Verfahrensgang

LG Stralsund (Aktenzeichen 4 O 351/16)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 2) wird zurückgewiesen.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 03.08.2017 abgeändert und auf das Gesuch der Gläubigerin vom 15.06.2017 wie folgt neu gefasst:

Auf Antrag der Gläubigerin vom 15.06.2017 wird gegen die Schuldnerin zu 1) und gegen die Schuldnerin zu 2) wegen mehrfacher Zuwiderhandlung gegen die in dem im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil vom 17.10.2016, Az.: 4 O 351/16 enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen, den im Rahmen des Neubauvorhabens der Schuldnerin zu 1) verwendeten Baukran über dem Grundstück der Gläubigerin (Flurstück 324/1, Flur 2, Gemarkung B.) zu schwenken, jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 EUR 1 Tag Ordnungshaft verhängt, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Schuldnerin zu 2), Herrn I. S. und Herrn J.-H. M. sowie den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Schuldnerin zu 1) Dr. B. S. und T. N..

3. Das Ordnungsgeld ist bis zum 24.11.2017 an die Gerichtskasse/Landeszentralkasse zu zahlen.

4. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Schuldnerinnen zu 1) und 2) je zur Hälfte. Von den gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubigerin 20 %, die Schuldnerin zu 1) 50 % und die Schuldnerin zu 2) 30 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Gläubigerin tragen die Schuldnerin zu 1) 50 % und die Schuldnerin zu 2) 30 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Schuldnerin zu 2) trägt die Gläubigerin 60 %. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... in B., das mit einem von ihr betriebenen Hotel bebaut ist. Die Schuldnerin zu 1) ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks ... in B., auf welchem sie einen Hotelanbau errichtet. Mit dem Bau wurde die Schuldnerin zu 2) beauftragt.

Die Schuldnerin zu 2) stellte in Durchführung der Baumaßnahmen einen Portaldrehkran an der Grundstücksgrenze zur Gläubigerin auf, dessen langer Hauptarm ca. 45 m und der kurze mit einem Gegengewicht versehene Arm ca. 10 m lang sind. Bei einem Betrieb des Kranes schwebt der kurze Kranausleger in einem Radius von ca. 5 m und einer Höhe von ca. 1 m über dem First des Hotels der Gläubigerin. Außerhalb der Betriebszeiten schwenken je nach Windrichtung gegebenenfalls sowohl der lange als auch der kurze Kranausleger über dem Grundstück der Gläubigerin, da die Kranarme aus Sicherheitsgründen nicht festgestellt werden, sondern sich in den Wind stellen sollen.

Mit Schriftsatz vom 12.09.2016 beantragte die Gläubigerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, den nunmehrigen Schuldnern zu untersagen, mit dem Kran über ihr Grundstück zu schwenken.

Mit Urteil vom 17.10.2016 - Az.: 4 O 351/16 - untersagte das Landgericht Stralsund den Schuldnern den im Rahmen des Bauvorhabens der Schuldnerin zu 1) verwendeten Baukran über das Grundstück der Gläubigerin zu schwenken. Gleichzeitig wurde den Schuldnern für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR angedroht. Durch Beschluss des Senates vom 10.02.2017 zum Aktenzeichen 3 U 111/16, auf welchen ergänzend Bezug genommen wird, wurde das Urteil gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bestätigt.

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Stralsund zum Aktenzeichen 6 O 259/16 wurde die Gläubigerin im Wege der einstweiligen Verfügung gegenüber der Schuldnerin zu 1) verpflichtet, für die Zeit vom 01.11.2016 bis zum 07.03.2017 das Schwenken des Kranarmes über ihr Grundstück zu dulden. Das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 22.12.2016 wurde im Berufungsverfahren durch Senatsurteil vom 01.06.2017 abgeändert und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abgewiesen.

Am 17.02.2017 erließ das Landgericht Stralsund zum Aktenzeichen 6 O 34/17 wiederum auf Antrag der Schuldnerin zu 1) eine weitere einstweilige Verfügung, welche es mit Urteil vom 09.05.2017 bestätigte und mit welcher es die Gläubigerin zur Duldung für die Zeit vom 08.03.2017 bis 31.05.2017 verpflichtete. Das Berufungsverfahren ist in dieser Sache noch vor dem Senat anhängig.

Mit weiterem Beschluss vom 24.05.2017 zum Aktenzeichen 6 O 118/17 erließ das Landgericht Stralsund trotz Hinterlegung einer Schutzschrift durch die Gläubigerin auf Antrag der Schuldnerin zu 1) ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung, mit welcher die Gläubigerin zur weiteren Duldung für den Zeitraum 01.06.2017 bis 31.08.2017 verpflichtet wurde. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch der Gläubigerin vom 23.06.2017 hat das Landgericht bislang nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 01.02.2017 verhängte das Landgericht Stralsund aufgrund des unstreitigen Schwenkens des Baukrans über das Grundstück der Gläubigerin gegen die Schuldnerinnen jeweils ein Ordnungsgeld in H...

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