Leitsatz (amtlich)

Da eine prüfbare Abrechnung nicht nur die Fälligkeit der Forderung begründet, sondern notwendige Voraussetzung für eine schlüssige Darlegung des geltend gemachten Honoraranspruches ist, hat ihr Fehlen die Unbegründetheit der Klage zur Folge, sobald die beklagte Partei mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit der Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung mangels rechtzeitiger Rüge ausgeschlossen ist.

Rügt der Auftraggeber die fehlende Prüffähigkeit der Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig, kommt eine Abweisung der Klage als derzeit unbegründet nicht mehr in Betracht. Vielmehr hat im anhängigen Prozess eine endgültige Klärung der Werklohnforderung stattzufinden, wozu eine den vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen genügende Abrechnung vorzulegen ist.

Der Architekt hat Alternativleistungen zu erbringen, ohne dass hierfür ein gesondertes Honorar verlangt werden kann. Zusätzlich zu vergüten sind derartige Planungsanpassungen erst dann, wenn es sich nicht mehr um alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen handelt, sondern um wesentliche Änderungen.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.09.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die wegen der Kosten gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten als Rechtsnachfolger seiner im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Ehefrau (im Weiteren: die Beklagte) die Bezahlung von Architektenhonorar.

Die Beklagte beauftragte den Kläger mit Vertrag vom 12.02.1997 mit der Erbringung von Architektenleistungen für den Neubau eines Wohnhauses (Anlage K 1, Bl. 1 AB). Mit dem Vertrag wurden dem Kläger alle Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 entsprechend § 15 Abs. 1 und 2 HOAI (1996) übertragen. Grundlage der Planung war ein Entwurfskonzept, welches ein befreundeter Designer der Beklagten erstellt hatte. Da dessen Planungsleistungen von dem Kläger nicht mehr erbracht werden mussten, einigten sich die Parteien darauf, dass die Leistungsphasen 1 bis 4 nicht mit insgesamt 27% des Gesamthonorars nach HOAI, sondern nur mit 17% berechnet werden sollten. § 9 des Vertrages regelte dessen vorzeitige Beendigung. Diese sollte nur mittels Kündigung aus wichtigem Grund möglich sein. Solange der Kläger diesen Grund nicht zu vertreten habe, sollte er Anspruch auf volle Vergütung behalten, unter Anrechnung ersparter Aufwendungen von 40% des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen.

Kennzeichen des Planungskonzeptes war, dass das Haus eine strenge quadratische Grundform einhalten sollte. Das ursprüngliche Konzept sah dabei ein Grundraster von 100 × 100 cm (Größe der im Erdgeschoss zu verlegenden Fliesen) vor. Dieses ließ sich auf dem Grundstück der Beklagten nicht verwirklichen, weshalb der Entwurf auf ein Rastermaß von 90 × 90 cm verkleinert wurde. Eine auf diesem Rastermaß basierende Genehmigungsplanung hatte der Kläger beim Bauamt eingereicht. Eine entsprechende Baugenehmigung wurde erteilt. Diese Baugenehmigung ist in weiterer Folge dreimal ergänzt worden. Mit einem ersten Nachtrag wurde zusätzlich die Errichtung einer Doppelgarage sowie eine Erweiterung des Kellergeschosses genehmigt, welches ebenfalls im Wesentlichen der Unterstellung von Kraftfahrzeugen diente. Ein diesbezüglicher Zugang war über einen außenliegenden und in die Grundstücksauffahrt integrierten Aufzug vorgesehen. Der zweite Nachtrag zur Baugenehmigung betraf eine Änderung der Treppe vom ersten in das zweite Obergeschoss, die durch eine schwebend in den Raum hineinragende Rampe ersetzt wurde. Beide Nachträge hatte der Kläger beim Bauamt beantragt und hierzu Planungen erstellt. Ein dritter Nachtrag zur Baugenehmigung betraf Sichtschutzmauern sowie ein Pflanzbecken und damit Bestandteile der Außenanlagen. Auch hiermit war der Kläger befasst.

Nach Erteilung der Baugenehmigung stellte der Kläger erstmals eine Abschlagsrechnung. Dieser war eine Honorarberechnung beigefügt, die anrechenbare Baukosten von 1.155.000,- DM zugrunde legte (Bl. 40f AB). Hinsichtlich einer weiteren Kostenaufstellung, die der Kläger als Anlage C2 zur Akte gereicht hat (Bl. 65 AB) und die anhand des errechneten Bauvolumens für unterschiedliche Rastermaße unterschiedliche Baukosten ausweist, hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.01.2017 klargestellt, dass er diese Aufstellung erst im Jahre 2006 anlässlich der Erstellung der Schlussrechnung gefertigt habe.

Auf die Abschlagsrechnungen zahlte die Beklagte insgesamt brutto 116.770,- DM. Hinsichtlich einer w...

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