Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Schutzschrift

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten einer bei dem unzuständigen Gericht eingereichten Schutzschrift sind dann erstattungsfähig, wenn auch der Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht und das Verfahren sodann an das zuständige Gericht abgegeben wird.

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Beschluss vom 22.07.2010)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Rostock vom 22.7.2010 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.379,80 EUR

 

Gründe

I. Der Antragsteller stellte wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung der Antragsgegnerin mit per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 23.7.2009 am gleichen Tage bei dem LG Stralsund einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der Antrag war allerdings adressiert an das LG Rostock. Am 24.7.2009 reichte die Antragsgegnerin bei dem LG Stralsund mit per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 23.7.2009 eine Schutzschrift ein. Sie beantragte, über einen möglichen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Zurückweisung zu entscheiden und begründete diesen Antrag mit sachlichen Argumenten. Das LG Stralsund gab den Vorgang am 24.7.2009 an das gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 KonzVO M-V zuständige LG Rostock ab. Nach Eingang der Akten bei diesem Gericht und Beratung der Sache teilte der Kammervorsitzende der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 24.7.2009 mit, dass materiell-rechtliche Bedenken bzgl. des Erlasses der einstweiligen Verfügung bestünden. Am 27.7.2009 nahm der Antragsteller den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück. Auf Antrag der Antragsgegnerin beschloss das LG Rostock am 18.5.2010, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung trägt und setzte die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin i.H.v. 1.379,80 EUR am 22.7.2010 gegen den Antragsteller fest. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss führte der Rechtspfleger aus, dass der Rechtsanwalt der Antragsgegnerin für seine Mandantin eine Schutzschrift gefertigt habe, nachdem er zuvor einen Vertretungsauftrag für die Vertretung in dem zu erwartenden einstweiligen Verfügungsverfahren erhalten habe. Deswegen stehe ihm eine 1,3 Verfahrensgebühr nach dem VV Nr. 3100 RVG zu. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das LG nicht abhalf.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus, die Schutzschrift sei bei dem unzuständigen Gericht eingereicht worden. Deswegen seien die Kosten der Schutzschrift nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO. Außerdem hätte die Antragsgegnerin Widerspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen die beabsichtigte Registrierung der Marke des Antragstellers einlegen können.

II. Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Rechtspfleger die Kosten der Schutzschrift gegen den Antragsteller festgesetzt. Eine Schutzschrift wird vorprozessual zur Abwehr eines befürchteten Verfügungsantrages oder unmittelbar nach Eingang des Verfügungsantrages bei Gericht eingereicht und soll dem Richter Kenntnisse verschaffen, die ihn davon abhalten, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen. Die Kostenerstattung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn ein Verfügungsantrag eingereicht und damit ein Prozessrechtsverhältnis begründet wird, gleichgültig, ob die Schutzschrift vor oder nach ihm bei Gericht eingeht (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., Rz. 13 zu § 91 unter "Schutzschrift"; BGH vom 23.11.2006, GRUR 2007, 727 und vom 13.3.2008, NJW-RR 2008, 1093 = GRUR 2008, 640). Vorliegend ist die Schutzschrift ausweislich der Akten zunächst - wie auch die Antragsschrift - bei dem LG Stralsund eingereicht worden. Dieses Gericht hat die Akten dem zuständigen LG Rostock zur Bearbeitung vorgelegt. Die Kosten einer bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Schutzschrift sind zwar grundsätzlich nicht erstattungsfähig (OLG Düsseldorf JurBüro 2000, 423). Vorliegend war jedoch die Schutzschrift Gegenstand des bei dem LG Rostock anhängig gewesenen Verfügungsverfahrens. Außerdem war die Schutzschrift dazu geeignet, schon das zunächst angerufene LG Stralsund von dem Erlass der einstweiligen Verfügung abzuhalten. Deswegen können die mit der Herstellung dieser Schrift verbundenen außergerichtlichen Aufwendungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gem. § 91 Abs. 1 ZPO als Kosten dieses Verfahrens behandelt werden.

Die Höhe der festgesetzten Gebühren ist nicht zu beanstanden. Für die gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht eingereichte Schutzschrift mit Sachvortrag erhält der mit der Vertretung im erwarteten Eilverfahren betraute Rechtsanwalt die 1,3-fache Gebühr nach Nr. 3100 RVG-VV, wenn der Verfügungsantrag bei Gericht eingeht und später wieder zurückgenommen wird (BGH GRUR 2008, 640). So liegt es hier. Mit seinem Einwand, die...

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