Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berücksichtigung einer einmaligen Zahlung im Vorjahr für den laufenden Unterhalt

 

Normenkette

BGB § 1361

 

Verfahrensgang

AG Nürtingen (Beschluss vom 21.06.2013; Aktenzeichen 17 F 393/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG- Familiengericht - Nürtingen vom 21.6.2013 (17 F 393/13) in der Fassung des Beschlusses vom 16.7.2013 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Nürtingen vom 21.6.2013, durch den ihr Antrag auf Verfahrenskostenhilfe teilweise abgelehnt wurde, hat in der Sache keinen Erfolg.

Auf die zutreffende Begründung des Beschlusses vom 21.6.2013 und des Abhilfebeschlusses vom 16.7.2013 wird verwiesen.

Ergänzend ist zu bemerken:

a) Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners hat das AG die Jubiläumsprämie i.H.v. 8.195,- EUR, die im Juli 2012 ausgezahlt wurde, zurecht bei der Einkommensberechnung für das Jahr 2013 nicht berücksichtigt. Es handelt sich hierbei um einen Einmalzahlung aus besonderem Anlass, die im Jahr 2013 nicht anfallen wird. Das unterhaltsrelevante Einkommen für 2013 wird durch diesen Bezug nicht (mehr) erhöht. Im Übrigen hat das AG die Berechnung des Einkommens nachvollziehbar dargelegt.

b) Das AG hat es hinsichtlich des geldwerten Vorteils für den Firmenwagen mit der Berücksichtigung des Sachbezugs von monatlich 490,80 EUR im Bruttoeinkommen bewenden lassen und keinen weiteren geldwerten Vorteil zugerechnet. Das ist hier nach Maßgabe des § 287 ZPO nicht zu beanstanden. Gleiches gilt auch für die Berücksichtigung von berufsbedingten Aufwendungen für den abhängig beschäftigten Antragsgegner in Höhe der Pauschale von 5 %. Berufsbedingte Aufwendungen sind vom Einkommen abziehbare Werbungskosten, weil sie zur Einkommenserzielung notwendig sind (BGH, FamRZ 1998, 893). Erfahrungsgemäß können berufsbedingte Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte, außerhäusliche Verpflegung, erhöhten Kleiderverschleiß, Beiträge zu Berufsverbänden u. Ä. entstehen (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, § 1 Rz. 122). In der Gesamtschau erscheint der Abzug im Ergebnis hier gerechtfertigt.

c) Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde vortragen, dass eine Steuererstattung i.H.v. 795,64 EUR, die im Jahr 2012 zugeflossen sei, bei den Einkünften des Antragsgegners zu berücksichtigen seien, haben die Antragsteller diese Steuererstattung bei ihrer eigenen Unterhaltsberechnung außer Acht gelassen. Es ist nicht Sache des AG, Angaben aus beigefügten Anlagen über den außergerichtlichen Schriftverkehr zum Gegenstand der Unterhaltsberechnung zu machen, wenn dies von den Antragstellern selbst nicht ausdrücklich dargelegt wird.

d) Zurecht hat das AG auf Seiten der Antragstellerin zu 1 keinen "Sonderbedarf" als Abzugsposten berücksichtigt. Die vorgetragenen Auslagen für Musikunterricht, Bücher und Ausflüge für die Kinder sind aus dem Kindesunterhalt zu bestreiten. Soweit mit der Beschwerde auf außergerichtliche Schriftsätze Bezug genommen wird, ist nicht erkennbar, welche Kosten die Antragstellerin zu 1 einkommensmindernd berücksichtigt haben möchte. Nach den Ausführungen in der Anspruchsbegründung besteht jedenfalls kein Korrekturbedarf.

e) Das AG hat mit seiner Abhilfeentscheidung vom 16.7.2013 dem Beschwerdevorbringen insoweit entsprochen, als gerügt worden ist, dass die Eheleute im Jahr 2012 noch zusammen einen mietwerten Vorteil gehabt hätten, da der Antragsgegner erst zum 1.1.2013 ausgezogen ist.

f) Der Senat sieht auch keinen Korrekturbedarf hinsichtlich der Behandlung der vom Antragsgegner für das Jahr 2013 geleisteten Sondertilgung auf die Darlehen, die für die im Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie aufgenommen worden sind. Sie kommen den jeweils hälftigen Miteigentümern entsprechend zugute.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 7618053

FuR 2015, 119

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