Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Entscheidung vom 10.12.2009; Aktenzeichen 6 KLs 167/07)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit es die Höhe der von dem Verurteilten zu erstattenden Kosten der Pflichtverteidigung (Nr. 9007 KVGKG) betrifft.

2. Die von dem Beschwerdeführer der Staatskasse zu erstattenden Zahlungen an den Pflichtverteidiger (Nr. 9007 KVGKG) werden mit 2.699,57 € (zweitausendsechshundertneunundneunzig 57/100 Euro) festgesetzt. Die Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 22.08.2007 ist unter lfd. Nr. 5 entsprechend zu berichtigen.

3. Die weiter gehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit zum Landgericht Neubrandenburg erhobener Anklage vom 30.03.2004 u.a. unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 52 Fällen zur Last gelegt. Mit Beschluss vom 06.05.2004 wurde ihm Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Für die Hauptverhandlung am 22.02.2005 wurde dem Angeklagten wegen Verhinderung von Rechtsanwalt M. dessen Sozius, Rechtsanwalt D., als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Während der insgesamt 16tätigen Hauptverhandlung wurde das Verfahren hinsichtlich der Fälle 27 - 46 der Anklageschrift durch Beschluss vom 17.03.2005 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Hinsichtlich des Falles 52 der Anklageschrift wurde das Verfahren mit Beschluss vom 21.04.2005 gemäß § 154 Abs. 2 StPO (vorläufig) eingestellt, ohne insoweit eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen.

Mit Urteil vom 07.06.2005 verhängte das Landgericht unter Freispruch im Übrigen gegen den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in einem Fall) eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 €. Ferner wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 130,00 € und die Einziehung des am 20.11.2003 sichergestellten Kokains angeordnet. In der Kostengrundentscheidung wurde festgelegt, dass der Angeklagte die Verfahrenskosten und seine notwendigen Auslagen zu tragen habe, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, trage die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Urteil ist - auch hinsichtlich der Kosten- und Auslagengrundentscheidung - seit dem 01.02.2006 rechtskräftig.

2. Von der Kostenbeamtin des Landgerichts Neubrandenburg wurden im Verfahren nach § 464b StPO in dem seit dem 21.03.2006 rechtskräftigen Beschluss vom 07.03.2006 in Anwendung der Differenzmethode die auf den freisprechenden Teil entfallenden gesetzlichen Gebühren des Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren mit 4.644,47 € netto und die auf den verurteilenden Teil entfallenden gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers mit 1.129,50 € netto errechnet. Die Auslagen des Verteidigers blieben dabei jeweils unberücksichtigt. Die dem Verteidiger für das Revisionsverfahren aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wurden mit weiterem Beschluss vom 07.03.2006 antragsgemäß mit 501,12 € festgesetzt.

3. Mit Kostenrechnung vom 10.08.2007 forderte die Staatsanwaltschaft von dem Verurteilten insgesamt 10.853,23 €, darunter nach Nr. 9007 KVGKG 7.295,16 € an "Kosten f. d. Pflichtverteidiger". Unter dem 22.08.2007 erging an den Verurteilen eine berichtigte Kostenrechnung über insgesamt 8.223,97 €, in der die "Kosten f. d. Pflichtverteidiger" unverändert mit 7.295,16 € enthalten waren. Sowohl aus den für diese Position der Kostenrechnung in Bezug genommenen Belegestellen in den Akten wie auch aus den Vermerken der Rechtspflegerinnen des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg vom 16.08.2007 ergibt sich, dass damit alle aus der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigervergütungen dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt worden sind.

4. Gegen diese Kostenrechnungen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 28.08.2007 "Rechtsmittel" eingelegt. Er macht darin u.a. geltend, nachdem der Mandant in 51 von ursprünglich 52 angeklagten Fällen freigesprochen worden sei, dürfe er auch nur mit maximal 1/52 der für seine notwendige Verteidigung angefallenen Auslagen der Staatskasse belastetet werden. Die übrigen Einwendungen betreffen geltend gemachte Zustellkosten und Zeugengebühren.

5. Die Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft hat dem Rechtsmittel

- zunächst ohne förmliche Behandlung als Erinnerung - im Verwaltungswege mit Schreiben vom 10.10.2007 - 560 E - 22 - 7/07 - in Höhe von 33,60 € wegen einer zu Unrecht für den aufgehobenen Hauptverhandlungstermin vom 30.09.2004 in Ansatz gebrachten Zeugenentschädigung und Zustellungsauslagen abgeholfen, eine weiter gehende Korrektur der berichtigten Kostenrechnung vom 22.08.2007 jedoch abgelehnt. Die dagegen angebrachte förmliche Erinnerung des Verteidigers vom 01.11.2007, der die Kosten-prüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft unter dem 16.11.2007 nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht Neubrandenburg nach Übertragung der Sache auf die Kammer (...

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