Verfahrensgang

LG Schwerin (Urteil vom 18.04.2006; Aktenzeichen 4 O 412/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.02.2007; Aktenzeichen V ZB 154/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Schwerin vom 18.4.2006 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.136,70 EUR.

 

Gründe

I. Die Beklagten haben der Klägerin mit Vertrag vom 25.5.2004 ein Hausgrundstück verkauft. Im Verkaufsgespräch haben sie angegeben, dass auf dem Grundstück eine funktionstüchtige Kleinkläranlage vorhanden sei.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass das Grundstück keineswegs über eine funktionstüchtige Abwasseranlage verfügt habe. Sie hat als Schadensersatz die Kosten der Neuherstellung einer Kleinkläranlage i.H.v. 6.931,70 EUR nebst Zinsen gefordert.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass im Jahr 1994 eine Kleinkläranlage gebaut worden sei. Dass diese Anlage zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs funktionsuntüchtig gewesen sei, sei nicht nachgewiesen. Jedenfalls fehle es an einem vorsätzlichen Verschweigen des Mangels. Im Übrigen scheitere ein Schadensersatzanspruch daran, dass die Klägerin den Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe.

Für die Einzelheiten wird auf das Urteil des LG Schwerin (GA 108 ff.) verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Anliegen teilweise weiter. Sie bringt vor, dass das LG Sachvortrag und Beweisangebote der Beklagten unzulässig übergangen habe. Auf die Berufungsbegründung (GA 148 ff.) wird verwiesen.

Die Klägerin kündigt als Berufungsantrag an, teilweise abändernd die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.136,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.8.2005 zu zahlen.

II. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form und Frist begründet ist (§ 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).

1. Die Berufungsbegründung muss diejenigen Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, bezeichnen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Wenn das angefochtene Urteil auf mehreren Erwägungen beruht, von denen jede für sich genommen die Entscheidung trägt, dann muss die Berufungsbegründung jede dieser Erwägungen angreifen (BGH, Beschl. vom 25.11.1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169 ff. = MDR 2000, 291; Urt. v. 13.11.2001 - VI ZR 414/00, MDR 2002, 535 = BGHReport 2002, 167 = NJW 2002, 682 ff.; Urt. v. 27.11.2003 - IX ZR 250/00, MDR 2004, 405 = BGHReport 2004, 318 = NJW-RR 2004, 641 ff.; Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 520 Rz. 37a).

2. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht: Das Urteil des LG beruht auch auf der Erwägung, dass die Klägerin den Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe und deshalb keinen Schadensersatz verlangen könne (LGU 6). Erkennbar handelt es sich um eine Erwägung des LG, die für sich allein die Abweisung der Klage trägt. Die Berufungsbegründung hätte deshalb darlegen müssen, aus welchen Gründen diese Erwägung nicht zutreffen soll.

Das ist nicht geschehen. In der Berufungsbegründung führt die Klägerin aus, die Annahme des LG, dass der Mangel durch die Beklagten nicht vorsätzlich verschwiegen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die untere Wasserbehörde habe den Beklagten mehrfach einschlägige Hinweise erteilt, dafür habe die Klägerin Beweis angeboten. Nur zu diesem Punkt finden sich in der Berufungsbegründung weitere Ausführungen. Dann begründet die Klägerin noch kurz, warum sie ihre Forderung mit der Berufung nur noch teilweise weiterverfolgt. Auf die Frage, warum die Beklagten nicht zur Nachbesserung aufgefordert werden müssten, geht die Berufungsbegründung nicht ein; auch aus bei weitester Auslegung kann der Berufungsbegründung keine Stellungnahme zu diesem Punkt entnommen werden. Allenfalls lässt sich vermuten, dass die Klägerin gemeint hat, eine Aufforderung zur Mangelbeseitigung sei deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagten den mehrfachen Hinweisen der Wasserbehörde nicht nachgekommen seien und deshalb auch nicht zu erwarten gewesen sei, dass sie auf eine Aufforderung durch die Klägerin reagieren würden. Eine solche Vermutung des Senats ist jedoch nicht geeignet, eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des LGurteils zu ersetzen. Eine solche Auseinandersetzung müsste sich aus der Berufungsbegründung selbst ergeben.

Die verlängerte Berufungsbegründungsfrist ist am 20.7.2006 abgelaufen. Nach Fristablauf konnte der Mangel der Berufungsbegründung nicht mehr geheilt werden. Die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 15.8.2006 können deshalb nicht mehr die Zulässigkeit der Berufung bewirken. In der Berufungsbegründung selbst wird zwar ausgeführt, dass eine Kleinkläranlage mit anschließender Untergrundverrieselung seit Dezember 2002 nicht mehr genehmigungsfähig sei. Das wird jed...

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