Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 02.02.2005; Aktenzeichen 9 O 1052/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen III ZR 307/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.2.2005 verkündete Grundurteil der 9. Zivilkammer des LG Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % der im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 264.511,70 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ersatzansprüche nach einem Wasserschaden.

Die Klägerin ist Gebäudeversicherer für ein Haus der Eheleute H. in W.

Im Zuge des Hausbaus hat die Beklagte als örtlicher Wasserversorger im Dezember 1976 die Anschlussleitung von der Grundstücksgrenze bis zum Hausanschluss verlegt. Das aus Kunststoff (PE) gefertigte Rohr mit einem Durchmesser von rund 3 Zentimetern verlief teilweise innerhalb eines zuvor von den Bauherren ausgehobenen Grabens, teilweise lag es ebenerdig auf. Insoweit war mit den Bauherren vereinbart, dass diese die Erdarbeiten im Sinne einer Verfüllung des Rohres und anschließenden Aufschüttung des gesamten Geländes übernehmen. Ungeachtet dessen überschütteten Mitarbeiter der Beklagten das Rohr mit auf dem Grundstück vorhandenem Füllsand; über den genauen Umfang dieser Maßnahme streiten die Parteien. Anschließend füllten die Bauherren den Boden flächig mit Füllsand auf.

Nach einigen Jahren - die Klägerin behauptet, es sei erstmals im Jahre 1997 gewesen - traten zunehmend Rissbildungen auf, die schließlich sogar von der nordwestlichen Innenecke des Gebäudes aus quer durchs Haus verliefen. Weiter kam es zum Abriss der Eingangsstufen und eines Teils des Pflasters in diesem Bereich.

Am 12.8.1999 stellten die Eigentümer im Bereich der installierten Wasseruhr einen Wasseraustritt fest. Die sofort verständigte Beklagte stelle daraufhin fest, dass im Bereich der Wasserzuleitung das von der Grundstücksgrenze bis zur Wasseruhr verlegte PE-Rohr schadhaft war und erhebliche Mengen Wasser ausströmten. Die genaue Bruchstelle befand sich ca. 1,70 m von der Außenwand des Seitenflügels des Gebäudes vor dem Hauptanschlussraum bzw. der Waschküche und ca 1,50 m von der Längsachse des Hauptgebäudes entfernt in einer Tiefe von ca. 1 Meter. Im Bereich der Leckstelle fand sich ein Kalkstandstein, wie er beim Bau des Hauses verwendet worden war.

Die Klägerin behauptet, die Leckage habe zu einem Aufweichen der im Boden befindlichen Kleischicht geführt, so dass das Haus abgerissen werden müsse. Auf der Grundlage dieser Annahme und in der Überzeugung, andere Ursachen für die Zerstörung ausschließen zu können, hat die Klägerin den Schaden zwischenzeitlich reguliert. Soweit ein gesetzlicher Forderungsübergang (§ 67 Abs. 1 VVG) infolge der Unterversicherung nicht eingetreten ist, haben die Eigentümer mit Vertrag vom 18.12.2001 ihre Ersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Insgesamt begehrt die Klägerin Ersatz der Wiederherstellungskosten zum Zeitwert i.H.v. 264.511,70 EUR.

Die Klägerin meint im Wesentlichen, die Beklagte hätte sich ihrer Pflicht, für eine ordnungsgemäße Verfüllung des Wasserrohres zu sorgen, nicht entledigen können, jedenfalls aber seien ihr Überwachungspflichten verblieben, die sie verletzt hätten. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, die Mitarbeiter der Beklagten hätten bei der Überschüttung des Rohres mit Füllsand nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet. Das Wasserrohr sei durch Mitarbeiter der Beklagten vollständig mit Füllsand abgedeckt worden.

Die Beklagte hingegen wendet ein, ihre Mitarbeiter hätten - gemäß der mit den Bauherren getroffenen Abrede - das verlegte Rohr lediglich mit Füllsand leicht und in lockerer Häufelung bedeckt. Sie behauptet weiter, möglicherweise sei der schadensursächliche Stein auch durch "Wanderung" in die Nähe des Rohrs gelangt.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das LG hat zunächst durch Grundurteil entschieden und eine Pflichtverletzung der Beklagten als alleinige Schadensursache mit der Folge eines Anspruchs der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung des im Zuge des Hausbaus 1976/1977 geschlossenen Werkvertrages zwischen der Beklagten und den Bauherren - teils aus gesetzlichen Forderungsübergang § 67 VVG, teils aus abgetretenem Recht - bejaht. Dabei ist die Einzelrichterin maßgeblich davon ausgegangen, ungeachtet einer zulässigen Überlassung der Erdarbeiten an Dritte - hier die Bauherren - sei es der Beklagten nicht möglich, sich ihr insoweit obliegender besonderer Aufklärungs- und Aufsichtspflichten zu entledigen. Zumindest diese Kontrolle habe sie in vorwerfbarer Weise vernachlässigt.

Das LG hat auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens gleichsam den durch einen Stein verursachten Riss des Wasserrohrs als alleinige Ursache...

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