf Antrag des Schuldners eine Frist nach § 109 Abs. 1 ZPO zu bestimmen, ohne dass es auf die Befriedigung des Gläubigers ankommt.

 

Normenkette

ZPO § 109 Abs. 1, § 707

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 22.04.2010; Aktenzeichen 16 O 155/06)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des LG Stuttgart vom 22.4.2010 - 16 O 155/06 - abgeändert:

(1) Dem Kläger wird aufgegeben, bis zum 30.7.2010 in die Entlassung der Volksbank R... aus der Haftung aus der Bürgschaft vom 29.9.2006, Nr. ... 199/Hu einzuwilligen, soweit die Bürgschaft über den Betrag von 4.500 EUR hinausgeht, oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachzuweisen.

(2) Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 9/10 und die Beklagten 1/10.

4. Der Streitwert beträgt 44.000 EUR.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Rückgabe einer von den Beklagten gestellten Sicherheit.

Durch Vorbehaltsurteil vom 8.8.2006 hat das LG die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 35.000 EUR nebst Zinsen sowie weitere 426,62 EUR zu bezahlen. Den Beklagten blieb die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Mit Beschluss vom 30.8.2006 wurde festgesetzt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner Kosten i.H.v. 3.570,84 EUR nebst Zinsen dem Kläger zu erstatten haben. Auf Antrag der Beklagten wurde im Beschluss vom 18.9.2006 die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages eingestellt. Die Beklagten haben Sicherheit durch Übergabe einer Prozessbürgschaft der Volksbank R. vom 29.9.2006 über 44.000 EUR erbracht.

Das Vorbehaltsurteil wurde im Nachverfahren durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 28.7.2009 mit der Maßgabe für vorbehaltslos erklärt, dass die titulierten Beträge nur Zug-um-Zug gegen Übergabe von den Anforderungen der BRAGO bzw. des RVG entsprechenden und dem streitgegenständlichen Wechsel zugrunde liegenden Rechnungen des Klägers an die Beklagten in entsprechender Höhe und Aushändigung des quittierten Wechsels zu erfolgen hat.

Mit Schreiben vom 1.2.2010 hat der Kläger gegen die Volksbank R. die Forderung aus der Bürgschaft i.H.v. 44.000 EUR geltend gemacht. Die Bürgin hat eine Zahlung mit Schreiben vom 12.2.2010 abgelehnt.

Die Beklagten haben beantragt, eine Frist zu bestimmen, binnen derer der Kläger in die Rückgabe der Sicherheit einwilligt oder die Erhebung der Klage wegen seiner Ansprüche nachweist; hilfsweise in die Rückgabe der Sicherheit Zug-um-Zug gegen Übergabe einer der vorherigen Prozessbürgschaft entsprechenden neuen Prozessbürgschaft über 4.500 EUR einzuwilligen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Veranlassung für die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil vom 8.8.2006 durch die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 28.7.2009 weggefallen sei. Der Kläger könne derzeit auch nicht vollstrecken, da die Voraussetzungen des § 756 ZPO hinsichtlich der Gegenleistung nicht vorlägen. Ein Sicherheitsbedürfnis bestehe allenfalls noch hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30.8.2006.

Der Kläger ist dem Antrag entgegengetreten. Er ist der Auffassung, dass die Veranlassung für die streitgegenständliche Sicherheitsleistung nicht weggefallen sei. Die Bürgschaft habe den Zweck, die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil zu sichern. Das Nachverfahren bilde mit dem Vorbehaltsurteil eine Einheit. Die Prozessbürgschaft diene demnach auch der Realisierung der mittlerweile rechtskräftig festgestellten Ansprüche. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung lägen vor, da er die geschuldete Gegenleistung erbracht habe, so dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befänden. Die Veranlassung zur Sicherheitsleistung sei auch deshalb nicht weggefallen, weil er die Bürgin zur Leistung aufgefordert habe.

Das LG hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Sicherungszweck ungeachtet der Rechtskraft des Urteils im Nachverfahren noch nicht weggefallen sei, da die Beklagten ihrer Zahlungsverpflichtung noch nicht nachgekommen seien. Für den Fall, dass die Beklagten in der Zwischenzeit zahlungsunfähig geworden wären, wäre dem Kläger ein Schaden durch die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erwachsen. Dass der Kläger noch die Gegenleistung erbringen müsse, sei unerheblich, zumal deren Erbringung streitig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Beklagten ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen. Sie sind weiterhin der Auffassung, dass die Veranlassung für die Sicherheitsleistung durch die Rechtskraft des im Nachverfahren ergangenen Urteils entfallen sei....

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