Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob ein Anspruch auf Rückzahlung einer Darlehensvaluta gemäß § 90 Abs 1 BSHG übergleitet werden kann.

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage, ob ein Anspruch auf Rückzahlung einer Darlehensvaluta gem. § 90 Abs. 1 BSHG übergeleitet werden kann.

 

Normenkette

BSHG § 90

 

Tatbestand

Der Kläger hat für die Mutter des Beklagten Sozialhilfe geleistet. Er macht Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten aus verschiedenen Zuwendungen aus übergeleitetem Recht geltend.

Am 10. 5. 1991 verstarb der Vater des Beklagten. Erben waren die Mutter des Beklagten zu 1/2 und der Beklagte und sein Bruder R. zu je 1/4. Zum Nachlaß gehörte u. a. ein Hausgrundstück. Am 25. 3. 1993 schlossen die Erben einen Auseinandersetzungsvertrag (UR 332/93 des Notars Börgen). Das Hausgrundstück wurde dem Beklagten übertragen. Die Mutter erhielt ein lebenslanges Wohnrecht an zwei Räumen nebst Badezimmer. Für die Nutzung der Räume sollte sie 350,– DM monatlich an Mietzins zahlen. Der Beklagte übernahm 81 364,28 DM an dinglichen Belastungen. Ferner hatte er 60 000,– DM an seinen Bruder zu zahlen. Am 23. 9. 1993 wurde der Auseinandersetzungsvertrag ergänzt (UR 1014/93 des Notars B.). Ausweislich der Urkunde sollte der Beklagte zusätzlich eine Ausgleichszahlung an seine Mutter in Höhe von 80 000,– DM leisten. Gleichzeitig wurde ihm dieser Betrag als Darlehen gewährt. Das Darlehen sollte mit 5 % verzinst und mit 2 % jährlich getilgt werden. Zu den Einzelheiten wird auf die Urkunden Bezug genommen (Bl. 13 ff, 18 ff).

Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen war die Übereinkunft, daß die Mutter des Beklagten von seiner Familie aufgenommen und versorgt werden sollte. Diese Pflege wurde allerdings nur bis Ende 1994 erbracht.

Anfang 1995 zog die Mutter des Beklagten in ein Altenwohnheim. Da ihre Rente zur Deckung der laufenden Kosten nicht ausreichte, nahm sie Sozialhilfe in Anspruch. Der Kläger erbrachte für die Zeit vom 9. 1. 1995 bis 31. 8. 1996 Sozialhilfe in Höhe von 48 129,12 DM. Diesen Betrag fordert er mit seiner Klage.

Der Kläger stützt seinen Anspruch auf verschiedene Zuwendungen. Zum einen macht er Rückforderungsansprüche aus drei Schenkungen aus dem Jahre 1994 in Höhe 1 200,– DM, 4 000,– DM und 600,– DM geltend. Der Beklagte hat für diese Beträge Heizöl gekauft, einen Wintergarten an sein Haus angebaut und Pflasterarbeiten bezahlt.

Weiterhin hat der Kläger das dem Beklagten ausweislich der Ergänzungsvereinbarung vom 23. 9. 1993 gewährte Darlehen gekündigt. Er führt hierzu aus, das Kündigungsrecht ergebe sich aus wichtigem Grund, weil die Mutter des Beklagten durch den Umzug ins Altenheim bedürftig geworden sei. Diese Entwicklung habe man bei Abschluß des Darlehensvertrags nicht vorausgesehen.

Der Beklagte meint, bei den Barbeträgen habe es sich um Anstandsschenkungen bzw. angemessene Beiträge zur allgemeinen Lebensführung gehandelt. Die Kündigung des Darlehensvertrags hält er nicht für gerechtfertigt, weil es an einem wichtigen Grund fehle. Hilfsweise rechnet der Beklagte mit einer Gegenforderung in Höhe von 56 000,– DM auf. Er trägt vor, seine Mutter habe von seiner Ehefrau in der Zeit von September 1992 bis Dezember 1994 Pflegeleistungen im Wert von 2 000,– DM monatlich erhalten. Um diesen Betrag sei sie ungerechtfertigt bereichert.

Das Landgericht hat mit seinem am 16. 5. 1997 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben. Es führt aus, der Beklagte habe das Hausgrundstück im Wege einer Schenkung erhalten, daher bestehe ein Rückforderungsanspruch aus § 528 BGB. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Der Beklagte macht geltend, er habe das Hausgrundstück nicht unentgeltlich erhalten, daher komme ein Rückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB nicht in Betracht. Als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung habe er seiner Mutter das Wohnrecht eingeräumt.

Im übrigen sei ihm die Zahlung des streitigen Betrags auch nicht zuzumuten.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger tritt der Berufung nach Maßgabe seiner Erwiderung entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von 48 129,12 DM aus übergeleitetem Recht gegen den Beklagten.

Der Kläger legt seiner Klage in erster Linie einen Rückforderungsanspruch aus drei Schenkungen in Höhe von 1 200,– DM, 4 000,– DM und 600,– DM zugrunde. Insoweit besteht nur ein Anspruch hinsichtlich der Zuwendungen über 4 000,– DM und 600,– DM. Diese Beträge sind dem Vermögen des Beklagten dauerhaft zugeflossen. Der Beklagte hat sie für Investitionen in das Hausgrundstück verwendet. Sie sind auch so erheblich, daß nicht mehr von einer belohnenden Schenkung oder einem üblichen und angemessenen Beitrag zur allgemeinen Lebensführung gesprochen werden kann. Die Rückforderung des weiteren Betrags scheitert dagegen an § 534 BGB.

Bei der Zuwendung für das Heizöl handelt es si...

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