Leitsatz (amtlich)

Zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten kann eine Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bereits dann erfolgen, wenn ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zweifelsfrei festzustellen ist.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

 

Tenor

Zum örtlich zuständigen Gericht wird das LG X bestimmt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegner Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG geltend, weil diese als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin trotz deren Überschuldung ab dem Jahr 2010 weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 157.635,43 EUR bzw. 213.540,59 EUR veranlasst hätten und daher zur Rückzahlung dieser Beträge in die Insolvenzmasse verpflichtet seien.

Der Antragsteller hat am 23.12.2014 beim AG. einen Mahnbescheid gegen beide Antragsgegner über einen Betrag von 157.635,43 EUR sowie einen weiteren Mahnbescheid gegen den Antragsgegner Ziffer 1 über 55.905,16 EUR beantragt. Nach Zustellung und Widerspruch durch die Antragsgegner sind die jeweiligen Verfahren an das LG X (Az ...) bzw. an das LG Y (Az ... und ...) als im Mahnantrag angegebene Gerichte abgegeben worden.

Nach Aufforderung zur Anspruchsbegründung hat der Antragsteller den am 14.09.2015 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gestellt und beantragt, das LG X für örtlich zuständig zu erklären, da die Insolvenzschuldnerin im dortigen Bezirk ihren Sitz habe.

Der Antragsgegner Ziffer 2 hat diesem Antrag zugestimmt. Der Antragsteller Ziffer 1 hat sich zu dem Antrag nicht geäußert.

II.1. Das Oberlandesgericht Stuttgart ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht für die Bestimmung der Zuständigkeit zuständig, da beide mit der Sache befassten Gerichte zum hiesigen Bezirk gehören.

2. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat bei einer Klage gegen Streitgenossen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, eine Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

Nach dem Vorbringen des Antragstellers würden die Antragsgegner für etwaige Rückzahlungsansprüche nach § 64 S. 1 GmbHG als damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gemeinschaftlich haften und sind daher Streitgenossen im Sinne des § 60 ZPO (vgl. Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2015, § 64 Rn. 60).

Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des LG Y bzw. des LG X.

Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand lässt sich zudem nicht zweifelsfrei feststellen. Zwar wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Rückzahlungspflicht des § 64 S. 1 GmbHG um ein Fortwirken der Geschäftsführerpflichten handele, die grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen seien, so dass ein besonderer Gerichtsstand nach § 29 Abs. 1 ZPO eröffnet wäre (vgl. Haas/Kolmann/Pauw in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2015, § 92 Rn. 192). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei dem geltend gemachten, zugunsten der Insolvenzgläubiger bestehenden Anspruch nach § 64 S. 1 GmbHG jedoch um eine Ersatzforderung eigener Art, die nicht unmittelbar an die Geschäftsführerpflichten gegenüber der Gesellschaft anknüpft (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2008 - II ZR 291/06 = NJW-RR 2008, 1066). Es bestehen daher zumindest erhebliche Zweifel, ob Ersatzansprüche nach dieser Vorschrift dem Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 ZPO unterfallen (vgl. Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 64 Rn. 14a). Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand wird auch nicht durch § 19a ZPO begründet, weil diese Vorschrift allein auf Passivprozesse des Insolvenzverwalters Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 203/02 = NJW 2003, 2916).

Die Zweifel am Bestehen eines gemeinsamen besonderen Gerichtsstands sind für die Eröffnung einer Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausreichend. Da diese Norm eine Bestimmung des zuständigen Gerichts auch bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zulässt, kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob eines der zuerst befassten Gerichte bereits Zweifel an seiner Zuständigkeit hat erkennen lassen (vgl. zu letzterem: BayObLG, Beschluss vom 10.11.2003 - 1Z AR 114/03 = NJW-RR 2004, 944; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2005 - 15 AR 44/05 = OLGR 2006, 357). Entscheidend ist vielmehr, dass derartige Zweifel bereits jetzt gegeben sind und durch eine Bestimmung des zuständigen Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt Zuständigkeitsstreitigkeiten für das weitere Verfahren vermieden werden können (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.02.2014 - 1 AR 28/13, zitiert nach Juris; OLG München, Beschluss vom 08.01.2013 - 34 AR 336/12 = ZIP 2013, 435). Denn die Vorschrift des § 36 ZPO dient in erster Linie der Prozessökonomie durch Vermeidung von Verfahrensverzögerungen durch Streitigkeiten über das zuständige Gerich...

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