Verfahrensgang

AG Wilhelmshaven (Aktenzeichen 16 F 652/10 UV)

 

Tenor

Der Versäumnisbeschluss des 14. Zivilsenats - 5. Senat für Familiensachen - des OLG Oldenburg vom 16.8.2012 - 14 UF 82/12 - bleibt aufrechterhalten.

Die Antragstellerin trägt auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Die Mutter des Antragsgegners (im Folgenden Hilfeempfängerin genannt) lebt seit Jahren vollstationär in verschiedenen Pflegeeinrichtungen und erhält von der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Pflege nach §§ 35, 61 SGB XII sowie Krankenhilfe nach § 48 SGB XII, § 264 SGB V in monatlich unterschiedlicher Höhe. Für die Zeit ab Februar 2006 zahlte der Antragsgegner zum Unterhalt der Hilfeempfängerin an die Antragstellerin auf freiwilliger Grundlage monatlich 300 EUR. Mit Schreiben vom 8.5.2009 forderte die Antragstellerin außergerichtlich eine Neuberechnung des Unterhalts und im Anschluss daran eine monatliche Zahlung von 500 EUR. In der Folgezeit leistete der Antragsgegner für die Zeit ab Januar 2010 den monatlichen Unterhalt von 300 EUR nur noch unter dem Vorbehalt der Rückforderung und stellte mit Wirkung ab Ende August 2010 jegliche weitere Zahlungen ein.

In erster Instanz hat die Antragstellerin eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Elternunterhalt i.H.v. weiteren 3.000 EUR für die Zeit von Mai 2009 bis Juli 2010 (15 Monate ×(500 EUR - 300 EUR)) und von laufend mtl. 500 EUR ab August 2010 verlangt. Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten und hat mit seinem Widerantrag die Rückzahlung überzahlten Unterhalts von 2.400 EUR für die Zeit von Januar 2010 bis einschließlich August 2010 (8 Monate ×300 EUR) verlangt. Die Hilfeempfängerin müsse ihren Bedarf durch Unterhalt des geschiedenen Ehemannes, Leistungen der Pflegekasse und einer privaten Rentenversicherung decken. Das auf Veranlassung der Antragstellerin im Jahre 2005 im Rahmen der privaten Rentenversicherung ausgeübte Kapitalwahlrecht und der anschließende Einsatz dieses Kapitals zur zeitlich begrenzten Bedarfsdeckung rechtfertige keine andere Beurteilung. Ohnehin sei er nicht leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch verwirkt. Seine Mutter habe ihn nach der Geburt für zwei Jahre ins Kinderheim verbracht und nach der Eheschließung mit seinem Stiefvater mit in die USA genommen, wo er mangels Sprachkenntnisse praktisch isoliert gelebt habe. Nach der Rückkehr habe es in Deutschland ständig Streit mit seiner Mutter gegeben.

Das AG - Familiengericht - Wilhelmshaven hat mit Beschluss vom 16.3.2012 den Zahlungsantrag der Antragstellerin nach Zeugenvernehmung abgewiesen und sie verpflichtet, an den Antragsgegner Unterhalt i.H.v. insgesamt 232 EUR zu erstatten. Den weiter gehenden Widerantrag hat das Familiengericht abgewiesen. Zur Begründung hat das AG im Wesentlichen ausgeführt, der Bedarf der Hilfeempfängerin errechne sich in Höhe der tatsächlich durch die Antragstellerin gezahlten Sozialleistungen. Sie sei aber nur eingeschränkt bedürftig. Es sei ein (fiktives) Pflegegeld nach Pflegestufe 1 i.H.v. mtl. 1.023 EUR gem. § 43 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI anzurechnen. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, wieso die Hilfeempfängerin nicht kranken- und pflegeversichert sei. Deshalb sei von einer Obliegenheitsverletzung mit der Folge einer fiktiven Anrechnung von Pflegegeld auszugehen. Außerdem seien fiktive Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung i.H.v. mtl. 162 EUR zu berücksichtigen. Soweit auf Veranlassung der Antragstellerin im Jahre 2005 vom Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht worden sei, dürfe dieser Umstand den aktuellen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsgegner nicht erhöhen. Ohne Ausübung des Kapitalwahlrechts hätte die Hilfeempfängerin für die Zeit ab September 2005 eine lebenslange monatliche Rente erhalten. Nach Abzug des vom geschiedenen Ehemann gezahlten Elementarunterhalts errechne sich ein verbleibender Bedarf der Hilfeempfängerin für die Zeit vom 1.5.2009 bis zum 31.3.2010 i.H.v. mtl. 271 EUR. Weil die Mutter der Antragstellerin ab April 2010 eine gesetzliche Altersrente erhalte, sei jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine Bedürftigkeit mehr festzustellen. Mithin komme es nur auf die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners für die Zeit von Mai 2009 bis einschließlich März 2010 an. Auf der Grundlage der für die Jahre 2006 bis 2009 vom Antragsgegner tatsächlich erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule sei er nach einer Korrektur im Bereich der Abschreibungen, Abzug tatsächlich gezahlter Steuern und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Tochter nicht mehr leistungsfähig zur Zahlung des verlangten Elternunterhalts. Weil er von Januar 2010 bis August 2010 monatlich 300 EUR gezahlt habe, obgleich der ungedeckte Bedarf der Hilfeempfängerin (für die Zeit bis Ende März 2010) nur monatlich 271 EUR betragen habe, ergebe sich eine Rückforderung von insgesamt 232 EUR. In Höhe...

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