Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Beseitigungspflicht eines als Überbauung einer sondergenutzten Terrasse errichteten Anbaus bei einem Reihenhaus-Wohnungseigentum

 

Beteiligte

Geschäftsführer K

 

Tenor

1. Die gegen die Beschwerdeentscheidung der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.1997 gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und haben ferner die der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde:

30.000,– DM

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, da die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auf keiner Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 43 Abs. 1, 45 WEG i.V. mit § 27 Abs. 1 FGG und §§ 550 ff. ZPO in entsprechender Anwendung). Das Landgericht hat die Antragsgegner rechtsfehlerfrei zur Beseitigung des Anbaus verpflichtet, mit dem sie die in ihrer Sondernutzung stehende Terrasse überbaut haben. Ebenfalls ohne Gesetzesverletzung hat das Landgericht hierbei die Antragstellern als berechtigt angesehen, den Beseitigungsanspruch alleine, ohne Zustimmung oder Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer, geltend zu machen.

1.

Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der in § 9 Abs. 1 der Teilungserklärung vom 22.10.1995 enthaltenen Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus ist der Senat selbst zur Auslegung der Teilungserklärung berechtigt. Allgemeiner Meinung zufolge ist bei der Auslegung von Grundbucheintragungen und der Auslegung der dort in zulässiger Weise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen, zu denen auch die Teilungserklärung gehört, grundsätzlich lediglich auf den Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (vgl. z. B. BGHZ 47, 190 ff., 195/196; 59, 205 ff., 209; 92, 351 ff., 355; 113, 374 ff., 378). Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen nur ausnahmsweise insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Dies ergibt sich aus dem Gutglaubensschutz des Grundbuchs sowie aus seiner Funktion, auch künftigen Rechtsnachfolgern und Rechtverpflichteten eindeutigen Aufschluß über den Inhalt der eingetragenen Rechte und Rechtsverhältnisse zu gewähren. Bei der Auslegung derartiger Grundbucheintragungen und der darin in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ist das Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die Auslegung durch das Erstbeschwerdegericht selbst zur Auslegung befugt (vgl. z. B. BGHZ 37, 147 ff., 148/149; BGHZ 92, 351 ff., 355).

Unter Anwendung der dargelegten Grundsätze kommt der Senat bei der Auslegung von § 9 Abs. 1 der Teilungserklärung über das vom Landgericht gewonnene Auslegungsergebnis hinaus zu der Feststellung, daß sich als nächstliegende, für den unbefangenen Betrachter ergebende Bedeutung des Wortlauts und Sinngehalts der in § 9 Abs. 1 der Teilungserklärung getroffenen Regelung weiterhin noch ergibt, daß eine Zustimmungserklärung des Verwalters nur dann genügt, wenn es sich entsprechend dem Wortlaut der Regelung um bauliche Veränderungen handelt, „die das Sondereigentum oder das Sondernutzungsrecht betreffen”. Für die Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums gilt daher die Regelung des § 9 Abs. 1 der Teilungserklärung schon von vornherein nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Teilungserklärung. Für die von den Antragsgegnern gewollte Auslegung der Regelung sind keine hinreichenden Anhaltspunkte vorhanden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner liegt es auch keineswegs „auf der Hand”, daß die Erwerber der Reihenhäuser durch § 9 der Teilungserklärung so gestellt werden sollten, „als wären sie durch die Schranken des WEG unbehinderte Einzeleigentümer” Dies ergibt sich auch nicht aus dem Reihenhauscharakter der Wohnungseigentumseinheiten der Beteiligten M und B sowie weiterer Miteigentümer.

2.

Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, beeinträchtigt der Anbau der Antragsgegner das Sondereigentum und das Sondernutzungsrecht der Antragstellerin durch Beeinträchtigung der Sicht von der Terrasse und vom Balkon der Antragstellerin aus und durch Verschattung ihrer Terrasse.

Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat jedoch insbesondere aufgrund des von ihr eingenommenen Augenscheins rechtsfehlerfrei in nachvollziehbarer Weise festgestellt, daß sich der Anbau in keiner Weise optisch in die Gesamtanlage einfügt. Zumindest hierin und in dem vom Landgericht ebenfalls ohne Gesetzesverletzung festgestellten Wanddurchbruch nebst Beseitigung der Balkonstützen und deren Ersetzung durch Querträger und durch die Einwirkung auf die im gemeinschaft...

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