Leitsatz (amtlich)

Die Prozesskostenhilfe will sicherstellen, dass minderbemittelte Personen aus wirtschaftlichen Gründen nicht daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Ihrer bedarf es nicht, wenn die Person selbst zwar bedürftig ist, sie aber gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung oder Übernahme der Verfahrenskosten hat. Ein solcher Anspruch kann sich - etwa - aus dem Unterhaltsrecht, einer gewerkschaftlichen Mitgliedschaft, einem Versicherungs- oder einem Prozesskostenfinanzierungsvertrag ergeben.

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 4 O 335/04)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind weder die persönlichen (1.) noch die sachlichen (2.) Voraussetzungen des § 114 ZPO gegeben.

1. Der Kläger ist nicht außer Stande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.

a) Die Prozesskostenhilfe trägt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG) Rechnung. Sie will sicherstellen, dass minderbemittelte Personen aus wirtschaftlichen Gründen nicht daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen (BVerfG Rpfleger 2001, 188). Ihrer bedarf es deshalb nicht, wenn die Person selbst zwar bedürftig ist, sie aber gegen einen Dritten Anspruch auf Bevorschussung oder Übernahme der Verfahrenskosten hat. Ein solcher Anspruch kann sich etwa aus dem Unterhaltsrecht (§ 1360a Abs. 4 Satz 4 BGB; § 621 f. ZPO), einer gewerkschaftlichen Mitgliedschaft oder dem Versicherungsvertrag (Rechtsschutz oder Haftpflicht) ergeben (Zöller/Philippi, ZPO, § 115 Rz. 61 m.w.N.). Hilfsbedürftigkeit ist ebenso zu verneinen, wenn die Partei einen Prozessfinanzierungsvertrag abgeschlossen hat. Denn dieser verpflichtet die Prozessfinanzierungsgesellschaft, - regelmäßig gegen spätere Beteiligung am Prozesserfolg - die Mittel zur Durchführung des Streitverfahrens zur Verfügung zu stellen.

b) So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat im Nachgang eines mit dem erstinstanzlich erkennenden Einzelrichter geführten Telefonats einräumen müssen, dass das streitgegenständliche Verfahren durch eine Prozessfinanzierungsgesellschaft unterstützt wird. Dass sich die Unterstützung auf die Rechtsverfolgung in erster Instanz beschränkt, hat er nicht dargetan. Angesichts der von "mehreren Prozessfinanzierungsgesellschaften ... für äußerst Erfolg versprechend gehalten[en]" Klage kann der Senat hiervon auch nicht ausgehen. Der Kläger steht sich deshalb prozesskostenhilferechtlich einem Rechtsschutzversicherten gleich. Dieser gilt nicht als bedürftig i.S.d. § 114 ZPO.

2. Der Klage fehlt die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht. Der Kläger kann von den Beklagten keinen Schadensersatz wegen "Verschleuderung" seiner Aktien an der H. T. AG verlangen.

a) Mit zutreffenden und von der Berufung nicht substantiell in Zweifel gezogenen Gründen hat das LG den Eintritt des Sicherungsfalls wegen mehrfachen Zahlungsverzuges des Klägers angenommen.

b) Die Frage, ob die Erstbeklagte unter Mitwirkung der Beklagten zu 2. und 3. die Anteile des Klägers mit einem Kaufpreis von 500.000 DM weit unter dem von ihm zuletzt auf 7.000.000 EUR bezifferten Wert verschleudert hat, ist nicht klärungsbedürftig. Nach unstreitigem Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass der Kläger seinerseits die H. T. AG und deren Aktionäre - darunter die Beklagten - geschädigt und hierbei einen Vorteil erlangt hat, der ihn klaglos stellt.

aa) Der Beklagte zu 2. hat mit Schriftsatz vom 5.9.2006, der auf den Seiten 5-14 an tatsächliches Vorbringen in der Klageerwiderung der Beklagten zu 1. anknüpft und dessen Inhalt sich der Drittbeklagte ausdrücklich zu eigen gemacht hat, vorgetragen, dass der Kläger sowohl vor als auch nach der Veräußerung seiner Aktien die Gewinne der H. T. AG aus deren einzigem Aktivposten, dem "A. Hotel M.", in die eigene Tasche gewirtschaftet habe. So seien die Rechnungen der Gäste des A. Hotel M. bzw. des dort angeschlossenen Restaurants per Geldeinzug oder Überweisung bis zum Jahr 2003 auf dem Konto der E. GmbH verbucht worden, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer unstreitig der Kläger war. Später seien die Einnahmen auf das Konto einer vom Kläger als Alleingeschafter am 6.8.2003 neu gegründeten Gesellschaft liechtensteinischen Rechts, der "A. C. V.", geflossen. Nachdem der hierüber im Jahr 2004 informierte Verwaltungsrat der H. T. AG Auszahlungen von Konten der A. C. an den Kläger gesperrt habe, seien die Gelder aus dem Hotelbetrieb schließlich über ein für den Kläger eingerichtetes Sonderkonto seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt S. N., vereinnahmt worden. Die H. T. AG selbst sei von jeglichen Erträgen abgeschnitten. Um all dies erreichen zu können, habe der Kläger mehrfach Vollmachten und amtliche Beglaubigungen gefälscht, die ihn weiterhin als Bevollmächtigten und Aktionär der H. T. AG auswiesen. Auf Weisung des Klägers sei im Jahr 2002 den wahren Be...

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