Normenkette

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BauO (DDR) § 6; BauGB § 34

 

Verfahrensgang

LG Schwerin (Aktenzeichen 4 O 473/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 4 des LG Schwerin vom 14.9.2000 – Az.: 4 O 473/99 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschl. der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer des Klägers: 667.737,02 Euro (= 1.305.980,12 DM)

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz wegen einer ihm rechtswidrig erteilten und deshalb vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Baugenehmigung.

Diese erteilte die Beklagte am 2.10.1992 für den „Umbau Hofgebäude” auf dem Grundstück L.-Straße 126 in Schwerin (GA Bl. 40).

Hiergegen legten die benachbarten Eheleute F. am 3.11.1992 einen als „Einspruch” bezeichneten, am 9.12.1992 begründeten (BA 2 B 15/93 [VG Schwerin] Bl. 13) und dem Kläger spätestens am 10.12.1992 bekannt gewordenen (GA Bl. 229; Beklagte: vor dem 9.12.1992, GA Bl. 168 [199]) Widerspruch ein.

Am 4.11.1992 verfügte die beklagte Stadt einen sofort vollziehbaren Stopp der zwischenzeitlich begonnenen Abbrucharbeiten (BA 2 B 193/92 [VG Schwerin] Bl. 24). Sie begründete die Anordnung damit, dass das Bauvorhaben nur im Rahmen des Bestandsschutzess genehmigungsfähig gewesen und dieser durch den nahezu völligen Abriss des Gebäudes erloschen sei.

Im Ortstermin vom 12.11.1992 (BA 313 O 333/98 [LG Hamburg] Anlage B10), an dem die Architekten des Klägers – Streithelfer der beklagten Stadt – teilnahmen, wiesen Vertreter des städtischen Bauamtes darauf hin, dass die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens auf dem Bestandsschutz basiere, der Bestand des Hofgebäudes in seiner wesentlichen Substanz beseitigt worden sei und ein Neubau auf leerem Grundstück nicht genehmigungsfähig gewesen wäre.

Gegen die Baustopp-Verfügung gewährte das VG Schwerin durch Beschluss vom 17.12.1992 (Az.: 2 B 193/92) und mit der Erwägung einstweiligen Rechtsschutz, dass dem Kläger kein Um-, sondern ein Neubau genehmigt worden und schon hierdurch der Bestandsschutz erloschen sei.

Mit Verfügung vom 20.1.1993 verhängte die beklagte Stadt unter Anordnung des Sofortvollzugs einen zweiten Baustopp (BA 2 B 15/93 Bl. 19). Sie verwies u.a. auf den Nachbarwiderspruch der Eheleute F. und die Feststellung des VG Schwerin, dass das Hinterhofgebäude nicht mehr dem Bestandsschutz unterliege. Da die somit nach § 6 BauO (DDR) erforderlichen Abstandsflächen nicht eingehalten seien, bedürfe es einer Baulasterklärung des benachbarten Grundstückseigentümers.

Daraufhin erwirkte der Kläger am 17.2.1993 einen Beschluss des VG Schwerin (Az.: 2 B 15/93), durch den die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung vom 2.10.1992 angeordnet wurde (BA 2 B 15/93 Bl. 52). Das Verwaltungsgericht entschied dahin, dass bei der gebotenen summarischen Überprüfung eine Verletzung von Nachbarrechten nicht erkennbar sei.

Mit Anwaltschreiben vom 5.3.1993 teilten die Nachbarn F. dem Kläger mit, dass sie gegen den Beschluss des VG Schwerin Beschwerde eingelegt hätten und die Verwaltungsgerichte auch im Falle der Zurückweisung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bemühen würden (BA 2 A 597/93 Bl. 90).

Der zurückweisende Widerspruchsbescheid der beklagten Stadt erging am 13.5.1993 (GA Bl. 6).

Daraufhin erhoben die Eheleute F. am 15.6.1993 Klage vor dem VG Schwerin (Az.: 2 A 597/93), die sie mit Verstößen gegen § 6 BauO und das Rücksichtnahmegebot aus § 34 BauGB begründeten.

In dem Verfahren der gegen den Beschluss des VG Schwerin vom 7.2.1993 eingelegten Beschwerde (3 M 66/93 und 3 O 35/93 [OVG M-V]) wies der Senatsvorsitzende im Ortstermin vom 4.10.1993 darauf hin, dass gewichtige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestünden und vieles für eine Verletzung der Eheleute F. in ihren Rechten spräche (BA 2 B 15/93 Bl. 139).

Ende 1993 war das Hofgebäude fertig gestellt (GA Bl. 6; BA 2 B 15/93 Bl. 264; BA 319 O 333/98 Bl. 27).

Durch Urteil vom 10.5.1995 hob das VG Schwerin die Baugenehmigung vom 2.10.1992 (und den Widerspruchsbescheid vom 13.5.1993) mit der Begründung auf, dass sie gegen die nachbarechtsschützenden Vorschriften der § 6 BauO und § 34 BauGB verstießen (BA 2 A 597/93 Bl. 149). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg (Beschluss des OVG vom 18.2.1998 – Az.: 3 L 134/95 – BA 2 A 597/93 Bl. 258).

Der Kläger nahm daraufhin seine Architekten J. und P. – die Streithelfer der beklagten Stadt – vor dem LG Hamburg (Az.: 319 O 333/98) auf Schadensersatz in Anspruch und schloss mit ihnen am 6.9.1999 einen gerichtlichen Vergleich (GA Bl. 88). Danach verpflichteten sich die Architekten gegen Erteilung einer Generalquittung, an den Kläger 46...

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