Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung des Sachverständigen bei Gutachtenverweigerung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Sachverständiger, der die Begutachtung verweigert, weil die Parteien mit der Gewährung einer besonderen Vergütung nach § 13 JVEG nicht einverstanden sind, verliert seinen Vergütungsanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JVEG - also nach erfolgloser Festsetzung von Ordnungsgeld gemäß § 409 ZPO.

 

Normenkette

JVEG § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 4; ZPO § 409

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 14.03.2019; Aktenzeichen 27 O 230/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14.03.2019 (Az.: 27 O 230/2018) aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14.12.2018 wurde die Beweiserhebung über vom Kläger behauptete Mängel eines von der Beklagten gekauften Fahrzeugs durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und der Beschwerdeführer, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz-Schäden und -bewertung, zum Sachverständigen bestimmt. Mit Schreiben vom 30.01.2019 teilte der Sachverständige dem Gericht mit, für die Begutachtung seien interdisziplinäre Kenntnisse erforderlich, hierfür berechne er 180 EUR pro Stunde. Auf die Aufforderung des Gerichts an die Parteien, sich darüber zu erklären, ob den Stundensätzen zugestimmt werde, erklärte der Beklagtenvertreter sein Einverständnis, während der Klägervertreter auf ein Schreiben der Rechtsschutzversicherung verwies, die mitteilte, einer besonderen Vergütung im Sinne von § 13 JVEG nicht zuzustimmen. Mit Verfügung vom 22.02.2019 wies das Landgericht darauf hin, die fehlende Zustimmung des Klägers könne nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 2 JVEG ersetzt werden, die Voraussetzungen hierzu könnten derzeit nicht festgestellt werden. Mit Schreiben vom 27.02.2019 antwortete der Sachverständige, der Verfügung vom 22.02.2019 sei zu entnehmen, dass der "von unserem Hause zur Bearbeitung des Streitthemas berechnete Stundensatz" nicht erstattet werde, daher gebe er "den Auftrag nebst Akte und Anlagen zurück". Dem Schreiben fügte er eine "Kostennote für den bislang angefallenen Arbeitsaufwand" bei, mit der er 3 Stunden Zeitaufwand à 180 EUR zuzüglich 6,30 EUR Portoauslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 650,10 EUR zur Zahlung beanspruchte.

Mit Beschluss vom 14.03.2019 setzte der Einzelrichter des Landgerichts Stuttgart die Vergütung des Sachverständigen auf 0,00 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Sachverständigen sei keine Vergütung zu gewähren, da er das Unterbleiben der Fertigstellung des Gutachtens, zu dessen Erstattung er verpflichtet sei, zu vertreten habe.

Gegen diese Entscheidung hat der Sachverständige mit Schriftsatz vom 27.03.2019 Beschwerde eingelegt, welcher der Einzelrichter mit Beschluss vom 28.03.2019 nicht abgeholfen hat.

Mit Beschluss vom 03.04.2019 hat der im Beschwerdeverfahren gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG zuständige Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 JVEG dem Senat übertragen.

Die Vertreterin der Staatskasse erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie vertritt die Auffassung, dass die Auslagen des Sachverständigen für die Rücksendung der Akten erstattungsfähig seien, dass aber eine Vergütung des Sachverständigen für die Vorprüfung gemäß § 407a ZPO nicht in Betracht komme. Vor einem ausführlichen Aktenstudium hätte der Sachverständige eine Klärung wegen des begehrten Stundensatzes herbeiführen müssen.

II. Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Sachverständigen hat auch in der Sache Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen auf 0,00 EUR liegen - zumindest derzeit - nicht vor.

Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass der öffentlich bestellte, beschwerdeführende Sachverständige nach § 407 Abs. 1 ZPO verpflichtet war, das mit Beweisbeschluss vom 14.12.2018 angeordnete Gutachten zu erstatten unabhängig davon, ob die Parteien den von ihm beanspruchten, von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Vergütungssätzen nach § 13 Abs. 1 JVEG zustimmen oder nicht. Die Heranziehung eines Sachverständigen durch das Gericht ist eine staatlich hoheitliche Beanspruchung, die nicht den Regeln des Vertragsrechts unterliegt (OVG Berlin, JurBüro 2001, 485; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, § 1 JVEG, Rn. 11). Die mit dem Beweisbeschluss vom 14.12.2018 begründete Verpflichtung des Sachverständigen wurde nicht durch seine Mitteilung, er gebe den Auftrag zurück, beendet. Vielmehr liegt eine gerichtliche Entpflichtung bislang nicht vor und kann insbesondere nicht in der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des Einzelrichters gesehen werden.

Mit der Rücksendung der Akten und der "Rückgabe des Auftrags" bringt der Sachverständige allerdings zum Ausdruck, dass er die angeordnete E...

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