Verfahrensgang

AG Schwerin (Beschluss vom 15.12.2015; Aktenzeichen 20 F 190/15)

 

Tenor

I.1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des AG Schwerin - Familiengericht - vom 15.12.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind L. F. R. zu Händen der Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Februar 2015 bis November 2016 in Höhe von 6.231,00 Euro und ab Dezember 2016 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 289,00 Euro zu zahlen.

b. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Kind P. L. R. zu Händen der Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Februar 2015 bis November 2016 in Höhe von 5.170,00 Euro und ab Dezember 2016 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 240,00 Euro zu zahlen.

c. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.

III. Hinsichtlich des Unterhaltes ab dem Monat Dezember 2016 wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

V.1. Der Antragstellerin und Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. in S. bewilligt.

2. Dem Antragsgegner und Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. in S. bewilligt.

VI. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über Unterhalt für zwei minderjährige Kinder.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder L. F., geboren am.. 2008, und P. L., geboren am.. 2015, hervorgegangen. Sie lebten nach der Trennung der Beteiligten zunächst beide im Haushalt der Antragstellerin. Die Trennung der Beteiligten vollzog sich im Januar 2015 durch den Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung; letztere befindet sich auf einem Hausgrundstück, das im Miteigentum des Antragsgegners und dessen früherer Ehefrau steht. Der Antragsgegner lebte bis einschließlich Juli 2016 in Miete mit einer neuen Partnerin zusammen bei Teilung der Wohnkosten in Höhe von 574,00 Euro warm, nachdem die Antragstellerin die Immobilie bis zu ihrem Auszug zum 01.08.2016 mit den gemeinsamen Kindern weiter bewohnte. Im Hinblick auf den fortgesetzten Besuch ihrer bisherigen Schule hielt sich L. F. in der Folge von Montag bis Freitagmorgen im Haushalt ihrer Großmutter mütterlicherseits auf und verbringt lediglich die Wochenenden bei der Antragstellerin.

Der Antragsgegner bezog im Jahr 2014 aus einer abhängigen Beschäftigung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.143,12 Euro, von welchem 40,00 Euro vermögenswirksame Leistungen pro Monat abgezogen wurden. In der Zeit vom 17.03.2015 bis zum 15.06.2015 bezog er aufgrund eines Arbeitsunfalles monatliches Krankengeld in Höhe von 1.890,00 Euro netto; seit Ende April 2016 ist er erneut krankgeschrieben und erhält zwischenzeitlich Krankengeld in Höhe von kalendertäglich mindestens 50,00 Euro netto.

Aus seiner früheren Ehe hat der Antragsgegner zwei weitere Kinder, die am.. 2000 bzw. am.. 2001 geboren sind; diesen leistete er in Absprache mit seiner früheren Ehefrau zunächst monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 44,00 Euro unter Berücksichtigung einer Tilgung bestehender Verbindlichkeiten. Die betreffenden Schulden bestehen gegenüber Kreditinstituten - jedenfalls teilweise im Zusammenhang mit der zuvor genannten Immobilie - in Höhe von 900,00 Euro monatlich mit einem Zinsanteil in Höhe von 313,00 Euro bei einer gesamtschuldnerischen Haftung des Antragsgegners und seiner früheren Ehefrau; hinzukommen diverse monatliche Zahlungsverpflichtungen des Antragsgegners auf rückständige Versicherungsbeiträge und Wohnnebenkosten. Seit Beginn seines aktuellen Krankengeldbezuges hat er Unterhaltsleistungen gegenüber seinen beiden weiteren Kindern gänzlich eingestellt.

Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner im Februar 2015 auf, im Hinblick auf Unterhaltsforderungen der gemeinsamen Kinder Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen.

Die Antragstellerin hat sodann mit Eingang im Juli 2015 diesbezügliche Ansprüche in Höhe von Zahlbeträgen nach der zweiten Einkommensgruppe ab Februar 2015 gerichtlich geltend gemacht. Sie war der Auffassung, der Antragsgegner könne von seinem Einkommen nicht die gesamten monatlichen Ratenzahlungen auf Schulden abziehen, sondern nur den Zinsanteil oder einen Altersvorsorgebetrag in Höhe von 4 % seines Bruttoeinkommens. Im Übrigen betreibe er eine allein ihm zu Gute kommende Vermögensbildung; außerdem hafte seine frühere Ehefrau neben ihm für die Darlehen mit. Die Kinder des Antragsgegners aus seiner früheren Ehe könnten nicht mit dem Tabellenunterhalt berücksichtigt werden, nachdem der Antragsgegner diesen tatsächlich nicht zahle.

Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat b...

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