Leitsatz (amtlich)

Der mit Rechtskraft der Kostengrundentscheidung endgültig und unbedingt entstandene Kostenerstattungsanspruch verjährt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 30 Jahren. Es bedarf hierzu nicht der Festsetzung nach §§ 103 ff. ZPO.

 

Normenkette

ZPO §§ 103 ff.; BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Beschluss vom 23.09.2005; Aktenzeichen 4 O 1368/98)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.03.2006; Aktenzeichen V ZB 189/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II der Rechtspflegerin des LG Ravensburg vom 23.9.2005 wegen der Erstattung der Kosten erster Instanz wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss I der Rechtspflegerin des LG Ravensburg vom 23.9.2005 wegen der Erstattung der Kosten der zweiten Instanz wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die mit der Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerden angefallenen Gerichtsgebühren und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwerte der Beschwerden: 5.035,41 EUR

6.538,91 EUR

 

Gründe

I. Mit dem Urteil des 10. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 17.8.1999 wurden dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge auferlegt. Das Urteil des OLG Stuttgart ist mit der Nichtannahme der Revision des Klägers durch Beschluss des BGH vom 18.5.2000 rechtskräftig. Auf den am 22.8.2005 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten für die erste Instanz und den am 12.9.2005 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten für die zweite Instanz erhob der Kläger die Einrede der Verjährung.

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss II vom 23.9.2005 setzte die Rechtspflegerin des LG Ravensburg antragsgemäß die vom Kläger dem Beklagten zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten mit 5.035,41 EUR fest. Gegen den am 30.9.2005 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 14.10.2005 die sofortige Beschwerde ein.

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss I vom 23.9.2005 setzte die Rechtspflegerin des LG Stuttgart gegen den Kläger antragsgemäß die zu erstattenden zweitinstanzlichen Kosten mit 6.538,91 EUR fest. Gegen den am 30.9.2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 14.10.2005 die sofortige Beschwerde eingelegt. Beide Kostenerstattungsansprüche seien verjährt, weil nach Art. 229 § 6 EGBGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB n.F. mit dem 31.12.2001 begonnen habe und der Anspruch deshalb mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt sei.

Der Beklagte ist den sofortigen Beschwerden entgegengetreten, weil mit der Kostengrundentscheidung sein Anspruch rechtskräftig festgestellt worden sei.

Die Rechtspflegerin des LG Ravensburg hat die sofortigen Beschwerden ohne Abhilfe dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die zulässigen sofortigen Beschwerden sind in der Sache unbegründet.

Entgegen der Auffassung des Klägers tritt die Verjährung der Kostenfestsetzungsansprüche des Beklagten nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. (Staudinger/Peters, BGB, Art. 229 § 6 EGBGB Rz. 6, 13), dessen Frist der des § 218 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. entspricht, erst 30 Jahre ab Rechtskraft des Urteils des OLG Stuttgart vom 17.8.1999, also 30 Jahre nach dem Beschluss des BGH vom 18.5.2000, ein.

Mit der Rechtskraft der Kostenentscheidung ist der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Beklagten endgültig und unbedingt entstanden. Durch ihn wird der Kostenerstattungsanspruch festgestellt, während der Betrag der zu erstattenden Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO festgesetzt wird. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. hat für die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist nicht zur Voraussetzung, dass ein Leistungstitel geschaffen wurde. Unter § 197 BGB fällt auch ein Feststellungsurteil, das nur ganz allgemein die Ersatzpflicht des Schuldners ausspricht (BGH v. 3.11.1988 - IX ZR 203/87, MDR 1989, 250 = NJW-RR 1989, 215). Dieser Anwendungsbereich des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtfertigt es, auch durch die rechtskräftige Feststellung eines Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n.F. eintreten zu lassen (OLG Naumburg, Beschl. v. 29.8.2001 - 13 W 439/01, OLG-NL 2002, 69; Grothe in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 197 Rz. 16; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., vor § 91 Rz. 8; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Übersicht § 91 Rz. 40; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., vor § 91 Rz. 14 a.E.; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., vor § 91 Rz. 10 a.E.; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 197 Rz. 11; a.A. OLG München NJW 1971, 1755; OLG Frankfurt MDR 1977, 665).

Angesichts der mit Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung des OLG Stuttgart anzuwendenden 30jährigen Verjährungsfrist sind die Ansprüche des Klägers auf Festsetzung der in diesem Verfahren zu erstattenden Kosten nicht verjährt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Nr. 1811 KV/GKG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Wegen der abweichenden Entscheidungen des OLG München und des O...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge