Leitsatz (amtlich)

Der Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner verjährt in dreißig Jahren.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Aktenzeichen 33 O 168/95)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.04.2002; Aktenzeichen BLw 40/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des LG Magdeburg vom 2.7.2001 – 33 O 168/95 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 16.1.2001 an das LG – Rechtspfleger/Rechtspflegerin – zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde übertragen wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 7.815 DM.

 

Gründe

Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte dagegen, dass das LG ihren Kostenfestsetzungsantrag vom 16.1.2001 wegen Verjährung zurückgewiesen hat.

Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 577 Abs. 1 und 2 ZPO, § 11 RPflG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Ansicht des LG und der Klägerin ist der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nicht verjährt. Der Kostenerstattungsanspruch, der sich immer gegen den Prozessgegner richtet, verjährt gem. §§ 195, 218 BGB in 30 Jahren (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 16 BRAGO Rz. 24; Zöller, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104 Rz. 21 „Verjährung” und vor § 91 Rz. 10. a.E. jeweils m.w.N.). Der Anspruch wurde durch die Kostenentscheidung im Urteil des OLG vom 19.12.1996 rechtskräftig festgestellt. Die Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen.

Die Beklagte hat gegenüber dem LG zu Recht darauf hingewiesen, dass die 2-jährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB nur im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und seinem Mandanten gilt, da diese Frist die Verjährung des Vergütungsanspruchs aus dem Anwaltsvertrag regelt. Diese Verjährungsfrist könnte im Verhältnis zum Prozessgegner als Schuldner des Kostenerstattungsanspruchs nur dann zu beachten sein, wenn der Gegner des Erstattungsanspruchs, hier die Klägerin, vorbringen würde, der Mandant selbst, hier die Beklagte, habe sich gegenüber ihrem Rechtsanwalt auf Verjährung berufen (vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104 Rz. 21 „Verjährung” und vor § 91 Rz. 10. a.E.). Dies trägt aber die Klägerin selbst nicht vor.

Die Entscheidung des LG war daher fehlerhaft und der Beschluss aufzuheben.

Die Entscheidung in der Sache einschließlich der rechnerischen Umsetzung auf Grund des Urteils des OLG Naumburg vom 19.12.1996 hat der Senat gem. § 575 ZPO dem LG übertragen, ebenso die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 1 GKG i.V.m. Nr. 1953 KostVerz. GKG.

gez. Goerke-Berzau gez. Krause gez. Lachs

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108606

OLG-NL 2002, 69

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