Verfahrensgang

LG Oldenburg (Entscheidung vom 25.03.2015; Aktenzeichen 13 Ns 446/14)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. März 2015 wird auf seine Kosten verworfen.

Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung entfällt.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Vechta hat den Angeklagten am 12. November 2014 wegen "gemeinschaftlichen" Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 25. März 2015 verworfen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und mit der allein erhobenen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

Die aufgrund der Sachrüge vorzunehmende umfassende materiell-rechtliche Prüfung des Urteils lässt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.

1. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch und den Strafausspruch. Der Senat teilt insbesondere nicht die Ansicht des Angeklagten, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zur Mittäterschaft getroffen. Hierzu hat das Landgericht ausreichend ausgeführt, dass der Angeklagte gemeinsam mit seiner Freundin mit dem Zug von .........nach .......... gefahren ist, um verabredungsgemäß in das Wohnhaus des Onkels der Freundin einzubrechen. Dass das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen dazu enthält, wann der Tatplan von den Tätern gefasst worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Durch die Formulierung "... nach Vechta gefahren ist, um ..." wird verständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Einbruchsplan vor Fahrtantritt gefasst sein muss. Im Übrigen kann der Tatplan im Einzelnen ohnehin noch bei Tatbegehung konkludent durch eine - wie hier erfolgte (UA S. 3) - arbeitsteilige Tatausführung gefasst werden (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 25 Rn. 34).

Die Annahme des Landgerichts, es liege kein minder schwerer Fall im Sinne von § 244 Abs. 3 StGB vor, ist gleichfalls nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden.

Die Strafbemessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen darf. Ein solcher kann etwa dann gegeben sein, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgericht die ihm obliegende sachlich rechtliche Nachprüfung nicht ermöglicht, die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst. Das gilt auch, soweit die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - 3 StR 638/14 -, juris m.w.N.).

Das Gericht ist bei der Strafzumessung lediglich verpflichtet, in den Urteilsgründen die hierfür bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGH, aaO.).

Hier hat das Landgericht zur Strafzumessung eine Gesamtbewertung aller bedeutsamen Umstände vorgenommen. Dass es bei seiner Würdigung wesentliche und bestimmende Umstände unberücksichtigt gelassen hätte, legt die Revision nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass es insoweit in den Urteilsgründen zur Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles diese Strafzumessungskriterien nicht nochmals wiederholt, sondern mit der Wendung "Für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 244 III StGB sieht die Kammer in diesem Zusammenhang keinen Raum." auf die vorangegangene Darstellung verwiesen hat, stellt keinen Rechtsmangel dar (vgl. BGH, aaO.).

2. Die im Rahmen der versagten Strafaussetzungsentscheidung getroffene Annahme einer ungünstigen Prognose (§ 56 Abs. 1 StGB) durch das Landgericht begegnet - anders als die Revision meint - keinen durchgreifenden Bedenken.

Wie die Strafzumessung im Allgemeinen, ist auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ihm steht bei der Beantwortung der Frage, ob die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB), ein weiter Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung hinzunehmen hat.

Das Revisionsgericht kann die Entscheidung deshalb grundsä...

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