Leitsatz (amtlich)

Für die Berufungsinstanz betreffend die zweite Stufe einer Auskunftsklage, gerichtet auf Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte ist als Schätzgrundlage der Mehrbetrag, den der Kläger durch den sanktionierten Zwang zur wahrheitsgemäßen Auskunft zu erlangen hofft, maßgebend, von dem dann ein dem Auskunftsverlangen auf der ersten Stufe entsprechender Bruchteil zu bilden ist.

 

Normenkette

ZPO § 511 Abs. 2, § 522 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Beschluss vom 18.12.2012; Aktenzeichen 4 O 104/12)

 

Tenor

1. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senates vom 18.12.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des LG Neubrandenburg vom 9.10.2012 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis zu 600 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend.

In der Klageschrift hat die Klägerin den von ihr vermuteten Pflichtteilsanspruch, der ihr i.H.v. 1/8 des zu berücksichtigenden Nachlasswertes zusteht, mit etwa 4.000 EUR angegeben.

Nachdem die Beklagte den in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch, gerichtet auf Vorlage eines notariell aufgenommenen Bestandsverzeichnisses über den Nachlass, anerkannt hat, hat das LG am 13.6.2012 ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil erlassen.

Aus dem sodann von der Beklagten veranlassten notariellen Nachlassverzeichnis ergibt sich ein aktiver Nachlasswert i.H.v. insgesamt 5.882,50 EUR, bestehend aus einem Girokonto-Guthaben und den hälftigen Wert eines Kraftfahrzeuges, sowie Nachlassverbindlichkeiten i.H.v. insgesamt 5.362,02 EUR.

In der Folge hat die Klägerin beantragt, das Verfahren in der zweiten Stufe fortzusetzen und die Beklagte zu verurteilen, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, wie sie dazu im Stande sei.

Die Klägerin hat behauptet, die Angaben der Beklagten seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden und seien unvollständig. Es fehlten z.B. Angaben zu Fernsehgeräten und Schmuck. Der Wert des Kraftfahrzeuges sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei dem Erblasser acht Monate vor seinem Tod von der Deutschen Rentenversicherung eine Abfindung ausgezahlt worden. Hierzu schweige die Beklagte.

Die Beklagte hat hierauf schriftsätzlich erwidert und in der mündlichen Verhandlung vor dem LG erklärt, dass es sich bei dem Rentenabfindungsbetrag um eine Summe von 15.000 EUR gehandelt habe. Diese sei für anderweitige Ausgaben verwandt worden.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien hierzu wird auf den Tatbestand des Teilurteils des LG vom 9.10.2012 Bezug genommen.

Mit diesem weiteren Teilurteil hat das LG die Klage zur zweiten Stufe abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt nicht vorlägen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils Bezug genommen.

Gegen jenes Teilurteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 19.10.2012 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 14.11.2012 eingegangenen Berufung, die sie mit am 14.12.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass im Rahmen einer Gesamtschau festzustellen sei, dass die Beklagte gerade nicht die ihr obliegende Mühe aufgebracht habe, vollständig und nach bestem Wissen über den Bestand des Nachlasses zu berichten. Dies betreffe insb. die an die Erblasser geflossene Rentenabfindungszahlung und die Angaben zum Kraftfahrzeug.

Mit Beschluss vom 18.12.2012 hat der Senat den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens vorläufig auf 500 EUR festgesetzt und die Klägerin darauf hingewiesen, dass deshalb die Verwerfung der Berufung als unzulässig in Betracht komme. Auf den Inhalt des Beschlusses wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.

Gegen den Beschluss vom 18.12.2012 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.1.2013 "Beschwerde" eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert auf 735 EUR festzusetzen. Unter Zugrundelegung der Mitteilung der Beklagten sei davon auszugehen, dass ein weiterer Vermögenswert von mindestens 15.000 EUR zu berücksichtigen sei. Unter Beachtung der Pflichtteilsquote ergebe sich allein hieraus ein über dem mit der Klageschrift vermuteten Pflichtteilsanspruch hinausgehender weiterer Leistungsanspruch i.H.v. 1.875 EUR, insgesamt mithin mindestens i.H.v. 5.875 EUR. Bei dem vom Senat im Beschluss vom 18.12.2012 angenommenen Bruchteil von 1/8 errechne sich daher eine Beschwer von mindestens 735 EUR.

II.1. Da eine Beschwerde gegen den Beschluss des Senates vom 18.12.2012 nicht statthaft ist, war sie als Gegenvorstellung auszulegen, die aus den nachfolgenden Gründen zu 2. ohne Erfolg bleibt.

2. Die Berufung ist bereits unzulässig u...

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