Verfahrensgang

AG Rostock (Aktenzeichen 13 F 202/17)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock - Familiengericht - vom 11.10.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

4. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

5. Der Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller erstrebt die Rückführung des gemeinsamen Kindes S. nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) nach Österreich.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind die seit dem 17.01.2017 rechtskräftig geschiedenen Eltern des jetzt 12 Jahre alten Kindes. S. ist in Österreich aufgewachsen und zur Schule gegangen. Sie entstammt der am 12.11.2004 in Österreich geschlossenen Ehe von Antragsteller und Antragsgegnerin. Nach der von dem österreichischen Bezirksgericht Bruck an der Leitha ausgesprochenen Scheidung verblieb S. im Haushalt der Antragsgegnerin, die mit dem Kind weiterhin gemeinsam in einem Teil der früheren Ehewohnung lebte und mit dem in einem anderen Teil der Ehewohnung weiterhin aufhältigen Antragsteller "wie bisher gemeinsam wirtschaftete." Diese Aufenthaltssituation nach der Scheidung entsprach dem am 17.01.2017 im Zusammenhang mit der Scheidung bei dem Bezirksgericht Bruck an der Leitha geschlossenen "Scheidungsfolgenvergleich", der u.a. festgelegte, dass Antragsteller und Antragsgegnerin mit der "Obsorge" für das Kind S. "weiterhin gemeinsam betraut sind." Mit dieser Scheidungsfolgenvereinbarung wurde auch das "Kontaktrecht" des Antragstellers mit S. in der Weise geregelt, dass dieser "zumindest" ein 14-tägiges Wochenendkontaktrecht von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr hat. Weiter heißt es dann in der Vereinbarung: "Das Kontaktrecht des Antragstellers soll jedoch sehr umfangreich gestaltet sein, wobei auch beabsichtigt ist, dass die minderjährige Tochter S. B. beim Kindesvater übernachten kann. Die Kindeseltern bestätigen, dass über die Gestaltung des Kontaktrechts zwischen ihnen Einigung besteht." Das Zusammenleben von Antragsteller und Antragsgegnerin in der früheren Ehewohnung sollte am 31.12.2017 enden.

Ende April 2017 hat die Antragsgegnerin mit S. die Republik Österreich verlassen und Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland in G. genommen. Sie behauptet, den Antragsteller hierüber vorher informiert zu haben, ohne dass dieser Einwendungen gegen einen Umzug des Kindes nach Deutschland erhoben hätte. Jedenfalls habe er aber dem Verbleib von S. in Deutschland nachträglich zugestimmt, was sich aus dem umfangreichen E-Mail- und SMS-Verkehr der beiden Elternteile ergäbe.

Unter dem 25.08.2017 hat die Antragsgegnerin beim Amtsgericht Güstrow - Familiengericht - beantragt, ihr die alleinige elterliche Sorge für S. zu übertragen. Zur Begründung hat sie durch ihre dortige Verfahrensbevollmächtigte ausführen lassen, dass keinerlei Kontakt zwischen den Beteiligten bestehe. Das Kind S. habe mittlerweile seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Amtsgerichts Güstrow. Sie, die Antragsgegnerin, habe im Übrigen sowohl für sich als auch für das Kind eine Auskunftssperre für die aktuelle Meldeadresse einrichten lassen. Sie und S. lehnten jeglichen Kontakt zu dem Antragsteller und auch jede Kontaktaufnahme durch diesen ab.

Der Antragsteller leitete mit Antrag vom 18.09.2017 das vorliegende Rückführungsverfahren ein. Die aktuelle Meldeadresse von Mutter und Kind wurde durch das Bundesamt für Justiz zum Zwecke der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung ermittelt. Das Amtsgericht Rostock bestellte daraufhin S. einen Verfahrensbeistand. Das Sorgerechtsverfahren beim Amtsgericht Güstrow wurde ruhend gestellt.

Der Antragsteller ist mit einem Verbleib von S. in der Bundesrepublik Deutschland nicht einverstanden und beruft sich darauf, dass der Wegzug der Antragsgegnerin mit S. ohne seine Zustimmung und gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen erfolgt sei. Die Rückführung von S. nach Österreich soll eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung nach österreichischem Recht ermöglichen, weil S. dort bis zur widerrechtlichen Verbringung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Nach Anhörung von S. und Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtete das Amtsgericht Rostock mit Beschluss vom 11.10.2017 die Antragsgegnerin, S. nach Österreich zurückzuführen. Die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ lägen vor. S. habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor ihrer Verbringung in Österreich gehabt. Die Eltern seien gemeinsam sorgeberechtigt, weshalb das Verbringen von S. ohne Zustimmung des Kindesvaters nach Deutschland widerrechtlich gewesen sei. Der Antragsteller habe der Verbringung nach Deutschland weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt. Weder sei durch die Rückführung eine schwerwiegende Gefahr f...

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