Leitsatz (amtlich)

1. Die Entscheidung über einen wiederholten Sorgerechtsantrag richtet sich nach § 1671 Abs. 1 BGB und nicht nach § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ein auf Auflösung der elterlichen Sorge gerichteter Antrag gem. § 1671 Abs. 1 BGB zurückgewiesen wird.

2. Die bei teilweiser Ablehnung eines Antrags gem. § 1671 Abs. 1 BGB fortbestehende gemeinsame elterliche Sorge beruht nicht auf dieser Gerichtsentscheidung.

3. Die bloße Beibehaltung des vorherigen Rechtszustandes nach § 1671 Abs. 1 BGB ist begrifflich bereits keine Entscheidung bzw. Anordnung im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB.

 

Normenkette

BGB § 1671 Abs. 1, § 1696 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Osnabrück (Entscheidung vom 25.07.2018; Aktenzeichen 35 F 93/18 SO)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 30.08.2018 wird der die Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 25.07.2018 (Aktenzeichen: 35 F 93/18 SO) abgeändert.

II. Der Kindesmutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... in ... bewilligt.

 

Gründe

I. Die Kindesmutter beantragte mit Schriftsatz vom 29.06.2018 Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge für die Beteiligten zu Ziffer 1. bis 5.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder wurde der Kindesmutter durch Beschluss des Familiengerichts vom 16.11.2016 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Antrages übertragen (Beiakte Amtsgericht Osnabrück 10 F 173/16 SO). Die Kindesmutter hatte in diesem Sorgerechtsverfahren beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das alleinige Entscheidungsrecht in allen Fragen der Schul- und Berufsausbildung zu übertragen und sich im Wesentlichen auf nachhaltige Kommunikations- und Kooperationsstörungen zwischen den Kindeseltern berufen, welche bereits zu Verhaltensauffälligkeiten der Kinder geführt hätten. Das Amtsgericht hat den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des alleinigen Entscheidungsrechts in allen Fragen der Schul- und Berufsausbildung mit Beschluss vom 16.11.2016 zurückgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, dass dem Antrag insoweit nicht zu entsprechen sei, da in nächster Zeit lediglich eine Entscheidung hinsichtlich des Schulwechsels für S... anstehe und diesbezüglich beide Eltern engagiert seien, eine geeignete Schule zu finden. Den Eltern sei es daher -ggf. mit Beratung- möglich, eine einvernehmliche Entscheidung diesbezüglich zu treffen. Die gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter gerichtete Beschwerde des Kindesvaters hat dieser auf Hinweis des Senats vom 05.01.2017 mit Schriftsatz vom 30.01.2017 zurückgenommen.

Die Kindesmutter begehrt vorliegend die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die aus der Ehe der Eltern hervorgegangenen Kinder. Eine Zusammenarbeit mit dem Kindesvater sei nicht möglich. Es fehle seitens des Kindesvaters die erforderliche Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit. Eine Kommunikation lasse der Kindesvater nur durch Briefpost oder per SMS zu. Anrufe ihrerseits nehme er nicht entgegen. Auf WhatsApp, Telegram und Mail habe er sie blockiert. Ein Mediationsangebot der Familienhilfe betreffend den elterlichen Umgang miteinander habe der Kindesvater in der zweiten Sitzung nach wenigen Minuten abgebrochen und klargestellt, dass er die Mediation nicht fortsetzen wolle. Der Kindesvater habe keinen Kontakt zu seinen Töchtern und habe sich gleichwohl zum Elternvertreter in der Schule wählen lassen. L... zeige sich psychisch extrem belastet und habe unter anderem Essstörungen, weswegen am 26.06.2018 ein Erstgespräch in der ...-Jugendklinik stattfinden habe sollen, für welches der Kindesvater zunächst die von den Ärzten erbetene Schweigepflichtsentbindungserklärung nicht erteilt habe. Erst nach Einleitung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens habe der Kindesvater seine Schweigepflichtsentbindungserklärung erteilt (Beiakte Amtsgericht Osnabrück 35 F 89/18 EASO).

Der Kindesvater wendet sich gegen die weitergehende Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter. Er sei in jeder Hinsicht kooperationsbereit und -fähig. Er sei bereit, die abgebrochenen Elterngespräche wiederaufzunehmen, jedoch nicht bei dem ..., da diese Einrichtung wegen Vorbefassung ungeeignet sei. Er habe auch, nachdem er hinreichend über die gesundheitliche Problematik von L... informiert worden sei, die erforderlichen Erklärungen gegenüber der Klinik erteilt. Die Kindesmutter habe ihn vorab nicht hinreichend über die Vorfälle um die Tochter informiert. Aus seiner Sicht seien auch die Umgangskontakte hinreichend einvernehmlich geregelt. Richtig sei, dass er die Kinder auf dem Weg von seinem Arbeitsort zu seiner Wohnung häufiger aufsuche, da deren Wohnort auf dem Weg liege. Diese kurzen am Gartenzaun des Wohnsitzes der Kindesmutter stattfindenden Treffen würden die Kinder nicht belasten.

Dass Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück hat der Kindesmutter mit Beschluss vom 25.07.2018 Verfahrenskostenhilfe versagt. Den ...

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