Leitsatz (amtlich)

Verfügungen des Registergerichts, mit denen dieses eine nach § 40 GmbHG eingereichte Gesellschafterliste beanstandet und zur Hergabe einer korrigierten Fassung auffordert, stellen keine nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG anfechtbare Zwischenverfügungen dar. Es handelt sich vielmehr um Endentscheidungen, mit denen die Aufnahme der tatsächlich eingereichten Liste abgelehnt wird. Diese sind mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar.

Die Prüfungsbefugnis des Registergerichts, ob die eingereichte Gesellschafterliste den formellen Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht, umfasst auch die Prüfung, ob die Vorgaben der am 01.07.2018 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) eingehalten werden.

Die am 01.07.2018 in Kraft getretene Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) hat mit § 1 Abs. 2 den Grundsatz der Nummerierungskontinuität eingeführt. Seitdem ist eine Abänderung der Nummerierung der Geschäftsanteile nur noch in den durch die Verordnung bestimmten Fällen zulässig.

Die bloße Übertragung bestehender Geschäftsanteile auf neue Gesellschafter rechtfertigt eine Neunummerierung der Geschäftsanteile nicht.

 

Normenkette

GesLV § 1 Abs. 2-4; GmbHG § 40 Abs. 1-2, 4

 

Tenor

Die Beschwerde des beteiligten Notars gegen die Verfügungen des Amtsgerichts - Registergericht - Oldenburg vom 25.03. und 27.04.2021, mit denen dieses die anlässlich des Eintragungsantrag vom 19.03.2021 (UR-Nr. (...) des beteiligten Notars) mitübersandte Gesellschafterliste beanstandet und zur Hergabe einer berichtigten Gesellschafterliste aufgefordert hatte, wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Ziff. 19112 KV-GNotKG i.V.m. Nr. 5002 GV-HRegGebV zu tragen.

 

Gründe

I. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der beteiligte Notar gegen die Beanstandung einer von ihm nach § 40 Abs. 2 GmbHG erstellten Gesellschafterliste durch das Registergericht.

Das Stammkapital der verfahrensbetroffenen Gesellschaft beträgt 25.000,- EUR, welches in insgesamt 500 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von jeweils 50,- EUR aufgeteilt ist. Ursprünglich hatte die Gesellschaft mit den Herren CC und DD zwei Gesellschafter. Der Gesellschafter CC hielt 255 Geschäftsanteile zum Gesamtnennwert von 12.750,- EUR und der Gesellschafter DD 245 Geschäftsanteile zum Gesamtnennwert von 12.250,- EUR. Mit Geschäftsanteilsübertragungs- und abtretungsvertrag vom 19.03.2021 (UR-Nr. (...) des beteiligten Notars) übertrugen diese Gesellschafter jeweils einen Teil ihrer Geschäftsanteile auf drei neu in die Gesellschaft eintretende Gesellschafter. Ferner wurde ein neuer Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.

Letzteres hat der neue Geschäftsführer mit beglaubigter Erklärung vom 19.03.2021 (UR-Nr. (...) des beteiligten Notars) zur Eintragung in das Register angemeldet. Mit dieser Anmeldung wurde zugleich eine neue von dem beteiligten Notar erstellte und unterzeichnete Gesellschafterliste eingereicht, welche die Verteilung der Geschäftsanteile auf die nunmehr 5 Gesellschafter dokumentiert. Hierbei wurde die ursprüngliche Nummerierung der Geschäftsanteile von 1 bis 500 durch eine neue fortlaufende Nummerierung der Anteile mit den Nummern 501 bis 1000 ersetzt.

Mit Verfügung vom 25.03.2021 hat das Registergericht u.a. beanstandet, dass die übersandte Gesellschafterliste nicht die Kontinuität der Nummerierung der Geschäftsanteile nach § 1 Abs. 2 GesLV einhalte und um Hergabe einer berichtigten Gesellschafterliste gebeten. Der beteiligte Notar hat hierauf gegenüber dem Registergericht die Ansicht vertreten, dass es sich bei der eingereichten Liste um eine Bereinigungsliste handele, bei der die Geschäftsanteile zur Vermeidung von Unübersichtlichkeit neu nummeriert worden seien.

Mit Verfügung vom 27.04.2021 hat das Registergericht an seiner Beanstandung festgehalten. Eine Unübersichtlichkeit der Nummerierung der Geschäftsanteile durch die erfolgten Übertragungen sei nicht ersichtlich, so dass eine komplette Neuvergabe der Nummern nicht in Betracht komme. Erneut wurde um Hergabe einer korrigierten Liste gebeten.

II. Die Beschwerde des beteiligten Notars ist statthaft. Die Statthaftigkeit folgt vorliegend allerdings nicht, wie vom Beschwerdeführer angenommen, aus § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG. Die angefochtenen Verfügungen des Registergerichts, mit denen dieses die eingereichte Gesellschafterliste beanstandet und zur Hergabe einer korrigierten Fassung auffordert, stellen entgegen ihrem ersten Anschein keine Zwischenverfügungen i.S.v. § 382 Abs. 4 S. 1 HGB dar. Mit der Zwischenverfügung können fehlerhafte aber heilbare Eintragungsanträge beanstandet werden, wodurch die Möglichkeit gewahrt bleibt, die angemeldete Eintragung vollziehen zu können, ohne den Eintragungsantrag wegen heilbarer Mängel zurückweisen zu müssen. Die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG wird jedoch nicht zur Eintragung in das Register angemeldet (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG (20. Aufl.) § 382 RN 21). Die Gese...

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