Verfahrensgang

LG Oldenburg (Aktenzeichen 8 O 1637/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.5.2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Oldenburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer übersteigt für den Kläger 60.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche gegen die Beklagten geltend, weil den behandelnden Ärzten bei der Leitung seiner Geburt am 30.12.1992 und bei seiner postpartalen Versorgung schwerwiegende Fehler unterlaufen seien.

Die Mutter des Klägers begab sich in den späten Abendstunden des 29.12.1992 in die Frauenklinik der Beklagten zu 1) Dort waren der Beklagte zu 2) als diensthabender Geburtshelfer und der Beklagte zu 3) als diensthabender Anästhesist tätig; beide waren seinerzeit noch Assistenzärzte. Am 30.12.1992, gegen 0.35 Uhr, wurde die Kindesmutter, die sich in der errechneten 41. Schwangerschaftswoche befand, mit leicht- bis mittelkräftigen Wehen in den Kreißsaal aufgenommen und an ein Kardiotokogramm (CTG) angeschlossen (bis gegen 0.59 Uhr), das keine Auffälligkeiten zeigte. Gegen 1.00 Uhr wurde durch eine Hebamme eine vaginale geburtshilfliche Untersuchung durchgeführt, bei der eine Öffnung des Muttermundes von ca. 4 cm festgestellt wurde. Die Kindesmutter nahm anschließend ein Bad. Weitere CTG-Aufzeichnungen von 2.26 Uhr bis gegen 3.15 Uhr wiesen ebenfalls keine Auffälligkeiten auf. Gegen 3.15 Uhr wurde der Kindesmutter erlaubt, die Toilette aufzusuchen. Bei der anschließenden kardiotokografischen Registrierung waren die kindlichen Herztöne zunächst nicht einwandfrei wahrzunehmen, worauf die Hebamme die Mutter des Klägers erneut vaginal untersuchte (3.30 Uhr) und dabei feststellte, dass der Muttermund auf ca. 7 cm geöffnet war und die Pfeilnaht in schrägem Durchmesser verlief. Einen Nabelschnurvorfall stellte die Hebamme nicht fest. Das ab 3.33 Uhr aufgezeichnete CTG zeigte eine kindliche Herzfrequenz von nur 100 Schlägen pro Minute. Bei der Eröffnung der Fruchtblase (Amniotomie) ging nahezu kein Fruchtwasser ab. Für 3.41 Uhr notierte die Hebamme eine anhaltende Bradykardie, d.h. eine bleibende zu niedrige fetale Herzfrequenz im Geburtsprotokoll und informierte den Beklagten zu 2) als diensthabenden Geburtshelfer (3.42 Uhr). Trotz verschiedener Lagerungen der Kindesmutter blieb es zunächst bei der persistierenden fetalen Bradykardie.

Der Beklagte zu 2) legte einen venösen Zugang an und applizierte darüber um 3.49 Uhr ein wehenhemmendes Mittel (sogenannte intrauterine Reanimation). Nach ca. 3 Minuten kam es zu einem Wiederansteigen der fetalen Herzfrequenz. Die von der Hebamme um 3.53 Uhr vorgenommene vaginale Untersuchung ergab u.a. einen vollständigen Muttermund und eine im ersten schrägen Durchmesser verlaufende Pfeilnaht. Ab 3.55 Uhr preßte die Kindesmutter aktiv mit und nach wenigen Preßwehen wurde der Kläger um 4.11 Uhr geboten. Dazu ist im Geburtsbericht bemerkt, dass der Kläger sehr schlaff und blass war. Der Nabelschnurarterien pH-Wert betrug 6,71, und es lag eine Nabelschnurumschlingung vor. Der Kläger wurde abgesaugt und über eine Maske beatmet. Der unmittelbar nach der Geburt verständigte Beklagte zu 3) intubierte den Kläger, dessen Apgar-Werte unter der Intubation mit 4/4/5 angegeben wurde. Unter der Beatmung wurde die Hautfarbe des Klägers allmählich rosiger. Der Tonus nahm zu. Nach Erreichen einer zufriedenstellenden Eigenatmung extubierte der aus der nahegelegenen Kinderklinik herbeigerufene Pädiater den Kläger und verlegte ihn in die Kinderklinik. In den dortigen Unterlagen ist u.a. dokumentiert, dass der Kläger um 5.20 Uhr einen „lebensfrischen” Eindruck machte. Auf der Frühgeborenen-Intensivstation erschien der Kläger anfangs schlapp, in den vitalen Funktionen, wie Atmung und Kreislauf, aber ganz stabil (8.00 Uhr). In den Mittagsstunden des 30.12.1992 wurde der Kläger in die Frauenklinik zurückverlegt.

Am Morgen des 31.12.1992 fielen krampfverdächtige Zuckungen des Klägers auf, so dass er gegen 8.15 Uhr wieder in die Kinderklinik verlegt wurde. Da auch in den nächsten Tagen mehrfach Krämpfe beobachtet wurden, wurde eine krampfhemmende Behandlung aufgenommen. Der weitere stationäre Verlauf war gekennzeichnet durch neurologische Auffälligkeiten mit Muskelhypotonie, Trinkschwäche und Schreiattacken mit erhöhtem Muskeltonus. Bei der Entlassung am 29.1.1993 stellte sich das Krankheitsbild als Restzustand nach peripartaler Asphyxie mit Sub-arachnoidalblutung dar. Der Kläger entwickelte eine cerebrale Bewegungsstörung und ein cerebrales Anfallsleiden. Er ist schwerstbehindert, da er nicht laufen, selbstständig sitzen und greifen kann. Ebensowenig ist er in der Lage, selbstständig Nahrung zu sich zu nehmen. Er ist nicht saube...

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