Verfahrensgang

AG Westerstede (Beschluss vom 20.10.2004; Aktenzeichen 35 Lw 5046/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftgerichts - Westerstede vom 20.10.2004 geändert.

Es wird festgestellt, dass der im Grundbuch von W. Bl. ... eingetragene Grundbesitz beim Tod des Landwirts H.G.S. am 2002 kein Hof mehr im Sinne der Höfeordnung war.

Der entgegengesetzte Feststellungsantrag des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten wird für beide Instanzen nicht angeordnet.

Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf bis 620.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Hofeigenschaft des im Grundbuch von W. Bl. ... mit einem Hofvermerk eingetragenen Grundbesitzes.

Vormaliger, im Grundbuch eingetragener Eigentümer dieses Grundbesitzes war der am 13.12.2002 verstorbene Landwirt H.G.S. Dieser war mit der Beteiligten zu 2) verheiratet; die Beteiligten zu 1) und 3) bis 5) sind die gemeinsamen Kinder der Eheleute S., die Beteiligte zu 6) ist die Tochter der Beteiligten zu 5), die die Ausschlagung einer eventuellen Erbschaft erklärt hat, wobei die Rechtzeitigkeit und Wirksamkeit der Ausschlagung streitig ist.

Mit notariellem Testament vom 28.9.1993 (Urk-Rolle Nr. ... des Notars ...) bestimmte der Erblasser, dass seine Ehefrau, die Beteiligte zu 2), bei seinem Tod ein lebenslängliches freies Altenteilsrecht auf seinem Hof erhalten sollte. Eine Erbeinsetzung oder sonstige andere letztwillige Verfügungen enthält dieses Testament nicht.

Der ursprüngliche landwirtschaftliche Betrieb des Erblassers hatte bis 1992 aus ca. 34 ha Eigentumsfläche und 20 ha Pachtfläche bestanden. Es wurden Milchkühe (nebst Nachzucht) gehalten, gelegentlich Ochsen gemästet; im 1981 mit 300 Tierplätzen errichteten Schweinemaststall wurde Schweinemast betrieben.

Im Jahr 1995 stellte der Erblasser seinen bisherigen landwirtschaftlichen Betrieb ein.

Das Vieh und vorhandenes landwirtschaftliches Gerät wurden verkauft. Ob ein noch verbliebener geringer Bestand landwirtschaftlicher Maschinen einen Wert hat, ist streitig. Der Erblasser verkaufte Flächen in einer Größe von ca. 8,8 ha als Bauland, so dass insgesamt noch ein eigener Flächenbestand von ca. 26,93 ha verblieb. Soweit sie landwirtschaftlich nutzbar sind, verpachtete er die Flächen parzelliert im Rahmen mehrerer langfristiger Pachtverträge an vier verschiedene Landwirte. Eine vorhandene Milchreferenzmenge wurde ebenfalls verpachtet, und zwar ohne Land im Rahmen mehrerer Pachtverträge an andere, weitere Landwirte.

Im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf unterzeichnete der Erblasser am 14.10.1998 eine von der Gemeinde W. verlangte und formulierte Erklärung mit folgendem Inhalt:

"Hiermit erkläre ich, H.S., geb. 1940, wohnhaft in W., W.-Weg ..., dass ich auf meiner Hofstelle am W.-Weg ... keine Landwirtschaft mehr betreiben und die vorhandenen Stallgebäude nicht mehr in einem für das Bebauungsplangebiet Nr. 106 "W., W.-Weg" immissionsschutzrechtlich relevanten Umfang nutzen werde. Diese Erklärung gilt auch für meine Rechtsnachfolger."

Im Rahmen des Streits über die Erbrechtsnachfolge nach dem Tod des Landwirts H.S. haben die Beteiligten zu 2) und 3) die Auffassung vertreten, der landwirtschaftliche Besitz sei beim Tod des Erblassers nach Betriebseinstellung, Verkauf des landwirtschaftlichen Inventars, Verpachtung und insb. auch unter Berücksichtigung der soeben wiedergegebenen Erklärung des Erblassers ggü. der Gemeinde W. kein Hof mehr im Sinne der HöfeO gewesen; die Beteiligten zu 4) bis 6) haben sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Beteiligte zu 1) ist dem entgegengetreten.

Im Rahmen des vorliegenden Hoffeststellungsverfahrens hat der Beteiligte zu 1) beantragt festzustellen, dass die im Grundbuch von W. Bl. ... eingetragenen Grundstücke im Zeitpunkt des Todes des eingetragenen Eigentümers H.G.S. am 2002 ein Hof im Sinne der HöfeO waren.

Die Antragstellerin zu 2) und 3) haben demgegenüber beantragt, festzustellen, dass die im Grundbuch von W. Bl. ... verzeichneten Grundstücke im Zeitpunkt des Todes des am ... 2002 verstorbenen H.G.S. kein Hof im Sinne der HöfeO waren.

Die Antragssteller zu 1) und 3) sind jeweils den abweichenden Anträgen der anderen Antragsteller entgegengetreten.

Das Landwirtschaftsgericht hat nach Beiziehung gutachterlicher Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Weser-Ems, Landwirtschaftsamt Oldenburg-Nord vom 26.5.2004 und 13.9.2004, nach Augenscheinseinnahme der Besitzung und Vernehmung von Zeugen durch Beschl. v. 20.10.2004 festgestellt, dass der genannte landwirtschaftliche Besitz im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Hof i.S.d. HöfeO war.

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Entscheidung und des vom Landwirtschaftsgericht zugrunde gelegten Sachverhalts wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 3) sofortige Be...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge