Verfahrensgang

AG Cloppenburg (Beschluss vom 25.07.2017; Aktenzeichen 11 F 287/17 UK)

 

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cloppenburg vom 25.07.2017 im schriftlichen Verfahren teilweise zu ändern und den Beschlusstenor wie folgt neu zu fassen:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 2.478,-EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % seit dem 01.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Den Beteiligten wird eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

II. Der Senat beabsichtigt nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG zu verfahren, da von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

Das antragstellende Land macht nach § 37 BAföG übergegangene Unterhaltsansprüche gegen die Mutter der BAföG-Empfängerin geltend. Im Zeitraum November 2014 bis August 2015 wurden Vorausleistungen nach § 36 BAföG in Höhe von monatlich 413,00 EUR an die Tochter der Antragsgegnerin gezahlt, mithin insgesamt 4.130,-EUR. Mit Schreiben vom 02.03.2015 wurde die Antragsgegnerin über die Vorausleistungen und den gesetzlichen Forderungsübergang informiert und zur Zahlung an die Antragstellerin aufgefordert. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Schreiben vom 10.03.2015 Zahlungen abgelehnt, da sie nicht leistungsfähig und die Tochter über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge.

Der berufliche Lebensweg der am .... geboren Tochter ... stellt sich wie folgt dar. Im Juli 2010 erlangte sie den erweiterten Realschulabschluss. Es schloss sich von August 2010 bis Juni 2013 eine Ausbildung zur Fachkraft für Lebensmitteltechnik an. Nachfolgend besuchte sie von August 2013 bis Juli 2014 die Fachoberschule, die sie im Juli 2014 mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife abschloss. Ab Wintersemester 2014/2015 studiert sie Wirtschaftsingenieurwissenschaft für Lebensmitteltechnik. Mit Beginn des Studiums zog sie von zuhause aus und bewohnt eine eigene Wohnung.

Die Antragsgegnerin verfügte im maßgeblichen Unterhaltszeitraum über monatliche Einkünfte in Höhe von 2.124,48 EUR. Inzwischen hat sie ihre Arbeitszeit bei geringeren Bezügen reduziert. Der Vater der Auszubildenden ist am ....2013 verstorben.

Das Amtsgericht -Familiengericht- Cloppenburg hat mit Beschluss vom 25.07.2017 dem Antrag stattgegeben. Es bestehe ein Unterhaltsanspruch der Tochter .... aus §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB gegenüber der Antragsgegnerin, der nach § 37 Abs. 1 S. 1 BAföG auf die Antragstellerin übergegangen sei. Die Antragsgegnerin sei zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Für den Ausbildungsgang Realschulabschluss-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschulstudium sei in Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechung ausnahmsweise eine Verpflichtung der Eltern zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt anzunehmen, wenn bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studium angestrebt wurde oder wenn die Aufnahme des Studiums der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich die Unterhaltsverpflichtung in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (BGH, Urteil vom 17.05.2006, Az.: XII ZR 54/04, zit. Juris). Der letzte Fall liege vor, wobei es ohne Belang sei, dass der Entschluss zu studieren erst kurz vor Beginn des Studiums gefasst worden sei. Die Leistung von Unterhalt sei für die Antragsgegnerin auch nicht unzumutbar. Während der Ausbildung habe die Tochter ihren Unterhalt überwiegend selbst bestritten. Die Tochter habe auch kein Alter erreicht, in dem die Antragsgegnerin nicht mehr damit habe rechnen müssen, noch Unterhalt zahlen zu müssen. Soweit vom Landkreis ... mitgeteilt worden sei, die Antragsgegnerin schulde der Tochter nach Abschluss einer Ausbildung keinen weiteren Unterhalt, so handelt es sich um eine Rechtsansicht, die keinen Verzicht beinhalte. Der Selbstbehalt sei nicht auf 1.800,-EUR zu erhöhen, da die Tochter der Antragsgegnerin zu keiner Zeit eine eigene Lebensstellung erlangt habe.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Zurückweisung des Antrages erstrebt. Beim vorliegenden Berufsweg der Tochter der Antragsgegnerin stünden die schutzwürdigen Belange der Antragsgegnerin einem Unterhaltsanspruch entgegen. Ihre Tochter habe noch im Sommer 2012 erklärt, nach der Berufsausbildung arbeiten zu wollen. Es liege auch keine typische Spätentwicklersituation vor. Vielmehr habe die Tochter noch im Oktober 2012 erklärt, in .... zu arbeiten und auf dem zum Hof gehörenden Wohnhaus in ...leben zu wollen. Nach dem Tode ihres früheren Ehemannes habe die Antragsgegnerin in einer besonderen Verantwortungssituation für ihre Kinder gestanden, die sie, nachdem die Tochter geäußert habe, weiterhin auf dem Hof wohnen zu wollen, dazu veranlasst habe, finanzielle Mittel für die Renovierung des Wohnhauses aufzunehmen. Hätte die Tochter seine...

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