Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Frage der Zuerkennung einer Pauschvergütung kommt dem Umstand, dass mehrere Verteidiger arbeitsteilig tätig geworden sind, besondere Bedeutung zu.

2. Der eine Pauschvergütung erstrebende Verteidiger muss spätestens mit seiner Erwiderung auf die Stellungnahme der Staatskasse alles vortragen, was seinem Antrag dienlich sein könnte. Ein Anspruch auf Erteilung von Zwischenbescheiden oder Hinweisbeschlüssen besteht nicht.

3. Die lange Zeitdauer eines Verfahrens ist nur dann für die Zuerkennung einer Pauschvergütung von Bedeutung, wenn der Verteidiger während der gesamten Verfahrensdauer mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft allein durch die Sache gebunden war.

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Aktenzeichen 13 KLs 18/02)

LG Rostock (Aktenzeichen 12 KLs 46/04)

 

Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags für das Verfahren gem. § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschvergütung in Höhe von 30.000,00 € (in Worten: dreißigtausend Euro) bewilligt.

 

Gründe

I. 1. Dem Mandanten des Antragstellers wurde mit zum Landgericht erhobener Anklage der Staatsanwaltschaft Rostock vom 28.11.2001 Untreue in sieben Fällen, teils versuchte, teils vollendete Steuerhinterziehung in drei Fällen und Betrug in drei Fällen zur Last gelegt. Die Anklage wurde mit Beschluss vom 19.03.2002 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der mit drei Berufsrichtern besetzten Wirtschafts-strafkammer eröffnet. Die erste Hauptverhandlung (13 KLs 18/02) fand in der Zeit zwischen dem 30.04.2002 und dem 23.12.2002 an 43 Tagen statt. Eine am 05.02.2002 wegen eines weiteren Falls der Steuerhinterziehung erhobene Nachtragsanklage wurde mit Beschluss vom 30.09.2002 zur Hauptverhandlung zugelassen und in das Verfahren einbezogen. Mit Urteil vom 23.12.2002 wurde der Angeklagte wegen Untreue (wobei alle sieben Fälle der Anklage rechtlich als eine Tat gewertet wurden), Betrugs in drei Fällen und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.07.2004 - 5 StR 412/03 - das Urteil des Landgerichts Rostock vollumfänglich mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf und stellte das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue wegen Verfolgungsverjährung ein. Im Übrigen wurde die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Rostock zurückverwiesen.

Die zweite Tatsachenverhandlung fand in der Zeit zwischen dem 06.02.2007 und dem 30.10.2007 an 21 Tagen wiederum vor einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Rostock statt. Zuvor war ein weiteres Strafverfahren gegen den Angeklagten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden worden, welches Verstöße gegen Bilanz-, Buchführungs- und Konkursantragspflichten zum Gegenstand hatte. Mit Urteil vom 30.10.2007 wurde gegen den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, (vorsätzlichen) Verstoßes gegen die (richtig:) Konkursantragspflicht und Bankrotts in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt.

Auf die hiergegen erneut eingelegte Revision des Angeklagten stellte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.03.2009 - 5 StR 353/08 - das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Bankrotts in vier Fällen und wegen Betrugs zum Nachteil dreier Arbeitnehmer verurteilt worden war. Im Übrigen wurde das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Betrugs und vorsätzlichen Verstoßes gegen die Konkursantragspflicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen.

2. Der Antragsteller wurde dem Angeklagten auf entsprechende Beschwerde mit Senatsbeschluss vom 10.05.2002 - I Ws 199/02 - neben Rechtsanwalt D. als weiterer, weil im Gerichtssprengel niedergelassener, Pflichtverteidiger beigeordnet. Davor war er seit dem 03.04.2002 als Wahlverteidiger tätig gewesen. Zusätzlich stand dem Angeklagte in beiden Tatsacheninstanzen Rechtsanwältin S. als Wahlverteidigerin zur Seite. Der weitere Wahlverteidiger, Rechtsanwalt S., zeigte mit Schreiben vom 22.02.2002 die Niederlegung des Mandats an. Rechtsanwalt Dr. D., der kurzzeitig ebenfalls als Wahlverteidiger aufgetreten war, hat keine aktenkundige Tätigkeit für den Angeklagten entfaltet.

Im ersten Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (5 StR 412/03) wurden von dem Angeklagten zusätzlich die Rechtsanwälte B., Dr. A. und C. mit seiner Verteidigung beauftragt, von denen zwei umfangreiche Rechtsmittelbegründungen fertigten.

3. Dem Antragsteller wurde mit Senatsbeschluss vom 24.05.2004 - I Ws 147/04 - für seine bis dahin in diesem Verfahren erbrachte Tätigkeit ein Vorschuss auf die zu erwartende Pauschvergütung in Höhe von 15.000 € bewilligt. Nach rechtskräftig...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge