Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorzeitige Beendigung eines Pkw-Leasingvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. Fehlt es an einer wirksamen vertraglichen Regelung der Berechnung des Schadensersatzes, muss der Leasingnehmer seinen Schadensersatzanspruch konkret berechnen.

2. Sind die Bemühungen der Leasinggeberin für eine bestmögliche Verwertung des Fahrzeuges nicht ausreichend, muss sie sich den Verkehrswert des Fahrzeuges anrechnen lassen, der dem gutachterlich festzustellenden Händler-Verkaufspreis entspricht.

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen 10 O 384/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Rostock vom 29.4.2008 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.178,66 EUR sowie vorgerichtliche Kosten i.H.v. 439,40 EUR nebst Zinsen auf 5.618,06 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.8.2007 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 77 %, der Beklagte 23 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ein Leasingunternehmen. Sie verlangt vom Beklagten ausstehende Leasingraten und Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung eines Pkw-Leasingvertrages.

Die C. GmbH & Co. KG als Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagte schlossen am 27.11/19.12.2002 einen Leasingvertrag über einen Pkw Mercedes CL 600.

Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 5

Der Leasingnehmer garantiert mit Abschluss dieses Vertrages die volle Amortisation aller Herstellungs-/Anschaffungs-, Neben- und Finanzierungskosten sowie einen Gewinn des Leasinggebers und trägt das Risiko einer Wertminderung des Leasingobjektes während der Laufzeit des Vertrages.

Da die während der Grundleasingdauer zu zahlenden Leasing-Raten diese Kosten und einen Gewinn des Leasinggebers nicht decken, übernimmt der Leasingnehmer die garantiemäßige Verpflichtung, nach Ablauf der Grundleasingdauer eine Differenz des bei Verwertung des Leasingobjektes erzielten Nettoreinerlöses zu dem vereinbarten Restwert auszugleichen oder nach Wahl des Leasinggebers das Leasingobjekt zum vereinbarten kalkulierten Restwert zu kaufen ...

§ 9

9.1 Der LN hat das LO sorgfältig und nur bestimmungsgemäß zu gebrauchen. Er hat auf seine Kosten gemäß Betriebsanleitung und Angaben des Herstellers alle vorgesehenen Inspektionen, Wartungen und Reparaturen vorzunehmen ...

§ 14

...

14.3 Beruht die vorzeitige Beendigung des LV auf einem Verhalten, welches der LN zu vertreten hat, oder auf dessen Kündigung wegen Verlust-/Vernichtung oder Beschädigung des LO, so schuldet der LN Schadensersatz bzw. eine Ausgleichszahlung in Höhe der für die vereinbarte Vertragsdauer noch ausstehenden Leasing-Raten und des zum Ablauf der Grundleasingzeit vereinbarten Restwertes, jeweils abgezinst mit dem Refinanzierungszins des LG und zzgl. einer dem LG von der refinanzierenden Bank wegen vorzeitiger Ablösung der Finanzierung berechnete Vorfälligkeitsentschädigung.

Der LN ist außerdem verpflichtet, die von dem LG gezahlten Refinanzierungszinsen bis zum Eingang der Schadens-/Ausgleichszahlung des LN oder einer Entschädigungsleistung Dritter zu erstatten.

Der LN schuldet eine pauschale Entschädigung zusätzlicher Verwaltungskosten i.H.v. 210 EUR.

Dem LN bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens des LG und diesem der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

Die Kosten der Sicherstellung und Aufbewahrung des LO, der Ermittlung des Verkehrswertes durch ein Sachverständigengutachten sowie alle Kosten der Verwertung trägt der LN.

Der LG auch auch Anspruch auf Schadensersatz gemäß vorstehender Regelung, wenn er nach einem Insolvenzantrag den LV wirksam kündigt.

14.4 Den aus der Verwertung des LO erzielten Erlös abzgl. aller Verwertungskosten hat der LG erst zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf die Forderungen gegen den LN entsprechend der gesetzlichen Rangfolge, jedoch zunächst auf die nicht umsatzsteuerpflichtigen Forderungen zur Anrechnung zu bringen."

Das Leasingobjekt wurde am 20.12.2002 an den Beklagten als Leasingnehmer übergeben. Am 20.02./21.2.2003 vereinbarten die Vertragsparteien folgende neue Kalkulation des Vertrages:

  • Vertragsbeginn: 1.1.2003
  • Laufzeit: 60 Monate
  • monatliche Leasingrate: 1.253,23 EUR zzgl. Mwst.
  • Restwert: 26.468,40 EUR zzgl. Mwst.
  • Leasingsonderzahlung: 31.762,08 EUR zzgl. Mwst.

Ende 2006 beabsichtigte der Beklagte ein neues Fahrzeug, nämlich einen Daimler S 600 L, zu erwerben und das streitgegenständliche Fahrzeug zurückzugeben, weshalb er mit der Daimler-Chrysler Vertriebsgesellschaft mbH R. verhandelte. Diese setzte sich ihrerseits mit der Klägerin in Verbindung. Mit Schreiben vom 8.12.2006 teilte die KG C. GmbH & Co. im Auftrag der A. F. AG an die Daimler/Chrysler Vertriebs GmbH mit:

"Sie können den o.g. Leasingvertrag gegen Zahlung von 42.231,95 EUR zzgl. gesetzlicher Mwst. vorzeitig per 31.12.2006 ablösen und das Leasingobjekt käuflich erwerben."

Am 28.12.2006 wurde ...

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