Verfahrensgang

AG Cloppenburg (Beschluss vom 25.07.2017; Aktenzeichen 11 F 287/17 UK)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cloppenburg vom 25.07.2017 teilweise geändert und der Beschlusstenor wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 2.478,-EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % seit dem 01.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Die Änderung der angefochtenen Entscheidung erfolgt aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15.11.2017, die unverändert fortgelten.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Antragsgegnerin könne sich aufgrund ihrer Mitwirkung bei der Beantragung der Ausbildungsförderung im August 2014 gemäß § 37 Absatz 4 BAföG nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen, der durch das Schreiben des Amtes für Ausbildungsförderung des Landkreises .... vom 03.12.2013 geschaffen worden ist, so kann dem nicht gefolgt werden. Im vorgenannten Schreiben ist die Antragsgegnerin darüber informiert worden, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass sie ihrer Tochter .... bereits eine angemessene Ausbildung finanziert habe und daher die Tochter ihr gegenüber keinen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt habe. Der so geschaffene Vertrauenstatbestand ist durch die Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Beantragung der Ausbildungsförderung nicht beseitigt worden. Das im Schreiben vom 03.12.2013 nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage mitgeteilte Ergebnis überlagerte die in einem Formblatt enthaltenen allgemeinen Hinweise auf eine mögliche Unterhaltsverpflichtung. Erst nachdem der Antragsgegnerin unter dem 02.03.2015 die Überleitungsanzeige zuging, durfte sie nicht mehr darauf vertrauen, die Antragstellerin werde an der bisherigen Bewertung der Sach- und Rechtslage festhalten.

Soweit die Antragsgegnerin ihre Unterhaltsverpflichtung im Schriftsatz vom 20.12.2017 unter Hinweis darauf, dass die Tochter .... einen Abfindungsanspruch gemäß § 12 Absatz 3 HöfeO in Höhe von 10.286,50 EUR beanspruchen könne, in Abrede stellt, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kann ein volljähriges Kind zur Deckung seines Bedarfes unterhaltsrechtlich verpflichtet sein, den Vermögensstamm zu verwerten (Palandt-Brudermüller, 77. Auflage, § 1602 Rn. 3). Insoweit kann auch eine Obliegenheit bestehen, einen Pflichtteilsanspruch oder wie vorliegend einen Abfindungsanspruch gelten zu machen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass dies unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zumutbar ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegnerin verbleiben nach Abzug des Kindesunterhalts monatlich 1.711,-EUR, so dass der angemessene Selbstbehalt nicht unterschritten wird. Auf Seiten der Tochter der Antragsgegnerin ... ist zu berücksichtigen, dass dem unterhaltsberechtigten Kind in Anlehnung an die sozialhilferechtlichen Vorschriften ein Schonvermögen von 5.000,-EUR verbleiben muss (vgl. Palandt-Brudermüller, 77. Auflage, § 1601 Rn. 10); dem volljährigen Kind soll ein Notgroschen verbleiben (Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1602 Rn.3). Das Studium hätte daher aus dem Abfindungsanspruch nur zum Teil finanziert werden können. Ob und wann der Abfindungsanspruch hätte realisiert werden können, ist ebenfalls offen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit für den Hoferben, Stundung zu verlangen, § 12 Absatz 5 HöfeO. Schließlich liegt der Erbfall bereits längere Zeit zurück. Der Erbfall ist am 21.01.2013 eingetreten. Alle als Erben in Betracht kommenden Personen dürften sich auf die erbrechtlichen Reglungen zum Erhalt des Hofes eingestellt haben. Es war der Tochter der Antragsgegnerin .... nicht zumutbar, fast zwei Jahr nach Eintritt des Erbfalls abweichend von den Regelungen des Erblassers einen möglichen Abfindungsanspruch in Höhe von 10.386,50 EUR zu realisieren. Dies gilt auch deshalb, weil auf dem Hof Schulden von 333.000,-EUR lasten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Zwar ist die Antragsgegnerin in der Hauptsache zu ca. 60 % unterlegen. Es kann vorliegend aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin mit einer Nebenforderung in Höhe von 492,54 EUR keinen Erfolg hatte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11622733

FamRZ 2018, 917

FamRB 2018, 256

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