Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung: Erledigung einer sofortigen Beschwerde bei laufendem Abhilfeverfahren

 

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben an das

Landgericht Stuttgart.

 

Gründe

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Juni 2015 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart die vom Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten i.H.v. 1.676,65 EUR festgesetzt.

Im Hinblick auf einen vergleichsweise dem Beklagten zuerkannten Rückgewähranspruch von 1.900 EUR erhielten die Kläger das Recht zur Aufrechnung mit den Kostenerstattungsansprüchen aus dem vorliegenden Rechtsstreit.

Die vom Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegte Beschwerde wegen der den Klägern eingeräumten Aufrechnungsmöglichkeit erledigte sich noch im Abhilfeverfahren durch die Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von den Klägern an den Beklagtenvertreter und durch die Überweisung des Differenzbetrages von 223,35 EUR auf dessen Kanzleikonto (Schriftsatz der Kläger vom 1. Juli 2015).

Hierauf erklärte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 9. Juli 2015 das Erinnerungsverfahren für erledigt. Die Erledigungserklärung wiederholte er nochmals mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2015 und beantragte, die Kosten den Klägern aufzuerlegen.

Danach legte die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 4. Januar 2016 die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Hat zur Zeit der Rücknahme einer Beschwerde das Erstgericht diese noch nicht weitergeleitet, dann obliegt ihm der Kostenausspruch (Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 567 ZPO Rn. 55; OLG Celle MDR 1960, 507; OLG Neustadt NJW 1965, 591 OLG Köln Beschluss vom 31. März 2015, Az. 17 W 85/15; je m.w.N.).

Im Falle einer Teilabhilfe durch das Erstgericht mit der Folge, dass die Beschwerdesumme nicht mehr erreicht wird, ist auf den Zeitpunkt der Abhilfe und nicht auf den der Beschwerdeeinlegung abzustellen, wodurch es zur Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG anstelle der zunächst eröffneten Beschwerde kommt. Denn nur dadurch wird die ratio der dem Erstgericht gewährten Abänderungsbefugnis verwirklicht (Heßler in Zöller, a.a.O., § 567 ZPO Rn. 41 und 46, je m.w.N.).

Nicht anders ist der vorliegende Fall der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache noch während des Abhilfeverfahrens beim Erstgericht und damit vor der Weiterleitung an das Beschwerdegericht zu beurteilen. Denn es bedarf keiner Entscheidung mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten - wie bei der Beschwerderücknahme -, wobei vorliegend der Beschwerdeführer von seinem gerichtsgebührenfreien Obsiegen in der Hauptsache ausgegangen ist und lediglich noch eine ihn begünstigende Kostengrundentscheidung analog § 91 a ZPO bezüglich der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten anstrebt, durch die der erforderliche Beschwerdewert von über 200 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO) bei weitem nicht erreicht wird - wie im Falle der zuvor erörterten Teilabhilfe.

Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ist damit nicht mehr gegeben.

Die Kostenentscheidung ist vom Erstgericht zu treffen, dem deshalb die Akten zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben waren.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12350782

NJW-Spezial 2016, 187

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