Verfahrensgang

LG Osnabrück (Aktenzeichen 5 O 1462/19)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.10.2021; Aktenzeichen VI ZR 189/20)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16.8.2019 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 16.8.2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert und insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 11.662,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % auf 17.830,57 EUR seit dem 10.1.2013 sowie 893,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.1.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW1 mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer (...).

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 18.4.2019 mit der Rücknahme des vorgenannten PKW in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Schuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht mit der am 24.5.2019 eingegangenen und am 14.6.2019 zugestellten Klage als Käufer eines gebrauchten PKW im Rahmen der sog. Dieselproblematik Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte geltend.

Er kaufte am 20.12.2012 bei einem CC-Händler einen gebrauchten PKW1 mit einer Laufleistung von 24.025 km zum Preis von 23.999,- EUR. Im Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs1 eingebaut. Dieser verfügt über die sog. "Umschaltlogik". Diese erkennt den Prüfstandsbetrieb bei der Typzulassung und hält dabei die Grenzwerte der Abgasnorm EURO 5 ein. Außerhalb des Prüfstandsbetriebs befand sich die Motorsteuerung in einem anderen Modus mit höheren NOx-Werten. Diese hielten die Abgasnorm EURO 5 nicht ein.

Der Kläger nimmt deshalb die Beklagte als Herstellerin und Entwicklerin des Motors auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung in Anspruch.

Der Kläger verlangt die Erstattung des vollständigen Kaufpreises abzüglich der erlangten Nutzungsvorteile sowie Zinsen seit Erwerb aus § 849 BGB Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zum 15.4.2019 und vorgerichtliche Anwaltskosten.

Die Beklagte hält die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haftung aus unerlaubter Handlung nicht für gegeben.

Der Kläger hat sich zu einem unbekannten Zeitpunkt zum Musterfeststellungsverfahren gegen die Beklagte an- und zu einem ebenfalls unbekannten Zeitpunkt wieder abgemeldet.

Das Landgericht hat die Beklagte auf der Grundlage von §§ 831, 826 BGB unter Anrechnung eines Nutzungsvorteils auf der Basis von 300.000 km zur Zahlung von 11.662,67 EUR nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen PKW verurteilt und den Annahmeverzug der Beklagten zum 15.4.2019 festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Wegen des Sachverhalts wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Die Beklagte erhebt zusätzlich die Einrede der Verjährung.

Sie beantragt,

das am 16.8.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger möchte erreichen, dass ihm Zinsen aus § 849 BGB seit Zahlung des Kaufpreises sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe einer 1,8 Geschäftsgebühr zugesprochen werden. Klageerweiternd verlangt er Erstattung der Kosten in Höhe von 893,12 EUR für den Austausch des AGR-Ventils mit der Begründung, aufgrund des durchgeführten Software-Updates habe dies einem höheren Verschleiß unterlegen und deshalb ersetzt werden müssen.

Er beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zu verurteilen, an ihn 11.662,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6.606,63 EUR sowie weitere Zinsen aus 23.999,- EUR in Höhe von 4 % p.a. seit dem 28.11.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW1 und

Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.317,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie

893,12 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Parteien beantragen im Übrigen wechselseitig die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.

Die Zeitpunkte der Anmeldung zum bzw. der Abmeldung vom Musterfeststellungsverfahren konnte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht nennen. Dies gilt auch für die an diesem Tag mit dem Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung des Klägers hat nur hinsichtlich eines Teiles des Zinsanspruchs aus § 849 BGB Erfolg. Der Kläger kann darüber ...

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