Leitsatz (amtlich)

›1. Fehler bei der Paßform einer Zahnprothese, der Abstandshaltung des Unterkiefers zum Oberkiefer und der Form des okklusalen Kontakts sind nach Dienstvertragsrecht zu beurteilen.

2. DM 4000 Schmerzensgeld für eine fehlerhafte Zahnprothetik mit sich anschließender völlig neuer prothetischer Versorgung.‹

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Entscheidung vom 30.03.1995; Aktenzeichen 9 O 251/93)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. März 1995 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000, -- DM.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten, einem Zahnarzt, Rückzahlung des geleisteten Honorars sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Der Beklagte behandelte den Kläger in der Zeit vom 14.11.1991 bis zum 1.4.1992. Gegenstand des Behandlungsvertrages war die Herstellung und Eingliederung einer Ober- und Unterkieferteleskopprothese. Nach der Extraktion mehrerer Zähne wurde am 18.11.1991 die mit Klammern versehene Interimsprothese eingesetzt. Der Kläger suchte den Beklagten schon am darauffolgenden Tag auf und klagte über Schmerzen an den Wunden und darüber, daß ihn die Klammern störten. Der Beklagte entfernte daraufhin an der Unterkieferprothese die inneren Klammerarme an den Molaren. Da der Kläger auch weiterhin über Beschwerden klagte, wurden am 25.11.1991 die weiteren Klammern abgetrennt und die Prothese unterfüttert. Am 15.1. und 22.1.1992 wurde Zähne im Ober- und Unterkiefer des Klägers beschliffen. Am 22.2.1992 wurden der Unter- und Oberkieferzahnersatz eingegliedert. In der Folgezeit klagte der Kläger wiederum über Beschwerden und Druckstellen. Am 27.02.1992 unterfütterte der Beklagte die Unterkieferprothese. Im Oberkiefer wurden drei weitere Zähne in die Konstruktion einbezogen, um diese bügelfrei zu gestalten. Diese bügelfreie Konstruktion wurde am 27.03.1992 eingeliedert. Der Kläger zahlte an den Beklagten an Eigenanteil insgesamt 12.215,42 DM. Er begab sich nach dem 1.4.1992 in die Behandlung eines anderen Zahnarztes, der in der Folge eine völlig neue prothetische Versorgung des Gebisses des Klägers vornahm. Der Kläger hat behauptet, daß die vom Beklagten durchgeführte prothetische Versorgung fehlerhaft gewesen sei und hat sich insoweit auf die vom Prothetik-Einigungsausschuß eingeholten Gutachten bezogen. Er hat das gezahlte Honorar zurückverlangt und die Zahlung eines Schmerzensgeldes begehrt. Der Beklagte hat behauptet, sowohl die Interimsprothese als auch die endgültigen Prothesen seien technisch einwandfrei gewesen und hätten optimal gepaßt. Entgegen seinem Rat habe der Kläger auf dem Entfernen der Klammern bestanden. Eventuelle Beschwerden des Klägers seien ausschließlich auf dessen unzureichende Mundhygiene und den dadurch bedingten Rückgang des Zahnfleisches zurückzuführen. Das Landgericht hat ein Gutachten von Professor Dr. med. Kobes eingeholt, das dieser zusätzlich ergänzt hat. Auf das Gutachten vom 20.10.1994 und dessen schriftliche Ergänzung vom 25.01.1995 wird Bezug genommen. Mit dem am 30.03.1995 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 12.215,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.07.1993 und ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.07.1993 zu zahlen und die Klage wegen des darüber hinaus verlangten Schmerzensgeldes abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, der Beklagte habe schuldhaft die ihm aus dem Behandlungsvertrag obliegenden Pflichten dadurch verletzt, daß er den Zahnersatz für den Kläger nicht nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst gefertigt habe. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, daß die endgültigen Prothesen fehlerhaft gewesen seien; sowohl die Paßform des Ersatzes, die gewählte Abstandshaltung des Unterkiefers zum Oberkiefer und die Form des okklusalen Kontaktes seien fehlerhaft gewesen. Die Ränder der Primärteleskope hätten den Zahnfleischrand nicht mehr erreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dieses Urteil Bezug genommen.

Mit seiner Berufung beantragt der Beklagte,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens trägt der Beklagte vor, er habe nicht vertragswidrig gehandelt. Die Interimsprothese sei ordnungsgemäß hergestellt und eingesetzt worden. Auf die Beschwerde des Klägers, daß ihn Schmerzen an den Wunden und die Klammern störten, habe der Beklagte den Kläger darüber aufgeklärt, daß dies völlig normal sei. Entgegen dem ärztlichen Rat des Beklagten habe der Kläger darauf bestanden, daß die Klammern entfernt würden. Der Kläger habe sich nach dem Abschleifen der Zähne darüber beschwert, daß diese temperaturempfindlich seien. Das sei jedoch völlig normal. Nach dem Einsetzen der Unter- und Oberkieferprothese habe der Kläger erneut über Beschwerden und Druckstellen geklagt. Daraufhin seien drei weitere Zähne gezogen worden...

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