Verfahrensgang

LG Aurich (Aktenzeichen 3 O 473/12 (164))

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.05.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Aurich (3 O 473/12) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 16.07.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.395,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 6.336,70 EUR seit dem 20.02.2012, im Übrigen seit dem 25.04.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Frostschadens aus einer Gebäudeversicherung in Anspruch.

Er ist Eigentümer des Hauses ..., für das er bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten - VGB 88 - in der Fassung 1/93 zu Grunde. Gemäß § 7 dieser Bedingungen umfasst die Versicherung auch Frostschäden.

Der Kläger, der seinen Hauptwohnsitz in ... hat, nutzt das Haus an Wochenenden und in den Ferien, zudem wird es als Ferienhaus vermietet.

Anfang Februar 2012 herrschte eine Frostperiode mit Minustemperaturen im zweistelligen Bereich. Am 14.02.2012 wurde festgestellt, dass im Haus des Klägers Leitungen und Heizkörper geplatzt waren. Das Haus war durch auslaufendes Wasser durchfeuchtet worden, die im Jahr 2009 eingebaute Heizungsanlage funktionierte nicht mehr.

Die Beklagte lehnte es mit Schreiben vom 20.02.2012 ab, für den entstandenen Schaden einzustehen.

Der Kläger hat behauptet, die Eheleute ... hätten in seinem Auftrag regelmäßig kontrolliert, ob in dem Haus alles in Ordnung sei und die Heizung funktioniere. Im Januar 2012 hätten am 03., 07., 11., 15., 20., 25. und am 29. Kontrollen stattgefunden, im Februar 2012 am 04., 06. und 11., was ausreichend sei. Die Heizventile hätten auf Stufe eins oder zwischen der Sternstellung und Stufe eins gestanden, was für eine Frostsicherung genüge, da diese schon durch die Sternstellung erfolge. Die Heizung sei erst ausgefallen, als aufgrund des Frostes eine Wasserleitung gebrochen sei und das auslaufende Wasser die Sicherungen ausgelöst habe.

Ursprünglich hat der Kläger behauptet, dass ihm für die Schadensbeseitigung Kosten in Höhe von 4.242,25 EUR für die Trockenfirma ... sowie weitere Kosten in Höhe von 2.094,45 EUR durch die Einschaltung der Sanitärfirma ... entstehen würden. Er hat deshalb zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 6.336,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2012 an ihn zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 08.03.2013 hat er die Klage erweitert und insgesamt den Ersatz folgender Schäden beantragt:

1. Schäden an der Elektrik

272,33 EUR

2. Austausch des Wasserzählers

60 EUR

3. Laminat, Streichutensilien

851,15 EUR

4. Demontage der Fliesen, Trocknung

3.804,33 EUR

5. Stromkosten der Entfeuchtungsanlage

972,59 EUR

6. Fußbodenleisten

232,93 EUR

7. Mischbatterie

204,41 EUR

8. weitere Materialkosten (Lack, Silikon etc.)

99,95 EUR

9. Rechnung Sanitärtechnik und Heizungsbau .......

2.462,05 EUR

10. Eigenleistung Unterstützung Fa............

(60 % von 35 h × 35 EUR)

735 EUR

11. Eigenleistung Laminat 59 qm (60% von 40 h × 35 EUR)

840 EUR

12. Eigenleistung Streichen (60 % von 25 h × 40 EUR)

525 EUR

Summe

11.059,74 EUR

Der Kläger hat behauptet, er habe für die ... 35 h in Eigenleistung erbracht. Er ist der Ansicht, dafür 60 % der Lohnkosten ansetzen zu können, die eine Fachfirma (35 EUR /h) gehabt hätte. Gleiches gelte für die Verlegung des Laminats, was 40 Stunden gedauert habe, sowie für das 25-stündige Ausstreichen.

In der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2013 hat das Landgericht Aurich auf Antrag des Beklagtenvertreters ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen, gegen das der Kläger noch am gleichen Tag Einspruch eingelegt hat. Aufgrund eines Büroversehens hatte der Klägervertreter den Hauptverhandlungstermin verpasst.

Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 16.07.2013 aufzuheben und

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.059,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag i. H. v. 6.336,70 EUR seit dem 20.02.2012 sowie nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag i. H. v. 4.723,04 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensfall vom 11.02.2012 zu ersetzen, die ihm in Zukunft entstehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, zu dem Schaden sei es nur deshalb gekommen, weil das Haus unzureichend beheizt und nicht ausreichend kontrolliert worden sei. Bei den im Februar 2012 herrschenden Minustemperaturen sei es nicht ausreichend, die Ventile der Hei...

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