Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 11.12.2007; Aktenzeichen 17 O 69/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.11.2009; Aktenzeichen VI ZB 58/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 11.12.2007 (17 O 69/07) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 400.000 EUR.

 

Gründe

I. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss der 17. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 11.12.2007 (17 O 69/07) ist unbegründet. Das LG hat den Rechtsstreit zu Recht nach § 149 Abs. 1 ZPO ausgesetzt.

1. Das LG hat den Rechtsstreit im Hinblick auf ein bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart zum Aktenzeichen 148 Js 96085/06 geführtes Verfahren ausgesetzt und hierzu ausgeführt, jenes Strafverfahren betreffe denselben Lebenssachverhalt wie der vorliegende Zivilrechtsstreit. Außerdem bestehe auf Grund der Ermittlungen und des klägerischen Prozessvortrages der Verdacht einer Straftat der schweren Untreue und des Verrates von Geschäftsgeheimnissen gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 sowie weitere für die Beklagte Ziff. 3 verantwortliche natürliche Personen. Aus dem Strafverfahren seien zusätzliche Erkenntnisse für den Zivilrechtsstreit zu erwarten, wie regelmäßig bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren. Dass der Verdacht einer Straftat nicht erst im Zivilrechtsstreit aufgetreten sei, stehe einer Aussetzung nicht im Wege. Die Abwägung zwischen dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn und der mutmaßlich eintretenden Verzögerung spreche für eine Aussetzung: Das Interesse der Klägerin an einem alsbaldigen Feststellungsurteil wiege eher gering, da sie aus diesem nicht vollstrecken könne. Die klägerischerseits behaupteten Verschleierungsversuche der Beklagten würden durch ein solches Urteil nicht unterbunden. Eine Förderung der Vergleichsbemühungen sei im vorliegenden Fall durch ein derartiges Urteil nicht zu erwarten. Zwar könne eine Entscheidungsreife im Hinblick auf den Feststellungsantrag gegen den Beklagten Ziff. 1 gegeben sein. Jedoch werde auch insoweit vorgebracht, die Klägerin habe von der umstrittenen Ausgründung gewusst und diese konkludent genehmigt. Die Haftung der Beklagten Ziff. 2 und 3 werfe weitaus mehr Fragen auf als diejenige des Beklagten Ziff. 1. Angesichts der insgesamt fünf Klageanträge und der Einheitlichkeit des Sachverhaltes sei ein Teilurteil vorliegend unangebracht.

Eine zu erwartende Dauer des Strafverfahrens von über einem Jahr stehe jedenfalls vorliegend einer Aussetzung nicht entgegen, weil ansonsten gerade in komplexen Wirtschaftsstrafsachen eine Aussetzung des Zivilrechtsstreits regelmäßig nicht in Betracht komme, obwohl gerade hier in besonderem Maße von den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren profitiert werden könne. Mit einem Abschluss der Ermittlungen sei im Jahr 2008 zu rechnen.

2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe ein beachtliches Interesse an einem Feststellungsurteil, da ein solches ihr zwar keine unmittelbare Vollstreckungsmöglichkeit gäbe, jedoch erheblichen Druck auf die Beklagten ausüben würde, einen Vergleich abzuschließen. Außerdem sei insoweit Entscheidungsreife gegeben, so dass auch ein Teilurteil zu erlassen gewesen wäre. Bei der Feststellungsklage handele es sich um einen gesonderten Teil des Streitgegenstandes, über den isoliert entschieden werden könne. Es sei damit zu rechnen, dass das Strafverfahren noch mindestens ein Jahr andauern werde, was sich aus einer Auskunft der Staatsanwaltschaft Stuttgart errechnen lasse.

Außerdem seien aus dem laufenden Strafverfahren keine neuen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten. Bezüglich des Beklagten Ziff. 2 sei zu beachten, dass dieser für seine bestrittene Behauptung, die Klägerin sei über die Ausgründung informiert gewesen und habe dieser konkludent zugestimmt, keinen Beweis angetreten habe. Er erhebe insoweit lediglich eine Schutzbehauptung. Auf Grund der Evidenz der Interessenvertretung zum Nachteil der Klägerin hätte ihn jedenfalls eine Nachfragepflicht getroffen. Die bereits am 2.6.2006 beim AG München eingetragene und bereits vor ihrer Eintragung geschäftsmäßig tätige Beklagte Ziff. 3 hafte aus § 31 BGB, da sie von den Beklagten Ziff. 1 und 2 quasi als Werkzeug benutzt worden sei und "davon auch nach wie vor partizipiere".

3. In ihrem Nichtabhilfebeschluss bleibt die Kammer bei der Auffassung, ein Teil-Feststellungsurteil werde die Vergleichsmöglichkeiten nicht fördern, weil die Beklagtenseite grundsätzlich vergleichsbereit sei, jedoch die Vorstellungen der Parteien zu weit auseinander lägen. Der Erlass eines Teilurteils stehe im nicht nachprüfbaren Ermessen des Gerichts. Hinsichtlich des Beklagten Ziff. 2 sei ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit des § 61 Abs. 2 HGB auch nicht von einer Entscheidungsreife in Bezug auf den Feststellungsantrag auszugehen. Die Kammer bleibt, obwohl mit einer Verfügung der Staatsanwaltscha...

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