Leitsatz (amtlich)

1. Eine telefonische angefragte und abgelehnte Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens ist keine Besprechung, die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet ist im Sinn der amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 RVG VV. Sie löst keine anwaltliche Terminsgebühr aus.

2. Trotz formal nur einseitiger Teilerledigterklärung berechnet sich der Streitwert nach den Grundsätzen der übereinstimmenden Erledigterklärung (nämlich nur nach dem Wert des nicht für erledigt erklärten, verbleibenden Teils), wenn die Parteien nach einseitiger Erklärung der Klägerseite nur noch über die Restforderung streiten.

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3104; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 02.12.2008; Aktenzeichen 20 O 241/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 2.12.2008 - Az. 20 O 241/08 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit der Beschwerde vom 12.12.2008 (Bl. 81/82), die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, wendet sich der Klägervertreter aus eigenem Recht gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 2.12.2008 (Bl. 78/79), der dem Klägervertreter am 8.12.2008 zugestellt worden war. Im angegriffenen Beschluss hat das LG die ursprüngliche Streitwertfestsetzung von einheitlich 8.000 EUR korrigiert und den Streitwert für die Termins- und Vergleichsgebühr auf 1.500 EUR herabgesetzt. Mit der Beschwerde sucht der Klägervertreter den Streitwert für seine Terminsgebühr und die Vergleichsgebühr wieder auf 8.000 EUR festsetzen zu lassen.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Klage vom 4.7.2008 verfolgte der Kläger einen Restschaden aus einem Verkehrsunfall i.H.v. 7.224,28 EUR gegen die Beklagten, nämlich Unfallgegner und Haftpflichtversicherung. Nach Zustellung der Klage beantragten die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 25.7.2008 Klagabweisung. Am 6.8.2008 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Klägervertreter und dem Sachbearbeiter der Beklagten Ziff. 2, der Versicherung. Mit Schreiben vom 7.8.2008 rechnete die Beklagte Ziff. 2 den größten Teil des Schadens ab; die Zahlung erfolgte einige Zeit danach. Unter Hinweis auf diese Regulierung kündigte der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 11.8.2008 an, sich einer Erledigungserklärung der Klägerseite anzuschließen und den Abweisungsantrag anzupassen und stellte nachfolgend dar, warum die weitergehende Forderung der Klägerin unbegründet sei. Mit Schriftsatz vom 22.8.2008 (Bl. 53) erklärte der Klägervertreter den Rechtsstreit teilweise für erledigt und reduzierte den Zahlungsantrag auf 1.265 EUR zzgl. Zinsen, auch aus dem für erledigt erklärten Teil. Durch Schriftsatz vom 18.9.2008 schlug die Beklagtenseite einen Vergleich über die Zahlung weiterer 800 EUR vor, den der Kläger in der Folge annahm. Das LG stellte gem. § 278 Abs. 6 ZPO den Vergleich fest und setzte den Streitwert zunächst auf bis 8.000 EUR fest. In ihrer Gegenvorstellung machte die Beklagte geltend, es sei zu einer übereinstimmenden Teilerledigung gekommen; in der Zeit danach seien nur noch 1.265 EUR im Streit gewesen.

Daraufhin korrigierte das LG den Streitwert durch den angegriffenen Beschluss wie oben mitgeteilt. Zur Begründung führte es aus, die nach der Teilerledigung streitigen Kosten erhöhten den Streitwert nicht. Die Terminsgebühr für einen schriftlichen Vergleichsabschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO könne nicht höher sein als die Gebühr, die bei einer mündlichen Verhandlung zum selben Zeitpunkt angefallen wäre.

Der Klägervertreter macht mit der aus eigenem Recht eingelegten Beschwerde geltend, seine Terminsgebühr sei aus einem Streitwert bis 8.000 EUR angefallen, weil zum Zeitpunkt seines Telefonats mit dem Sachbearbeiter der Versicherung noch keine Zahlung erfolgt sei. Dieser habe angefragt, ob man sich nicht auf ein Ruhen des Verfahrens verständigen könne. Das sei von Klägerseite abgelehnt worden, worauf die Beklagte einen Rechtsanwalt habe einschalten wollen und letztlich die Teilregulierung vorgenommen habe. Dadurch seien Gespräche zur Erledigung des Rechtsstreits im Sinn der amtlichen Vorbemerkung zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG geführt worden, wenn im Ergebnis auch ohne Erfolg. Außerdem seien beim Gegenstandswert des Vergleichs die auf den erledigten Teil entfallenden, bis dahin entstandenen Kosten streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weshalb der Streitwert insofern bis 3.000 EUR betragen müsse.

II. Die Beschwerde des Klägervertreters ist gem. §§ 68 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig, jedoch nicht begründet. Das LG hat richtig entschieden.

1. Der Streitwert für die Terminsgebühr des Klägervertreters gem. Ziff. 3104 RVG-VV war auch mit Rücksicht auf das Telefonat des Klägervertreters mit dem Sachbearbeiter der Beklagten Ziff. 2 vom 6.8.2008 nicht auf den Wert der damals anhängigen Klage festzusetzen. Zwar entsteht nach der amtlichen Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des RVG-VV die Terminsgebühr gem. Ziff. 3104 RVG-VV auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verf...

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