Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer vor Auftragserteilung getroffenen Honorarvereinbarung

 

Normenkette

HOAI § 4; BGB § 631

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 17.11.2006; Aktenzeichen 3 O 316/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.11.2008; Aktenzeichen VII ZR 211/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG N. vom 17.11.2006 - Az.: 3 O 316/05 - geändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.751,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.585,18 EUR seit dem 22.6.2005 sowie Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.166,55 EUR seit dem 22.6.2005 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung restlichen Architektenhonorars aus abgetretenem Recht.

Die Beklagte schloss mit der Zedentin, der Fa. Architekturbild und Planungsbüro U. Dipl.-Ing. N.H. GmbH, am 5.3.2001 einen schriftlichen Architektenvertrag über den Erweiterungsbau und die Modernisierung des Deutsch-Polnischen Gymnasiums in L.

Dabei handelte es sich um die Gebäude A und E.

Die Parteien schlossen einen Staffelvertrag, in dem es in Ziff. 3.1 heißt:

"... Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2.

Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahmen weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.5 - einzeln oder im ganzen - zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 36 Monaten nach Fertigstellung der Leistungen nach 3.2 zumindest die Leistungen nach 3.4 übertragen werden ...

Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.5 besteht nicht ...."

Die erste Auftragsstufe nach Ziff. 3.2 des Vertrages umfasste im Wesentlichen die Grundleistungen der Leistungsphasen 2 und 3 nach § 15 HOAI sowie Teile der Phasen 4 und 5. Ziel dieser Leistungen war die Erarbeitung einer Haushaltsunterlage (HU-Bau) nach Abschnitt F 2.1 RBBau.

Nach Ziff. 3.3 bis 3.5 des Vertrages waren Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 8 - mit näher bestimmten Ausnahmen - vorgesehen.

In § 6 vereinbarten die Vertragsparteien Honorarzonen für beide Bauwerke, die Bewertung der einzelnen Leistungen von Ziff. 3.2 bis Ziff. 3.5, Nebenkosten von 5 % sowie einen Umbau-Modernisierungsabschlag von 25 %. In dem vorformulierten Vertragstext ist darüber hinaus unter Ziff. 6.1. folgende Klausel enthalten:

"Der Honorarermittlung werden zugrundegelegt:

6.1.2 Für die Leistungen 3.3 bis 3.5 die nach § 10 HO AI anrechenbaren Kosten, die durch Abrechnung ermittelt sind (Kostenfeststellung), ohne Umsatzsteuer."

Mit dem Prüfvermerk der Oberfinanzdirektion Rostock vom 13.5.2002 wurde die Förderfähigkeit des Projekts auf der Grundlage der HU-Bau festgestellt. Die Oberfinanzdirektion hielt allerdings lediglich Umbauzuschläge für das Gebäude A von 20 % und für das Gebäude E von 11 % für angemessen.

Am 2.12.2002 unterzeichneten die Zedentin und eine Mitarbeiterin des Beklagten eine Vereinbarung, nach der der Umbauzuschlag in Ziff. 6.8 des Vertrages angesichts der Förderfähigkeit auf 15 % reduziert werde.

Die Zedentin erbrachte sämtliche im Vertrag vom 5.3.2001 genannten Leistungen bis einschließlich Phase 8 des § 15 HOAI (Ziff. 3.2 bis 3.5 des Vertrages). Unter Berücksichtigung von entrichteten Abschlagszahlungen legte die Zedentin am 26.4.2005 zwei Schlussrechnungen, aus denen sich noch Honorarforderungen für das Gebäude E i.H.v. 7.786,46 EUR und für das Gebäude A i.H.v. 2.965,27 EUR ergaben.

Der Kläger ist der Absicht gewesen, er könne nach Abtretung der Honorarforderung restliche Zahlung von insgesamt 10.751,73 EUR verlangen. Die Zedentin habe für die Leistungen der I. Auftragsstufe zu Recht einen Umbauzuschlag in Höhe der ursprünglich vereinbarten 25 % zu Grunde gelegt. Für das Honorar der 2. Auftragsstufe seien nach dem Vertrag anrechenbare Kosten nach der Kostenfeststellung zu berücksichtigen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat den Beklagten zur Zahlung von 7.166,55 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Honorarberechnung für die Leistungsphasen 5-7 auf der Grundlage der Kostenfeststellung sei angesichts der vertraglichen Regelung nicht zu beanstanden. Ein Überschreiten der Höchstsätze der HOAI mit der Folge der Unwirksamkeit der...

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